BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 183/07 vom 17. Juli 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 296 Zeigt der Schuldner sein pf344ndbares Einkommen trotz einer Aufforderung dem Treuh344nder nicht an, kann diese Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pf344ndbaren Einkommens geheilt werden, wenn ein Gl344ubiger beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07 - LG Stade AG Cuxhaven - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 20. September 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen des Beschwerdef374hrers wurde auf dessen in Ver-bindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag am 27. August 2002 das Verbraucherinsolvenzverfahren er366ffnet. Durch Beschluss vom 8. Dezember 2003 wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung f374r den Fall angek374ndigt, dass er w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344rung seinen Ob-liegenheiten nachkommt. 1 Der Schuldner, der zun344chst aus gesundheitlichen Gr374nden keine Ar-beitst344tigkeit aus374bte, trat am 23. August 2005 eine Arbeitsstelle als Kraftfahrer 2 - 3 - an. Der Aufforderung des Treuh344nders, das Einkommen seiner Ehefrau mitzu-teilen, kam der Schuldner trotz einer bis zum 9. Januar 2006 bemessenen Frist nicht nach. Tats344chlich bezog der Schuldner im September 2005 ein monatli-ches Nettoeinkommen in H366he von 1.296,79 200, so dass sich - falls die Ehefrau ein hinreichendes eigenes Einkommen erzielt und nicht unterhaltsberechtigt ist - ein pf344ndbares Einkommen von 213,40 200 errechnet. Aufgrund dieses Sachver-halts hat der Treuh344nder in seinem Bericht vom 20. Januar 2006 die Auffas-sung vertreten, dem Schuldner k366nne auf der Grundlage des Antrags eines Gl344ubigers nach 247 296 Abs. 1, 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden. Am 6. M344rz 2006 hat die weitere Beteiligte zu 1 und am 9. M344rz 2006 die weitere Beteiligte zu 2 - jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht des Treu-h344nders - beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Am 6. Juni 2006 374berwies der Schuldner den pf344ndbaren Betrag 374ber 213,40 200 auf das Konto des Treuh344nders. 3 Die Vordergerichte haben dem Schuldner antragsgem344337 die Rest-schuldbefreiung versagt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwer-de. 4 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 5 - 4 - 1. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde die Zul344ssigkeit der von den Insolvenzgl344ubigern gestellten Antr344ge auf Versagung der Restschuld-befreiung. 6 Die Zul344ssigkeit dieser Antr344ge unterliegt nicht wegen der Bezugnahme auf den Bericht des Treuh344nders rechtlichen Bedenken. Es ist anerkannt, dass Sachvortrag auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf andere Schriftst374cke erfolgen kann (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, BGH-Report 2003, 1438). Demgem344337 hat es der Senat gestattet, einen Versagungsantrag - wie im Streitfall - auf den Inhalt beigef374gter Schriftst374cke zu st374tzen (BGHZ 156, 139, 144). Eine Glaubhaftmachung (247 296 Abs. 1 Satz 3 InsO) war im Streitfall ent-behrlich, weil der ma337gebliche Sachverhalt unstreitig ist (BGHZ aaO 143). 334berdies kann die Glaubhaftmachung auch durch die Vorlage einer schriftlichen Erkl344rung des Treuh344nders erfolgen (R366mermann in Nerlich/R366mermann, InsO 247 296 Rn. 22). 7 2. Ebenso kann der Rechtsbeschwerde nicht gefolgt werden, in der Wei-gerung des Schuldners, die Eink374nfte seiner Ehefrau mitzuteilen, liege keine Obliegenheitsverletzung nach 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO. 8 a) Der Schuldner ist nach dieser Vorschrift insbesondere verpflichtet, dem Insolvenzgericht und dem Treuh344nder auf Verlangen Auskunft 374ber seine Erwerbst344tigkeit, 374ber seine Bez374ge und 374ber sein Verm366gen zu erteilen. Die Auskunft hat nach Sinn und Zweck der Vorschrift unverz374glich zu erfolgen (R366mermann aaO 247 295 Rn. 38). Der Schuldner ist insbesondere verpflichtet, dem Gericht den Wegfall einer unterhaltsberechtigten Person anzuzeigen (K374bler/Pr374tting/Wenzel, InsO 247 295 Rn. 21). 9 - 5 - b) Der Obliegenheit zur Darlegung seiner Unterhaltsverpflichtungen ist der Schuldner nicht nachgekommen. Der Treuh344nder hat ihn ausdr374cklich auf-gefordert, ihm "das Einkommen seiner Ehefrau mitzuteilen". Da der Treuh344nder lediglich die Mitteilung des Einkommens der Ehefrau und nicht die Vorlage von Einkommensnachweisen verlangt hat, ist, weil der Schuldner die erbetenen An-gaben nicht gemacht hat, ein Versto337 gegen 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO gegeben. Bei dieser Sachlage ist es ohne Bedeutung, ob auch eine Verpflichtung des Schuldners bestand, Einkommensnachweise hinsichtlich seiner Ehefrau vorzu-legen. 10 3. Schlie337lich ist durch die Verletzung der Obliegenheiten des Schuld-ners auch die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger konkret messbar beeintr344ch-tigt worden (247 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO). Die nach der Stellung des Ver-sagungsantrages erfolgte Zahlung des Schuldners war nicht geeignet, die Gl344ubigerbeeintr344chtigung zu heilen. 11 a) Zwischen der Obliegenheitsverletzung und der Gl344ubigerbeeintr344chti-gung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn die Insolvenzgl344ubiger ohne die Obliegenheitsverletzung eine bessere Befriedigung im Hinblick auf ihre Forderungen h344tten erreichen k366nnen (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, WM 2006, 1158 Rn. 4). Die Schlechterstellung der Gl344ubiger muss konkret messbar sein; eine blo337e Ge-f344hrdung ihrer Befriedigungsaussichten reicht nicht aus (BGH, Beschl. v. 5. April 2006, aaO; BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, WM 2007, 661, 662 Rn. 5). Dieser Kausalzusammenhang ist im Streitfall gegeben. Un-streitig errechnet sich ausgehend von einem Nettoeinkommen des Schuldners f374r den Monat September 2005 in H366he von 1296,79 200 im Falle einer Erwerbs-t344tigkeit seiner Ehefrau mangels einer ihr gegen374ber bestehenden Unterhalts- 12 - 6 - pflicht ein pf344ndbares Einkommen von 213,40 200. Im Blick auf diesen Betrag wurde - was die Rechtsbeschwerde verkennt - die Befriedigung der Insolvenz-gl344ubiger beeintr344chtigt. b) Eine Gl344ubigerbeeintr344chtigung scheidet nicht deshalb aus, weil der Schuldner den Betrag in H366he von 213,40 200 am 6. Juni 2006 an den Treuh344n-der entrichtet hat. Bei Begehung eines der Ank374ndigung der Restschuldbefrei-ung gem344337 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO entgegenstehenden Obliegenheitsversto-337es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die nach Ende des Schlusster-mins erfolgte Angabe der tats344chlich erzielten Einnahmen und deren Abf374hrung den Versto337 nicht zu heilen vermag (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97; Beschl. v. 24. April 2008 - IX ZB 115/06; v. 5. Juni 2008 - IX ZB 119/06). Im Blick auf eine Versagung der Restschuldbefreiung w344hrend der Treuhandperiode (247 296 InsO) ist streitig, ob der Schuldner eine Obliegenheitsverletzung durch die Zahlung des vorenthaltenen Betrages nach-tr344glich heilen kann (ablehnend etwa Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl. 247 296 Rn. 20; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. 247 296 Rn. 11; K374bler/ Pr374tting/Wenzel, aaO 247 296 Rn. 5). Auch nach der Gegenauffassung kommt dem Schuldner die Wiedergutmachung einer Obliegenheitsverletzung in Ein-klang mit der zitierten Rechtsprechung zu 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nur zustat-ten, falls sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, bevor ein Versagungsantrag gestellt wurde (FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. 247 296 Rn. 14; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. 247 296 Rn. 2). Die Zahlung durch den Schuldner ist indessen erst am 6. Juni 2006 und mithin zu einem Zeitpunkt erfolgt, lange nachdem am 6. und 13. M344rz 2006 Antr344ge auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt worden waren. 13 - 7 - Unter solchen Umst344nden scheidet eine Heilung der Obliegenheitsverletzung aus. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Cuxhaven, Entscheidung vom 08.08.2007 - 12 IK 78/02 - LG Stade, Entscheidung vom 20.09.2007 - 7 T 188/07 -
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