BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 183/06 vom 2. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 2. Juli 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 22. September 2006, berichtigt durch Beschluss vom 30. November 2006, wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247247 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das Landgericht hat den Grundsatz, dass der Gl344ubiger, der den An-trag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt, den Versagungsgrund nach den f374r den Zivilprozess geltenden Regeln und Ma337st344ben (247 294 ZPO) glaub-haft zu machen hat (BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 2 - 3 - - IX ZB 80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 3 ff), nicht verkannt. In der Senatsrecht-sprechung ist anerkannt, dass eine Glaubhaftmachung auch durch die Vorlage einer schriftlichen Erkl344rung des Insolvenzverwalters oder Treuh344nders erfolgen kann (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, NZI 2008, 623 Rn. 7; v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, NZI 2009, 253 Rn. 6), was vorliegend auch f374r den bei der Gerichtsakte befindlichen Schlussbericht des Insolvenzverwalters zutrifft. 334berdies ist davon auszugehen, dass der Vortrag der Gl344ubigerin als unstreitig anzusehen ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Schuldner am Schlusstermin nicht teilgenommen hat. Nach der Senatsrecht-sprechung kann das Bestreiten eines im Schlusstermin schl374ssig dargelegten Versagungsgrundes nach Aufhebung des Termins nicht nachgeholt werden. Der Schuldner, der im Schlusstermin nicht erscheint, kann den Versagungs-grund sp344ter nicht mehr in Frage stellen (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, NZI 2009, 256 Rn. 8). Im 334brigen ist unstreitig, dass der Schuldner die Abtretung verschwiegen hat. 2. Gekl344rt sind auch die Anforderungen an die Annahme grober Fahrl344s-sigkeit im Sinne des 247 290 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6 InsO (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Feb-ruar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259 Rn. 10; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 9; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, WM 2007, 2122 Rn. 9; v. 5. Juli 2008 - IX ZB 37/06, NZI 2008, 506, 507 Rn. 9; v. 19. M344rz 2009 - IX ZB 212/08, ZInsO 2009, 786, 787 Rn. 7). Das Beschwer-degericht hat sie seiner Entscheidung zugrunde gelegt; seine tatrichterliche W374rdigung erweist sich unter zul344ssigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als be-anstandungsfrei. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG M374nster, Entscheidung vom 31.05.2006 - 71 IN 18/04 - LG M374nster, Entscheidung vom 22.09.2006 - 5 T 600/06 -
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