BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 183/09 vom 14. Juni 2012 in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 14. Juni 2012 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juli 2009 aufgehoben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 19. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 35.700, 0 1 Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Zahlungsb e- fehls des Amtsgerichts Gliwice in Polen, den sie gegen die Antragsgegnerin erwirkt hat. 1 - 3 - Der Zahlungsbefehl über 35.700,01 er Antrag s- gegnerin am 13. Mai 2008 mit der Belehrung zugestellt, dass sie binnen zwei Wochen Einspruch einlegen könne. Die Antragsgegnerin ließ durch ihren deu t- schen Anwalt Einspruch einlegen, der mit einer Übersetzung in die polnische Sprache am 23. Mai 2 008 bei dem polnischen Gericht einging. Ihm war entg e- gen Art. 89 § 1 Satz 1 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs (im Folge n- den: ZVGB) eine Vollmacht der Antragsgegnerin weder im Original noch in b e- glaubigter Abschrift beigefügt; außerdem bestellte die Antragsgegnerin entg e- gen Art. 1135 § 1 ZVGB keinen Zustellungsbevollmächtigten in Polen, der i m- mer dann zu bestellen ist, wenn nicht ein in Polen wohnhafter Bevollmächtigter mit der Führung der Rechtssache betraut wird. Das Amtsgericht Gliwice wies di e Antragsgegnerin auf das Fehlen der Vollmacht hin. Das Hinweisschreiben wurde jedoch gemäß Art. 1135 § 2 ZVGB lediglich in den Gerichtsakten niedergelegt. Nach der genannten Vorschrift ve r- bleiben, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt ist, di e für die Pa r- tei bestimmten gerichtlichen Schriftstücke in den Akten der Sache mit der Wi r- kung der Zustellung. Am 20. August 2008 verwarf das Gericht den Einspruch, weil der Ei n- spruchsschrift keine Vollmacht beigefügt und diese trotz Hinweises auch nic ht nachgereicht worden sei. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Landgerichts hat auf G e- such der Antragstellerin den Zahlungsbefehl für in Deutschland vollstreckbar erklärt. Auf die Beschwerde der Antragsgegn erin hat das Oberlandesgericht 2 3 4 5 - 4 - diese Entscheidung abgeändert und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung z u- rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Ab s. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) und zulässig ( § 15 Abs. 2, 3, § 16 AVAG , § 574 Abs. 2 , § 575 Abs. 2 bis 4 ZPO). S ie ist begrün det und führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts. 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, der polnische Zahlungsbefehl könne gemäß Art. 34 Nr. 1 EuGVVO nicht für vollstreckbar erklärt werden, weil dies der öffentlichen Ordnung (ordre public) der Bundesrepublik Deutschland widerspreche. Die Nichtbeachtung des Einspruchsschreibens und des Vorbri n- gens der Antragsgegnerin verletze diese in ihrem Anspruch auf rechtliches G e- hör , was durch die konkrete Anwendung des polnischen Verfahrensrechts nicht gerechtfertigt sei . Zwar sei die Pflicht zur Vorlage einer Vollm acht nicht zu b e- anstanden. Es verletze aber den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein e r- forderlicher rechtlicher Hinweis des Gerichts unterbleibe und in der Folge das Vorbringen einer Partei n icht berücksichtigt werd e. Eine Hinweispflicht bestehe auch d ann, wenn die Partei anwaltlich vertreten sei , aber der Anwalt die Recht s lage falsch einschätze. Der nach polnischem Recht in die Gerichtsakte eingelegte Hinweis reiche nicht aus. Denn die Ausgestaltung des polnischen Rechts sei insoweit mit rechtsstaatlic hen Grundsätzen offensichtlich unverei n- bar. Dem Anwalt h ab e der Hinweis zumindest auch durch einfachen Brief mi t- g e teilt werden müssen. Dass der Anwalt gegenüber der Antragsgegnerin seine 6 7 - 5 - Pflichten schuldhaft verletzt habe, ändere daran nichts, weil dies di e Hinwei s- pflichten des Gerichts nicht entfallen lasse. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Ein Ve r- stoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public international der Bundesr e- publik Deutschland ist nicht gegeben. a) Die Vol lstreckbarerkläru ng des Landgerichts darf gemäß Art. 45 Abs. 1 EuGVVO nur aus den Gründen der Art. 34 und 35 EuGVVO aufgehoben werden. Nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO wird die Entscheidung nicht anerkannt , wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre pub lic) des Anerke n- nungsstaates offensichtlich widersprechen würde. Dieses Anerkennungshinder - nis ist von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05, NJW - RR 2008, 5 86 Rn. 25). Die hierfür entscheidungserhebl i- chen Tatsachen sin d jedoch nicht von Amts wegen zu ermitteln, sondern wären nach dem insoweit anwendbaren autonomen Verfahrensrechts des Vollstr e- ckungsstaates aufgrund des in Deutschland geltenden Beibringungsgrundsa t- zes von der Antragsgegnerin darzulegen gewesen (BGH, Besc hluss vom 12. Dezember 2007, aaO Rn. 26; vom 8. März 2012 - IX ZB 144/10, WM 2012, 662 Rn. 17). b) Eine Anwendung der Vorbehaltsklausel des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO kommt nur in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Mitgli ed s staat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gege n- satz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates stünde. Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ih re Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verle t- 8 9 10 - 6 - zung eine r in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesentlich ge l- tenden Rechtsnorm oder ein es dort als grundlegend aner kannten Recht s ha n- deln (EuGH, Urteil vom 2. April 2009 - C - 394/07, Ga m bazzi /DaimlerChrysler , NJW 2009, 1938 Rn. 27; vom 28. April 2009 - C - 420/07, Apostoli des/Oram s, EuGRZ 2009, 210 Rn. 59). Bei der Prüfung des Verfahrens des Urteilsstaates kann deshalb nicht schon dann die Anerk ennung versagt werden, wenn die Entscheidung in einem Verfahren erlassen worden ist, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts a ufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprinzipien des deutschen Verfahren s- rechts in einem solchen Maße entfernt , dass nach der deutschen Rechtsor d- nung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren e r- gangen ange sehen werden kann. Nur dies und nicht die Frage, ob bei gleicher Verfahrensweise der deutsche Richter gegen tragende Grundsätze des deu t- schen Verfahrensrechts verstoßen hätte, bildet den Maßstab dafür, ob die En t- scheidung des ausländischen Gerichts gegen d en deutschen verfahrensrechtl i- chen ord re public international verstoßen hat (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1967 - VIII ZR 145/66, BGHZ 48, 327 , 331 ; Beschluss vom 21. März 1990 XII ZB 71/89, NJW 1990, 2201, 2202 f; Urteil vom 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91, B GHZ 118, 312, 320 f; Kropholler /von Hein , Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. Art. 34 EuGVO Rn. 13). Der Schutz des rechtlichen Gehörs erstreckt sich nicht auf eine bestim m- te verfahrensrechtliche Ausgestaltung. Bei der Anwendung des verfahren s- rec h t lichen ordre public international ist auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will. Dies ist einmal das Prinzip der Rechtsstaa t- 11 12 - 7 - lichkeit, das grundsätzlich verbietet, eine Entscheidung zu treffen, bevor der Betroffene Gelegenheit z ur Äußerung hatte. Ferner verlangt das Gebot der Ac h- tung der Menschenwürde, dass ein Beteiligter in der Lage sein muss, auf den Verfahrensablauf aktiv Einfluss z u nehmen (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - XII ZB 50/06, BGHZ 182, 204 Rn. 25 mwN; Kropho ller, aaO Art. 34 Rn. 15; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht und Kollisionsrecht, 2011, Art. 34 Brüssel - I - VO Rn. 13 ff). Sanktionen verfahrensrechtlicher Art g e- gen eine Partei, die die se vom Verfahren ausschließen, dürfen nicht offensich t- lich außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, einen wir ksamen Verfa h- rensablauf zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 2. April 2009, aaO Rn. 40 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Oktober 1967, aaO S. 332 f). Darüber hinaus hat in erster Linie jede Partei selbst nach besten Kräften für ihre eigene ordnungsgemäße Vertretung in einem ihr bekannten Gericht s- verfahren zu sorgen (BGH, Urteil vom 29. April 1999 - IX ZR 263/97, BGHZ 141, 286, 297 f; Beschluss vom 2. September 2009, aaO Rn. 26). Die Möglichkei t auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, wird in erster L i- nie durch die ordnungsgemäße Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks ermöglicht (vgl. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO). Darüber hinaus gewäh r- leistet Art. 103 Abs. 1 GG nur die von Staats wegen u ngehinderte, zumutbare Gelegenheit, sich am Gerichtsverfahren zu beteiligen. Nimmt der Berechtigte sie nicht wahr, hindert das nicht die Anerkennung des ausländischen Urteils (BGH, Urteil vom 29. April 1999, aaO S. 297). c) Bei Zugrundelegung dieser M aßstäbe verstößt die Vollstreckbarerkl ä- rung des polnischen Zahlungsbefehls , welch er de r Antragsgegner in ordnung s- 13 14 15 - 8 - ge mäß zugestellt worden war , nicht gegen den deutschen verfahrensrechtl i- chen ordre public international. aa) Gegen den ordre public verstöß t nach den zutreffenden Ausführu n- gen des Beschwerdegerichts nicht der Umstand, dass der rechtzeitig eingelegte Einspruch der Antragsgegnerin unberücksichtigt geblieben ist, weil ihr deu t- scher Anwalt dem Einspruchsschriftsatz keine Vollmacht beigefügt hatte . Dies entspricht der Regelung in Art. 89 § 1 ZVGB. Auch im deutschen Recht gelten vergleichbare Vorschriften: Im Mahnverfahren muss hier zwar gemäß § 703 ZPO keine Vollmacht vorgelegt, sondern nur die Bevollmächtigung versichert werden. Eine solche Versic herung hat der Anwalt der Antragsgegnerin in se i- nem Einspruchsschreiben schon nicht abgegeben. Im streitigen Verfahren nach deutschem Recht hat das Gericht gemäß § 88 Abs. 2 ZPO den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksicht i- gen, wenn der Bevo llmächtigte nicht Anwalt ist. Im internationalen Rechtsstreit, in dem für die ausländische Partei ein ausländischer Anwalt auftritt, wird eine Verpflichtung zur Prüfung der Vollmacht von Amts wegen angenommen (Zö l- ler/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. § 88 Rn. 3a) . Jedenfalls auf Rüge des Gegners ist die Vollmacht des Anwalts zu prüfen, § 88 Abs. 2 ZPO. Bis zum 1. Juli 1977 war auch im deutschen Zivil prozess außerhalb des Anwaltsprozesses die Vol l- macht des Anwalts von Amts wegen zu prüfen (Hartmann in Baumbach/Laut er - bach/Albers/Hartmann, ZPO, 34. Aufl. § 88 Anm. 1 C; 35. Aufl. § 88 Anm. 1 C ). Für die An tragsgegnerin und ihren Anwalt musste deshalb von vorn - herein auch ohne Kenntnis des polnischen Rechts die Annahme nahe liegen , dass in einem ausländischen Verfa hren die Vorlage einer Vollmacht erforderlich sein könnte. 16 17 18 - 9 - bb) Einen rechtlichen Hinweis auf die fehlende Vollmacht hat das poln i- sche Amtsgericht für erforderlich gehalten und erteilt. Der Hinweis wurde aber ausweislich des den Einspruch ablehnenden B eschlusses vom 20. August 2008 nach Art. 1135 § 2 ZVGB lediglich in die Gerichtsakte eingelegt, weil die A n- tragsgegnerin entgegen Art. 1135 § 1 ZVGB keinen Zustellungsbevollmächti g- ten in Polen benannt hatte. Dies hatte nach Art. 1135 § 2 Satz 1 ZVGB die Wi r- kung einer Zustellung. (1) Das Beschwerdegericht unterstellt zu Unrecht , dass die Antragsge g- nerin von der Pflicht, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, keine Kenntnis hatte. Nach Art. 1 1 35 § 2 Satz 2 ZVGB war die Partei hierüber und über d ie Folgen einer fehlenden Bestellung bei der ersten Zustellung zu bele h- ren. Die hierfür darlegungspflichtige Antragsgegnerin hat sich vor dem Oberla n- desgericht nicht darauf berufen , dass bei der Zustellung des Zahlungsbefehls am 13. Mai 2008 eine solche Be lehrung gefehlt hätte. Soweit die Rechtsb e- schwerdeerwiderung anderes geltend macht , zeigt sie entsprechenden Sac h- vortrag nicht auf. Die Antragsgegnerin hat auch die entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegt. Damit kann im Rechtsbeschwerde verfahren nic ht zugrunde ge leg t we r- den , dass die Antragsgegnerin nicht entsprechend dem angewandten poln i- schen Recht über die Notwendigkeit der Bestellung eines Zustellungsbevol l- mächtigten und die Folgen einer Unterlassung belehrt worden ist. (2) D as Vorgehen des polnischen Gerichts verstößt nicht gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international. Nach deutschem Recht war nach der bis 30. Juni 2002 geltenden Fassung des § 174 Abs. 2 ZPO 19 20 21 22 - 10 - die nicht im Inland wohnende Partei verpflichtet, auch ohne Anordnung des G e- richts einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, falls sie nicht durch e i- nen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, der am Ort des Prozessgerichts oder innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, in dem das Prozessgericht seinen Sitz hat, wo hnhaft war. Eine Belehrung hierüber war bei einer im Ausland wohne n- den Partei gesetzlich nicht vorgesehen und nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, NJW 1999, 1187, 1190). Unterblieb die Bestellung , konnte n nach der bis 30. J uni 2002 geltenden Fassung des § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO alle späteren Zustellungen in der Art bewirkt werden, dass der Gerichtsvollzieher das zu übergebende Schriftstück unter der Adresse der Partei nach ihrem Wohnort zur Post gab. Die Zustellung galt mit d er Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurück kam, § 175 Abs. 1 Satz 3 ZPO aF. N ach § 184 Abs. 1 ZPO derzeit geltender Fassung kann das Gericht bei der Zustellung nach § 183 ZPO anordnen, dass die Partei, die weder Wo hnsitz noch Geschäftssitz im Inland hat, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bene n- nen hat, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird sodann kein Zustellungsb e- vollmächtigter erna nnt, können spätere Zustellungen dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird. Nach § 184 Abs. 2 ZPO gilt das Schriftstück zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. (3) Entgegen der Auffass ung des Beschwerdegeri chts verstößt es nicht gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre pub lic international, wenn das polnische Recht in Fällen, in denen der erforderliche Zustellungsbevol l- 23 24 - 11 - mächtigte nicht bestellt wurde, nicht ebenfalls vorschreibt, dass das Schriftstück der Partei mit einfachem Brief übersandt wird. Der Antragsgegnerin war der Zahlungsbefehl ordnungsgemäß zugestellt worden. Sie hatte demgemäß Kenntnis von dem in Polen anhängigen Verfa h- ren. Aus der Belehrung konnte sie entnehmen , dass sie einen Zustellungsb e- vollmächtigten bestellen musste, wenn sie nicht einen in Polen wohnhaften B e- vollmächtigten bestellte, und dass andernfalls für die Partei bestimmte Schrif t- stücke mit Wirkung der Zustellung zu den Akten genommen würden. Die A n- t ragsgegnerin war danach nicht gehindert, sich in zumutbarer Weise am Verfa h- ren zu beteiligen. Sie hätte entweder selbst oder durch ihren Anwalt einen in Polen wohnhaften Anwalt, etwa als Unterbevollmächtigten , bestellen oder einen Zustellungsbevollmächtigt en benennen können. Wäre sie entsprechend vorg e- gangen, hätte sie am polnischen Verfahren ungehindert teilnehmen können. d) Ob Art. 1135 ZVGB mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, was das Beschwerdegericht anzweifelt, kann im vorliegenden Zusammenh ang dahinstehen . Allerdings kann eine Entscheidung nach Art. 34 Nr. 2 , Art. 45 EuGVVO unter bestimmten Voraussetzungen nicht anerkannt und für vol l- streckbar erklärt werden, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht in einer Weise zugestellt worden ist, dass sich der Antragsgegner verteidigen konnte. In diesem Zusammenhang ist von B e- deutung, in welcher Weise ein solches Schriftstück zugestellt werden muss (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - Rs. C - 522/03 Sc ania/Rockinger, NJW 2005, 3627 Rn. 26 ff ; Rauscher/Heiderhoff, aaO, 2010, Einlei tung Zust VO 2007 Rn. 12 ff). Darum geht es im vorliegenden Zusammenhang aber nicht, weil der fragliche Hinweis des Gerichts auf die fehlende Vollmacht kein verfahrenseinle i- tend es oder gleichwertiges Dokument war. Dahinstehen kann auch, ob, wie das 25 26 - 12 - Beschwerdegericht für möglich h äl t, eine fiktive Inlandszustellung generell mit der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 vom 13. November 2007 über die Zuste l- lung gerichtlicher und außergeric htlicher Schriftstücke in Zivil - und Handelss a- chen in den Mitgliedsstaaten (od er mit der hier noch anwendbar gewesenen Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1348/2000 vom 29. Mai 2000) unvereinbar ist, oder gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot verstößt . Im Rahmen des hier einschlägigen Art. 34 Nr. 1 EuGVVO kommt es nur darauf an, ob der deutsche verfahrensrechtliche ordre public international ve r- letzt ist. Das ist unabhängig von der Frage, ob gegen das im Urteilsstaat ang e- wandte Recht Wirksamkeitsb edenken oder Bedenken gegen die Anwendbarkeit erhoben werden könnten. Derartige Bedenken sind im Verfahren des Urteil s- staates geltend zu machen. Andernfalls wäre das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf sein e Gesetzmäßigkeit entgegen Art. 36 , 45 27 - 13 - Abs. 2 EuGVVO verletzt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - Rs. C - 38/98 Renault SA/Maxicar SpA, NJW 2000, 2185 Rn. 31 f, 33; vom 2. April 2009, aaO Rn. 4 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 33 . Aufl., Art. 34 EuGVVO Rn. 2; Zö l- ler/Geimer, ZPO, 29 . Aufl., Art. 34 EuGVVO Rn. 6). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Dortm und, Entscheidung vom 19.02.2009 - 12 O 68/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.07.2009 - 25 W 259/09 -
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