ECLI:DE:BGH:2017:190717BXIIZB183.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 183/17 vom 19. Juli 2017 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1906; FamFG §§ 37 Abs. 2, 321 Das in einem Unterbringungsverfahren eingeholte Gutachten ist mit seinem vollen Wortlau t grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit zur Verfügung zu stellen (im Anschluss an Senat s- beschluss vom 22. März 2017 XII ZB 358/16 FamRZ 2017, 996). BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 183/17 - LG Stuttgart AG Backnang - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betrof f enen wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgericht s Stuttgart vom 10. März 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner geschloss e- nen Unterbringung . Nachdem der Beteiligte zu 1, der für den Betroffenen im Wege der eins t- weiligen Anordnung zum Betreuer bestellt worden ist, die Genehmigung der Unterbringung des B etroffenen beantragt hatte, hat das Amtsgericht ein Sac h- verständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vo m 14. Dezember 2016 zu dem Schluss gelangt, dass der Betroffene unter an - derem an einer schizoaffektiven Psychose leide. Das Amtsgericht hat die U n- terbringun g durch den Betreuer bis zum 5. Januar 2018 genehmigt. Das Lan d- 1 2 - 3 - gericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der B e- troffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führ t zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass d ie Entscheidung verfahren s- fehlerhaft ergangen ist , weil das vom Amtsgericht im Unterbringungsverfahren eingeholt e Sachverständigengutachten dem Betroffenen nicht übersandt wo r- den ist. 1. Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entsche i- dungsgrundlage set zt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme ein geräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) zur Ve r- fügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 Fa mFG abgesehen werden (Senatsbeschl ü ss e vom 22. März 2017 XII ZB 358/16 FamRZ 2017, 996 Rn. 15 und vom 7. August 2013 XII ZB 691/12 FamRZ 2013, 1725 Rn. 11 mwN ). 2. Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren n i ch t gerecht. Aus der Ver fü gung des Amtsgerichts vom 23. Dezember 2016 ergibt sich, dass das Sa chverständigengutachten vom 14. Dezember 2016 lediglich an den Betreuer und den Verfahrenspfleger übersandt worden ist. Demgemäß hat der Betroffene in der Anhörung vor dem Landgericht ausg eführt, dass ihm das Sachverständigengutachten vom 14. Dezember 2016 nicht bekannt sei. 3 4 5 6 - 4 - Zwar haben der Betreuer sowie die getrennt lebende Ehefrau des Betroffenen ausgeführt, dass mit dem Betroffenen über das Gutachten gesprochen worden sei. Das genügt ind es nicht, um de m Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör gerecht zu werden. Da auch keine Gründe i.S.d. § 325 Abs. 1 FamFG festgestel l t worden sind, w onach das Gutachten dem Betroffenen nicht hätte in vollem Wortlaut übergeben werden dürfen , war das Gericht von dieser Ve r- pflichtung nicht entbunden. Die Entscheidung beruht auf diesem Fehler, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Betroffene nach voller Kenntnis des Sachverständ i- gengutachtens anders eingelassen und das Landgericht darau fhin eine andere Entscheidung getroffen hätte. Daran ändern auch die Ausführungen in dem landgerichtlichen Beschluss nichts, denen zufolge diese " psychiatrische Dia g- nose " von dem im Betreuungsverfahren eingeholte n Sachverständigengutac h- ten vom 23. Januar 2 017 " auch getragen " wird. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass dieses Gutachten ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden ist (vgl. Senatsbeschlus s vom 5. Oktober 2016 XII ZB 152/16 FamRZ 2017, 48 Rn. 7 f.) . Aus den Akten ergibt sich zudem , das s das besagte Gutachten, das der Betreuer im Beschwerdeverfahren an das Landgericht gesandt hat, lediglich zu den Akten genommen worden ist. Weder findet sich eine Übersendungsve r- fügung an die Beteiligten des Unterbringungsverfahrens , noch ist das zweite G utachten in der Anhörung vor dem Landgericht thematisiert worden. Zum a n- deren zieht das Landgericht das zweite Gutachten nur für die Diagnose heran, nicht aber für die übrigen, im Beweisbeschluss des Amtsgerichts aufgeworf e- nen Fragen, wie etwa die Erforder lichkeit der Unterbringung und das Vorliegen eines freie n Wille ns . 7 - 5 - 3. Gemäß § 74 Abs. 5 und 6 Sat z 2 FamFG ist der angefochtene B e- schluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Backnang, Entscheidung vom 05.01.2017 - 1 XVII 311/16 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.03.2017 - 19 T 48/17 - 8
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