ECLI:DE:BGH:2019:270219BXIIZB183.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 183/16 vom 27. Februar 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70; VersAusglG §§ 20, 21 a) Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allei n für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahren s- stoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidung s- gründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (im Anschluss an BGH Be schlüsse vom 12. September 2018 VII ZB 56/15 NZBau 2018, 738 und vom 21. August 2018 VIII ZR 186/17 NZM 2018, 983). b) Durch § 21 Abs. 3 VersAusglG soll dem Ausgleichsberechtigten die Realisi e- rung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege der A btretung erleic h- tert und ihre unbeschränkte, auch über Pfändungsgrenzen hinausgehende Durchsetzung ermöglicht werden (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 2. Juli 2008 XII ZB 148/06 FamRZ 2008, 1841 und vom 11. September 2007 XII ZB 177/04 FamRZ 2 007, 2055). BGH, Beschluss vom 27. Februar 2019 - XII ZB 183/16 - OLG Karlsruhe AG Heidelberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27 . Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botu r und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwe rde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Ober landesgerichts Karlsruhe vom 2. März 2016 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Au s- spruch zur Zahlung rückständige r und laufend e r schuldrechtliche r Ausgleichsrente wendet. Im Übrigen wird die R echtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werd en dem A n- tragsgegner auferlegt. Wert: 4.002 Gründe: I. Die Beteiligten streiten um den Wertausgleich nach d er Scheidung. Die am 21. Juni 1986 geschlossene Ehe der 1948 geborenen Antragste l- lerin und des 1940 geborenen Ant ragsgegners wurde auf den am 5. Januar 2001 zugestellten Antrag durch Urteil vom 23. Mai 2005 geschieden. In der gesetzlichen Ehezeit (1. J uni 1986 bis zum 31. Dezember 2000) haben beide Eheleute Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwo r- 1 2 3 - 3 - ben; der Antragsgegner hat darüber hinaus ein betriebliches Anrecht bei der H. Pensionskasse erlangt. Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgl eich im Scheidungsverbund geregelt . Dabei hatte es d ie gesetzlichen Rentenanrechte im Wege des Re n- tensplittings durch Übertragung von Rentenanwartschaften vom Versicherung s- konto des Antragsgegners auf das Versicherungskonto der Antragstellerin au s- geglichen . D as betriebliche Anrecht des Antragsgegners bei der H. Pensions - kasse hatte das Amtsgericht unter Anwendung der seinerzeit gültigen Barwert - Verordnung dynamisiert und im Wege des erweiterten Splittings weitere mona t- liche Rentenanwartschaften in Höhe des damaligen Höchstbetrags von 45,81 vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen. Hinsichtlich des sich nach damaliger Berechnung ergebenden Differenzbetrags wurde die Antragstellerin auf den schuldrec htl i- chen Versorgungsausgleich verwiesen . Die Antr agstellerin bezieht seit dem 1. Dezember 2013 eine gesetzliche Altersrente in Höhe von 690,67 zwischenzeitlich wiederverheiratete n Antragsgegner steht eine gesetzliche Altersrente in Höhe von netto 867,58 zu, die in vollem Umfang von einem Drittgläubiger gepfändet w ird . Sein A n- spruch auf Betriebsrente gegenüber der H. Pensionskasse beläuft sich auf netto 4.317 ,75 Landesjustizkasse B. und des Finanzamts B. H. wird dies e Betriebsrente nur in Höhe des pfändungsfreien Betrags von 2.386,11 Mit ihrem im November 2013 eingegangenen Antrag begehrt die Antra g- stellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsau s gleichs . Das Amtsgeri cht hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab Fe b- ruar 2015 eine monatliche Ausgleichsr ente in Höhe von 830,53 Zeitraum von Dezember 2013 bis Januar 2015 einen Rückstandsbet rag in G e- 4 5 6 - 4 - samthöhe von 11.612,93 r hat es den Antragsgegner dazu verpflichtet, seinen Anspruch auf Leistungen aus der Altersversorgung gegen die H. Pensionskasse in Höhe von monatlich 830,53 abzutreten, sobald " die Pfändungs - und Einziehungsverfügung des Finanzamt s B . H . vom 17. Dezember 2013 ( ) und der Pfändungs - und Überweisungs b e- schluss der Landesjustizkasse B . vom 2. Juli 2012 ( ) aufgehoben wurden " . Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Da s Oberlandesgericht hat die ang e- foc h tene Entscheidung teilweise abgeändert , die von dem Antragsgegner seit April 2016 zu zahlende laufende monatliche Ausgleichsrente auf 748 hera b- gesetzt und ihn für den Zeitraum von Dezember 2013 bis März 2016 zur Za h- lung eines Rückstandsbetrag s in Gesamth öhe von 20.930 verpflichtet . Da r- über hinaus hat es den Antragsgegner dazu verpflichtet, seine Rentenanspr ü- che gegen die H. Pensionskasse in Höhe von monatlich 748 Rechtskraft der Entscheidung an die Antragstellerin abzutreten . Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsgegner weiterhin den vollständigen Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen gr ober Unbilligkeit. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt : Die an die Antragstellerin zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente sei wegen des zu berücksi chtigenden öffentlich - rechtlichen Teilausgleichs und anfallender Krankenversicherungsbeiträge zu reduzieren. 7 8 9 10 - 5 - Darüber hinaus sei die Durchführung des Wertausgleichs nach der Scheidun g nicht unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG. Der Antragsgegner habe seine n Vorwurf, die Antragstellerin habe eigene Vermögenswerte im Millionenbereich verschleiert, weder konkret dargelegt noch bewiesen und zu seinen Unterhalt s- pflichten gegenüber seiner jetzigen Ehefrau keinen hinreichend substantiierten Vortrag gehalten. Es kö nne nicht festgestellt werden, dass der notwendige Selbstbehalt des Antragsgegners bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs ve r- letzt sei, weil ihm nach Abzug der schuldrechtlichen Ausgleichsrente vom pfä n- dungsfreien Teil seiner Altersbezüge noch ein Betrag vo n rund 1.530 i- be. Die Antragstellerin könne für ihren künftig fällig werdenden Ausgleichsa n- spruch gemäß § 21 Abs. 1 VersAusglG eine Abtretung der Ansprüche des A n- tragsgegners gegen die H. Pensionskasse verlangen. Vorschriften, die eine Übertragung bzw. Pfändung von laufenden Versorgungen verbieten, stünden der Abtretung nicht entgegen. Die H. Pensionskasse habe die schuldrechtliche Ausgleichsrente ab dem auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Monat aus dem pfändungsfreien Betrag an die Antra gstellerin zu zahlen. Die übrigen Pfändungen seien unverändert wie bisher weiter zu bedienen. 2. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die im angefochtenen Be - schluss enthaltene Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Aus - gleichsrente nach § 20 VersAusglG richtet, ist sie unzulässig. Insoweit fehlt es an der nach § 70 Abs. 1 FamFG erforderlichen Zulassung durch das B e- schwerde gerich t, weil die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf den Ausspruch der Abtretung nach § 21 VersAusglG beschränkt ist. a) Eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde muss nicht in der Beschlussformel angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderl i- chen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Hat das Besc hwerdegericht die Recht s- beschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen einde u- 11 12 - 6 - tig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die geb o- tene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschw erde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 12. September 2018 VII ZB 56/15 NZBau 2018, 738 Rn. 12 und vom 21. August 2018 VIII ZR 186/17 NZM 2018, 983 Rn. 14 mwN). So liegt der Fall hier. Das Beschwerdegeri cht hat die Rechtsbeschwerde am Ende d er Entscheidungs gründe " im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nic ht entschiedene Auslegung des § 21 VersAusglG " zugelassen. Damit hat das Beschwerdegericht er kennbar zum Ausdruck gebracht , dass es einen die Zulas sung der Rechtsbeschwerde gebietenden Rechtsfortbildungsbedarf (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. FamFG) nur bezüglich der abweichend vom Amtsgericht beurteilten Klärung der Rechtsf rage erblickt, ob § 21 Abs. 3 VersAusglG den vollstreckungsrechtlichen S chuldnerschutz durchbr e ch en und der ausgleichsberechtigten Person die Durchsetzung ihrer An sprüche auch dann ermöglich en kann , wenn d er nach § 850 c ZPO pfändbare Teil des Ei n- kommen s der ausgleichspflichtigen Person bereits durch andere Gläubiger g e- pfändet wird. Diese Rechtsfrage ist nur fü r den Abtretungsanspruch nach § 2 1 VersAusglG von Bedeutung und konnte aus Sicht des Beschwerdegerichts u n- abhängig von der Verpflichtung zur Zahlung der schuldrec htlichen Ausgleich s- rente nach § 20 VersAusglG beantworte t werden . Denn vo n dem für die Ausl e- gung der Zulassungsentscheidung maßgeblichen Standpunkt des Beschwerd e- gerichts aus soll der angemessene Lebensbedarf des Antragsgegners und se i- ner (nach Ansicht des Beschwerdegerichts) nicht unterhaltsbedürftigen jetzige n Ehefrau auch dann nicht gefährdet sein , wenn die schuldrechtliche Ausgleich s- rente in der volle n zuerkannte n Höhe aus dem pfändungsfreien Betrag der Re n- teneinkünfte gezahlt wür de. Die Durchbrechung der Pfändungsgrenzen hätte 13 14 - 7 - daher aus Sicht des Beschwerde gerichts keine Auswirkungen, denen im Ra h- men der Härteklausel des § 27 VersAusglG bei der Bemessung der schul d- rechtlichen Ausgleichsrente Rechnung getragen werden müsste (vgl. dazu auch Johannsen/Hen rich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 21 VersAusglG Rn. 1 8 ; Erman/Norpoth/Sasse BGB 15. Aufl. § 21 VersAusglG Rn. 5; BeckOGK/Fricke VersAusglG [Stand: 1. November 2018] § 21 Rn. 25; Borth Versorgungsau s- gleich 8. Aufl. Kap. 4 Rn. 65 ; Wick Der Versorgungsausg leich 4. Aufl. Rn. 682). b) Die Beschränkung der Zu lassung der Rechtsbeschwerde ist auch wirksam. Zwar ist eine solche Beschränkung auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig. Anerkanntermaßen kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde aber wirksam auf einen tatsächlich und rechtlich selbstän d i- gen Teil des gesamten Verfahrens stoffs beschränkt werden, der Gegenstand eine r Teil - oder Zwischen entscheidung sein oder auf den der Re chtsbeschwe r- deführer selbst sei n Re chtsmittel beschränken könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 2012 XII ZB 22 9/11 FamRZ 2013, 109 Rn. 9 mwN; BGH Beschluss vom 21. August 2018 VIII ZR 186/17 NZM 2018, 983 Rn. 16 mwN). Davon ist unter den hier obwaltenden Umständen auszugehen. Der A b- tretungsanspruch nach § 21 VersAusglG kann auch nach rechtskräftiger g e- ric htliche r Festsetzung der Ausgleichsrente in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden (vgl. Johannsen/Hen rich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 21 VersAusglG Rn. 10; Erman/Norpoth/Sasse BGB 15. Aufl. § 21 VersAusglG Rn. 7; Wi ck Der Versorgungsaus gleich 4. Aufl. Rn. 685 ; Borth Ve r- sorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 4 Rn. 69 ) . Dann ist es für einen Rechtsmitte l- führer erst recht möglich , das Rechtsmittel bei einer gleichzeitigen gerichtlichen Entscheidung über die Zah lung der Ausgleichsrente nach § 20 Ve rsAusglG und über die Abtretung der A nsprüche gegen den Versorgungsträger nach § 21 15 16 - 8 - VersAusglG auf den Ausspruch zur Abtretung zu beschränken und den Za h- lungsausspruch in Rechtskraft erwachsen zu lassen . 3. Im Umfang ihrer Zulassung ist die Rechtsbeschwerde nicht begründet. Mit Recht hat das Beschwerdegericht den amtsgerichtlichen Ausspruch zur A b- tretung abgeändert. Unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 gültigen Rechts hat der Senat zur Vorgängerv orschrift des § 1587 i Abs. 2 BGB aF im Einklang mit den Intentionen des damaligen Gesetzgebers (vgl. BT - Drucks. 7/650 S. 168) meh r- fach ausgeführt, dass dem Ausgleichsberechtigten durch die Abtretung die Re a lisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente e rleichtert und ihre unb e- schränkte , auch über Pfändungsgrenzen hinausgehende Durchsetzung ermö g- licht werden solle (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 XII ZB 148/06 FamRZ 2008, 1841 Rn. 10 und vom 11. September 2007 XII ZB 177/04 FamRZ 2007, 2055 Rn. 25). Der Gesetzgeber des reformierten Versorgung s- ausgleichs hat mit § 21 Abs. 3 VersAusglG eine inhalt lich identische und ledi g- lich sprachlich angepasste Vorschrift geschaffen, die in gleicher Weise wie die Vorgängervorschrift klarstellen soll, dass d er schuldrechtliche Versorgungsau s- gleich in seiner Bedeutung höher eingestuft wird als die Schutzvorschriften, die eine Übertragung und Pfändbarkeit von laufenden Versorgungen verbiet en (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 64 f.). Nur dieses Verständnis wird dem V ersorgung s- ausgleich gerecht. Denn der Ausgleichsberechtigte hat keinen geringeren A n- spruch auf den Ertrag des durch gemeinschaftliche Lebensleistung in der Eh e- zeit geschaffenen Vorsorgerechts als der Ausgleichspflichtige. Sind beide aber im Hinblick auf da s Vorsorgerecht grundsätzlich gleichberechtigt, können die einzig den Schutz des ausgleichspflichtigen Vorsorgerechtsinhabers bezw e- ckenden Übertragungs - und Pfändungshindernisse im Verhältnis zum Au s- gleichsberechtigten nicht gelten (MünchKomm/Eichenhofer B GB 7. Aufl. § 21 VersAusglG Rn. 5 ; vgl. auch BT - Drucks. 7/650 S. 168) . 17 18 - 9 - Für den Abtretungsanspruch ist es deshalb für sich genommen ohne B e- lang, ob der über der Pfändungsgrenze liegende Teil der aus dem Verso r- gungsanrecht bezogenen Einkünfte bereits von dritten Gläubigern gepfändet wird. Der auf diesen P fändungen beruhende Einkommensrückgang bei der ausgleichspflichtigen Person ist wofür das Beschwerdegericht im Streitfall ke i- nen Anlass gesehen hat gegebenenfalls im Rahmen des § 27 VersAusglG bei der Bemessung der Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG zu berücksichtigen . Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 28.01.2015 - 31 F 128/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.03.2016 - 16 UF 61/15 - 19
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