BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 183/11 vom 22. August 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2 Zur Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die durch einen Anwaltswechsel en tstanden sind. BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 183/11 - OLG Frankfurt am Main LG Limburg an der Lahn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und d ie Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen . Beschwerdewe rt: 1.395 Gründe: Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Berecht i- gung von Mehrkosten, die durch einen Anwaltswechsel der Beklagten entsta n- den sind. In dem zugrunde liegenden , im Juni 2004 begonnenen Rechtsstreit hatte die Recht sanwältin, die den Beklagten im Rahmen der bewilligten Prozessko s- tenhilfe beigeordnet worden war, ihre Zulassung im Juni 2006 zurückgegeben, weil sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Das Landgericht hatte den Beklagten daraufhin Rechtsanwalt T. beigeordnet. Mit Urteil vom 9. April 2010 hat das Landgericht dem Kläger 71 % und den Beklagten 29 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In ihrer Kostenb e- rechnung haben die Beklagten die Gebühren für beide Rechtsanwälte ang e- meldet. Mit Kostenfestset zungsbeschluss vom 28. Oktober 2010 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die erstattungsfähigen außergerichtlichen 1 2 3 - 3 - Kosten der Beklagten mit 3.425,72 % in Ansatz gebracht . Dabei hat sie die von den Beklagten verlangten Meh rkosten für den später beigeordneten Rechtsanwalt T. nicht berück sichtigt . Die Beklagten haben mit der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Oktober 2010 gerichteten sofortigen Beschwerde beantragt, auch die angemeldeten Gebühren für ihren zweit en Rechtsanwalt festzusetzen. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag dahingehend ausgelegt, dass unter B e- rücksichtigung der Erstattungsquote von 71 % nur ein Betrag von weiteren 1.840,45 Beschluss vom 21. Februar 2011 wegen fehlender Beschwer in Höhe von 446,16 sie im Übrigen zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihr Beschwerdeziel in Höhe von 1.394,29 II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 5 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO stat t- haft und auch im Übrigen zulässig . Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg . 1 . Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt, die sofortige Beschwerde der Beklagten sei im Umfang ihrer Zulässi g- keit nicht begründet. Die Beklagten hätten neben dem Anspruch auf Erstattung der Kosten für die erste Rechtsanwältin keinen Anspruch auf Erstattung der durch die Beauftragung des zweiten Rechtsanwalts entstandenen Kosten. Sie hätten nicht hinreichend darge legt, dass ein Wechsel in der Person des 4 5 6 - 4 - Rechtsanwalts habe eintreten müssen und damit gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO notwendig gewesen sei. Von einem notwendigen Anwaltswechsel könne nur dann ausgegangen werden, wenn die Partei daran kein Verschulden tref fe. Dabei müsse sich die Partei das Verschulden ihres ausscheidenden Rechtsanwalts gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die Frage, ob den Rechtsanwalt ein Verschu l- den treffe, sei deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen und sei nicht al s materiell - rechtlicher Einwand unbeachtlich. Da es sich bei der Erstattungsfähigkeit der durch einen weiteren Recht s- anwalt verursachten Kosten um eine Ausnahme handele, obliege es dem Ko s- tengläubiger darzulegen und glaubhaft zu machen, dass weder ihn n och den zuerst beauftragten Rechtsanwalt ein Verschulden an dem Anwaltswechsel tre f- fe. Die Beklagten hätten hier schon nicht hinreichend dargelegt, dass es an e i- nem Verschulden der von ihnen zunächst beauftragten Rechtsanwältin fehle. Zwar könne davon ausg egangen werden, dass diese die Aufgabe ihrer A n- waltstätigkeit bei Übernahme des Mandats im Mai 2004 noch nicht habe abs e- hen können. Auch sei anzunehmen, dass sie ihre Berufshaftpflichtversicherung zuletzt nicht weiter habe unterhalten können. Die konkreten wirtschaftlichen Hintergründe, die schließlich zur Kanzleiaufgabe geführt hätten, seien indes auch bei Berücksichtigung " diverser Zahlungsausfälle " offen geblieben, so dass nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die z u- erst be auftragte Rechtsanwältin die finanziellen Schwierigkeiten unter zumutb a- ren Anstrengungen hätte vermeiden können und damit eine Fortsetzung der Anwaltstätigkeit möglich gewesen sei. 2 . Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis sta nd. 7 8 9 - 5 - a) Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwä l- te, sofern sie die Kosten eines Rechtsanwalts übersteigen, nur insoweit zu e r- statten, als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. aa) Zu Recht geht das Besc hwerdegericht davon aus, dass ein Anwalt s- wechsel nur dann notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist, wenn er nicht auf ein Verschulden der Partei oder ein ihr nach dem Grundgedanken von § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsanwalts zurückz u- führen ist ( OLG Celle NJW - RR 2011, 485; OLG Köln Beschluss vom 15. Juni 2009 - 17 W 26/09 - juris Rn. 3; OLG Koblenz Rechtspfleger 2004, 184; OLG Frankfurt JurBüro 1986, 453; KG JW 1934, 3145 f. und JW 1934, 914 f. ; Stein / Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 91 Rn. 144; Musielak/Wolst ZPO 8. Aufl. § 91 Rn. 22; Zöller/Herget ZPO 29. Aufl. § 91 Rn. 13 "Anwaltswechsel"; Münc h- Komm ZPO/Giebel 3. Aufl. § 91 Rn. 70 mwN). Denn n ach dem Sinn und Zweck von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der auf eine Einschränkung der Erstattu ngsfähi g- keit gerichtet ist, reicht f ür die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten, die durch einen Anwaltswechsel entst anden sind , nicht schon die objektive Notwendigkeit des Anwaltswechsels aus. Vielmehr ist § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO dahin auszul e- gen, dass ein Wechsel nur dann eintreten musste, wenn er darüber hinaus u n- vermeidbar war , somit nicht schuldhaft verursacht worden ist. Der Rechtspfleger hat deshalb bei der Prüfung, ob der Erstattungsglä u- biger einen zweiten Rechtsanwalt beauftragten musste, nicht n ur zu prüfen, ob die Beauftragung des zweiten Rechtsanwalts objektiv notwendig war, sondern darüber hinaus auch, ob der Wechsel auf Umständen beruht, welche die Partei oder - dem Grundgedanken des § 85 Abs. 2 ZPO entsprechend - der Anwalt hätte voraussehen oder in irgendeiner, nur in der Zumutbar keit eine Grenze findenden Weise hätte verhindern können. Dabei hat er allerdings nicht zu pr ü- fen, ob die erstattungsberechtigte Partei ihrem Prozessbevollmächtigten übe r- 10 11 12 - 6 - haupt eine Vergütung schuldet, weil es sich i nsoweit um eine materiell - rechtliche Frage handelt, die im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berüc k- sichtigen ist (vgl. BGH Beschluss vom 22. November 2006 - I V ZB 18/06 - NJW - RR 2007, 422). bb) D en Rechtsanwalt trifft bei einer Rückgabe der Zulassung kein Ve r- schulden an dem dadurch notwendig gewordenen Anwaltsw echsel, wenn er seine Zulassung aus achtenswerten Gründen aufgegeben hat und er bei Ma n- datsübernahme nicht vorhersehen konnte, dass er die Zulassung in absehbarer Zeit aufgeben und deshalb den A uftrag voraussichtlich nicht zu Ende führen könn e (RGZ 33, 369 , 371; BGH Urteil vom 27. Ma i 1957 - VII ZR 286/56 - NJW 1957, 1152, 1153; OLG Frankfurt JurBüro 1986, 453; OLG Koblenz MDR 1991, 1098; OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 731; OLG Hamm NJW - RR 1996, 13 43; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1559; MünchKommZPO/Giebel 3. Aufl. § 91 Rn. 73; Musielak/Wolst ZPO 8. Aufl. § 91 Rn. 22 f.; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 91 Rn. 146; aA OLG Naum burg OLGR 2005, 438 f.; OLG München NJW - RR 2002, 353 aufgegeben in MDR 2007, 134 6 ). Ob die Aufgabe der Anwaltszulassung auf achtenswerten Gründen b e- ruht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Diese Umstände müssen die Beklagten, die sich als Kostengläubiger auf die Ausnahmebesti m- mung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO beruf en, darlegen und glaubhaft machen. b) Das Oberlandesgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten solche Umstände nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht haben. aa) Die Beklagten haben hierzu vorgetragen, für ihre z uerst bevollmäc h- tigte Rechtsanwältin sei bei Mandatsübernahme im Mai 2004 nicht absehbar gewesen, dass sie die Kanzlei im Sommer 2006 aus wirtschaftlichen Gründen 13 14 15 16 - 7 - werde aufgeben müssen. Im Jahr 2005 sei sie durch verschiedene Zahlung s- ausfälle wie Nichtzahl ung der Anwaltsvergütung und verspätete Honorarza h- lungen von Versicherungsgesellschaften oder in Prozesskostenhilfesachen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Nach der fristlosen Kündigung der Kanzleiräume im Februar 2006 wegen Zahlungsverzugs und w egen des schlechten Gesundheitszustands ihres Vaters sei sie nach Nordrhein - Westfalen umgezogen. Dort habe sie zunächst die ihr übertragenen Mandate weiter g e- führt. Allerdings hätten die Einnahmen nicht ausgereicht, um allen Zahlung s- verpflichtungen nachzukommen. Nachdem sie weder den Beitrag zu ihrer Ve r- mögensschadenshaftpflichtversicherung noch den Kammerbeitrag mehr habe zahlen können, habe sie sich im Juni 2006 entschlossen, die Kanzlei aufzug e- ben und die Zulassung zurückzugeben. bb) Wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Rechtsanwalts stellen rege l- mäßig keinen achtenswerten Grund im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Aufgabe der Zulassung dar. Der Rechtsanwalt hat vielmehr seine für die Aufrechterhaltung d es Kanzleibetrieb s erforderliche Leistungsfähigkeit siche r- zustellen . Ob in Fällen, in denen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch auf 17 - 8 - unvorhersehbaren persönlichen Gründen beruhen, eine abweichende Beurte i- lung geboten ist, muss hier nicht entschieden werden, weil das Oberlandesg e- richt solche entscheidungserheblichen Gründe nicht festgestellt hat und solche auch nicht ersichtlich sind. Dose Vézina Klinkhammer Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 28.10.2010 - 1 O 242/04 - OLG Frank furt am Main, Entscheidung vom 21.02.2011 - 18 W 20/11 -
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