BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 183/10 vom 17. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit auf Erteilung der Restschuldbefreiung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. M344rz 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 22. Juli 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247247 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil sie keinen Zulassungsgrund (247 574 Abs. 2 ZPO) aufdeckt. 1 - 3 - Die Zur374ckweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs wird allein durch den Hinweis auf die fehlende Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgesuchs (247 236 Abs. 2 ZPO, 247 4 InsO) getragen. Der dem Schuldner zur Notwendigkeit einer Glaubhaftmachung erteilte gerichtliche Hinweis war unmissverst344ndlich. 2 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 17.03.2010 - 80 IN 1153/02 - LG Bochum, Entscheidung vom 22.07.2010 - I-7 T 183/10 -
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