BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 183/08 vom 11. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 11. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 7. Juli 2008 wird auf Kosten des Treuh344nders als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 29.672,93 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 313 Abs. 1 Satz 3, 247 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerde f374r grunds344tzlich gehaltene Frage, unter welchen n344heren Voraussetzungen bei der Festsetzung der Verg374tung des Treuh344nders im Verbraucherinsolvenzverfahren von der Regelverg374tung des 247 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV wegen einer kurzen Verfahrensdauer und wegen ei-ner geringen Anzahl von Gl344ubigern abgewichen werden darf, bedarf im Streit- 2 - 3 - fall keiner Kl344rung. Die Bemessung einer Abweichung von der Regelverg374tung ist im Verbraucherinsolvenzverfahren wie im Regelinsolvenzverfahren Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu pr374fen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Ma337st344ben mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 , 56 Rn. 8 m.w.N.). Diese Gefahr besteht hier nicht. Das Beschwerdegericht hat mit Recht ber374cksichtigt, dass die Regelverg374tung sich wegen des vom Schuldner w344h-rend des Insolvenzverfahrens ererbten, seine Verbindlichkeiten weit 374berstei-genden Verm366gens in einem Ma337 erh366ht hat, das zu der angefallenen Arbeit nicht ann344hernd im Verh344ltnis steht. Auch wenn man ber374cksichtigt, dass die Verg374tung des Insolvenzverwalters und des Treuh344nders im Hinblick auf den Grundsatz der Querfinanzierung nicht in jedem Fall dem tats344chlichen Aufwand entsprechen muss ( BGHZ 157, 282 , 289; BGH, Beschl. v. 13. M344rz 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976, 977 Rn. 12), weicht die Festsetzung des Be-schwerdegerichts jedenfalls nicht zum Nachteil des Treuh344nders vom Grund-satz einer leistungsangemessenen Verg374tung (247 63 Abs. 1 InsO) ab. - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechts-fragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. 3 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 10.12.2007 - 1415 IK 3035/06 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 07.07.2008 - 3 T 133/08 -
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