BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 184/04 vom 11. Februar 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 17 Abs. 3 a) Das niederl344ndische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). b) Zur Beschr344nkung des regelwidrigen Versorgungsausgleichs auf inl344ndische Versorgungsanrechte im Rahmen der Billigkeitspr374fung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB, wenn ausl344ndische Anrechte der Parteien be-reits durch eine im Inland zu beachtende Gerichtsentscheidung (z.B. im Rahmen eines mit dem deutschen Recht nicht vergleichbaren ausl344ndischen Versorgungsausgleichs) oder durch eine im Rahmen des ausl344ndischen Scheidungsverfahrens getroffene Parteivereinbarung ausgeglichen worden sind. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 184/04 - OLG Schleswig AG Bad Segeberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5. Senats f374r Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Juli 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2000 200 Gr374nde: I. Beide Parteien sind niederl344ndische Staatsangeh366rige. Ihre am 11. M344rz 1965 geschlossene Ehe wurde durch Entscheidung der "Rechtsbank's Graven-hage"/Niederlande vom 25. M344rz 2002 nach niederl344ndischem Recht rechts-kr344ftig geschieden. Eine gerichtliche Regelung des Versorgungsausgleichs er-folgte dabei nicht. Bereits seit Juni 1973 haben die Parteien ihren st344ndigen Wohnsitz in Deutschland, wo die Antragstellerin (Ehefrau, geboren am 30. Ja-nuar 1942) und der Antragsgegner (Ehemann, geboren am 3. Dezember 1942) den Gro337teil ihrer in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen und betrieblichen 1 - 3 - Versorgungsanrechte erworben haben. Seit 1. Juni 2003 bezieht der Ehemann eine vorgezogene Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund. 2 Den Antrag der Ehefrau auf regelwidrige Durchf374hrung des Versor-gungsausgleichs nach deutschem Recht hat das Amtsgericht - Familiengericht - zur374ckgewiesen, weil auch das niederl344ndische Recht einen Versorgungsaus-gleich kenne und deshalb die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nicht vorl344gen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandes-gericht zur374ckgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde m366chte die Ehefrau weiterhin die regelwidrige Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs nach Ma337gabe des deutschen Rechts erreichen. 3 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 4 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Eine Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs nach deut-schem Recht sei unzul344ssig. Gem344337 Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB unterliege der Versorgungsausgleich dem nach Abs. 1 dieser Vorschrift anzuwendenden Recht. Er sei nur durchzuf374hren, wenn ihn das Recht eines der Staaten kenne, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsh344ngigkeit des Schei-dungsantrages angeh366rten. Da beide Ehegatten niederl344ndische Staatsange- 5 - 4 - h366rige seien, unterfalle die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs grund-s344tzlich dem niederl344ndischen Recht. 6 Das niederl344ndische Recht kenne den Versorgungsausgleich im Sinne des Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB. Zwar werde ein Teil der niederl344ndischen Rentenanwartschaften nach dem niederl344ndischen "Gesetz 374ber die Ausglei-chung von Versorgungsanwartschaften bei Scheidung" nicht ausgeglichen, auch gew344hre dieses Gesetz f374r den Ausgleich ausl344ndischer Renten lediglich einen Zahlungsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Insoweit entspreche der niederl344ndische Versorgungsausgleich nicht dem deutschen Recht. Es sei aber ausreichend, dass das betreffende Heimatrecht einen Versorgungsaus-gleich im Grundsatz "kenne"; dem deutschen Recht entsprechen m374sse es ge-rade nicht. Nicht erforderlich sei zudem, dass nach dem ausl344ndischen Sach-recht ein umfassender Versorgungsausgleich durchgef374hrt werde. Das nieder-l344ndische Recht verwirkliche auch die Zielsetzung des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB. Danach sei es nicht gerechtfertigt, wenn der Versorgungsausgleich in den F344llen, in denen das nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB anzuwendende Recht keine Ausgleichsm366glichkeit biete, auch dann nicht durchgef374hrt werden k366nne, wenn w344hrend der Ehe inl344ndische Versorgungsanwartschaften erwor-ben worden seien. Eine solche Ausgleichsm366glichkeit sehe das niederl344ndische "Gesetz 374ber die Ausgleichung von Versorgungsanwartschaften bei Scheidung" in Art. 1 Abs. 8 aber vor. Schlie337lich f374hrten auch die von der Antragstellerin dargelegten m366glichen praktischen Probleme bei der Durchf374hrung des Versor-gungsausgleichs in den Niederlanden zu keiner abweichenden Bewertung. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 2. Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Sie ist auch in den Sachen, deren Verfahren sich - wie hier (247 621 a Abs. 1 8 - 5 - Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den Vorschriften des Gesetzes 374ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr374fen (Senatsbeschl374sse vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt und vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825). Weil beide Ehegatten ihren gew366hnlichen Aufenthalt im Inland haben, folgt nach Ma337gabe des autonomen Rechts die internationale Zust344ndigkeit f374r die Ehescheidung aus 247 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Wegen des sachlichen Bezugs zwischen Ehescheidung und Versor-gungsausgleich ist damit zugleich die - in der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 (Br374ssel IIa-VO) nicht geregelte - internati-onale Zust344ndigkeit f374r die Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich ge-geben (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Ver366f-fentlichung bestimmt). Unerheblich ist dabei, dass das Verfahren 374ber den Ver-sorgungsausgleich selbst344ndig durchgef374hrt wird (Senatsbeschluss vom 3. Februar 1993 - XII ZB 93/90 - FamRZ 1993, 798). 3. Im Ansatz zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass die in den Niederlanden erfolgte rechtskr344ftige Ehescheidung der Parteien in Deutschland anzuerkennen ist (Art. 21 Abs. 1 Br374ssel IIa-VO) und der deutsche regelwidrige Versorgungsausgleich nachtr344glich in einem isolierten Verfahren durchgef374hrt werden kann, sofern die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB vorliegen (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ARZ 29/93 - NJW-RR 1994, 322, 323). Dabei hat das Oberlandesgericht aber ver-kannt, dass hier nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB wegen der inl344ndi-schen Anrechte des Ehemanns die M366glichkeit eines regelwidrigen Versor-gungsausgleichs nach deutschem Recht gegeben ist. 9 a) Nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht des Staates, das bei Eintritt der Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrages f374r die 10 - 6 - allgemeinen Wirkungen der Ehe ma337gebend ist. Das ist nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB vorrangig das Recht, dem beide Ehegatten angeh366ren oder w344h-rend der Ehe zuletzt angeh366rten - im vorliegenden Fall also niederl344ndisches Recht. Diesem Sachrecht unterliegt nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB auch der Versorgungsausgleich. Kann aber danach ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden, weil ihn das berufene ausl344ndische Scheidungsstatut nicht kennt, so ist nach deutschem internationalem Privatrecht auf Antrag gem344337 Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB dennoch ein Versorgungsausgleich nach deut-schem Recht durchzuf374hren, wenn der andere Ehegatte - wie hier - in der Ehe-zeit eine inl344ndische Versorgungsanwartschaft erworben hat (Satz 2 Nr. 1) oder die allgemeinen Wirkungen der Ehe w344hrend eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt (Satz 2 Nr. 2), und dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verh344ltnisse in der Ehe nicht der Billigkeit widerspricht (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Ver-366ffentlichung bestimmt). b) Der Senat hat hierzu nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass nach niederl344ndischem Recht kein Versorgungsausgleich im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB stattfindet. Ein mit dem deutschen Ver-sorgungsausgleich strukturell vergleichbares Rechtsinstitut ist dem niederl344ndi-schen Recht nicht bekannt (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 11 aa) Dem eigentlich nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EGBGB be-rufenen ausl344ndischen Sachrecht ist dann ein Versorgungsausgleich im Sinne des deutschen Internationalen Privatrechts materiell "bekannt", wenn der Kern-gehalt des betreffenden Rechtsinstituts mit den wesentlichen Strukturmerkma-len des deutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar ist. Die ausl344ndische Regelung muss deshalb darauf gerichtet sein, anl344sslich der Scheidung die we- 12 - 7 - sentlichen in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte unabh344ngig von Bed374rfnis, Leistungsf344higkeit und G374terstand der Ehegatten nahezu h344lftig auf-zuteilen und dem Ausgleichsberechtigten m366glichst eigene Anspr374che gegen einen Versorgungstr344ger zu verschaffen. Hierf374r ist es grunds344tzlich ausrei-chend, wenn die ausl344ndische Rechtsordnung einen dem (subsidi344ren) deut-schen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entsprechenden Ausgleichsme-chanismus vorsieht. Weil Art. 17 Abs. 3 EGBGB insbesondere den angemes-senen Ausgleich in Deutschland erworbener Anrechte erm366glichen m366chte, muss das berufene Sachrecht aber vor allem einen mit dem deutschen Recht strukturell vergleichbaren Ausgleich "ausl344ndischer" (hier also deutscher) Ver-sorgungsanrechte vorsehen (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). bb) Der Versorgungsausgleich nach der niederl344ndischen Konzeption ist nicht in allen relevanten Bereichen mit den wesentlichen Strukturmerkmalen des deutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar, weshalb wegen der in Deutschland erworbenen (ehezeitlichen) Versorgungsanrechte des Ehemanns die M366glichkeit zur regelwidrigen Anwendung des deutschen Rechts nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB er366ffnet ist. 13 Das zum 1. Mai 1995 in den Niederlanden in Kraft getretene Gesetz 374ber die Ausgleichung von Versorgungsanspr374chen bei Scheidung ("Wet verevening pensioenrechten bij scheiding" [WVP]; abgedruckt in Bergman/Ferid Internatio-nales Ehe- und Kindschaftsrecht "Niederlande" S. 173 ff.) regelt die Verteilung von in der Ehezeit aufgebauten Rentenanwartschaften bei Privat- oder Be-triebspensionskassen (im Sinne von Art. 1 Abs. 4 bis 6 WVP) nach Scheidung bzw. nach Trennung von Tisch und Bett, indem es dem Ausgleichsberechtigten kraft Gesetzes abgeleitete Anspr374che gegen den Versorgungstr344ger zur Verf374-gung stellt (Art. 2 Abs. 2 WVP). Die anteilige Auszahlung der monatlichen Al- 14 - 8 - tersrente durch den Versorgungstr344ger bleibt dabei nach Art. 2 Abs. 3 und 4 WVP grunds344tzlich abh344ngig von dem Rentenanspruch des Ehegatten, der die Altersrente aufgebaut hat. Gem344337 Art. 7 Abs. 2 WVP ist der an den Aus-gleichsberechtigten zu zahlende Teil der Rente bzw. der anteilige Rentenan-spruch aber grunds344tzlich vor Verf374gungen des Versorgungsinhabers gesch374tzt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Ver366ffentli-chung bestimmt; Kl374sener FamRBint 2006, 15, 18). Die Regelungen des WVP sind damit zwar grunds344tzlich mit dem (subsi-di344ren) deutschen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (247247 1587 f ff. BGB) vergleichbar. Allerdings stellen sie dem Ausgleichsberechtigten f374r den im An-wendungsbereich des Art. 17 Abs. 3 EGBGB bedeutsamen Ausgleich "ausl344n-discher" (hier also deutscher) Anrechte nach Art. 1 Abs. 8 WVP nur Anspr374che gegen den anderen Ehegatten zur Verf374gung, ohne dass ihm (mit 247 1587 i BGB vergleichbare) Abtretungsanspr374che zustehen und ohne dass die Zahlungsan-spr374che (wie in 247 3 a Abs. 5 VAHRG vorgesehen) unter bestimmten Vorausset-zungen gegen ein Vorversterben des Ausgleichspflichtigen abgesichert sind (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Zudem macht Art. 1 Abs. 8 WVP den Ausgleich ausl344ndischer An-rechte von der Anwendbarkeit des niederl344ndischen G374terrechts abh344ngig. Ein in Deutschland lebendes niederl344ndisches Ehepaar, das deutsches G374terrecht vereinbart hat (vgl. Art. 15 Abs. 2 EGBGB), w344re deshalb nach niederl344ndi-schem Recht zu scheiden (Art. 17 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB), ohne dass nach dem WVP deutsche Versorgungsanrechte auszugleichen w344ren (Se-natsbeschluss vom11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt). 15 Ob diese schwache Ausgestaltung des Anspruchs nach Art. 1 Abs. 8 WVP f374r sich genommen gegen eine Qualifizierung der niederl344ndischen Rege- 16 - 9 - lung als Versorgungsausgleich im Sinne von Art. 17 Abs. 3 EGBGB spricht, kann indes dahinstehen. Dem niederl344ndischen Recht ist ein Versorgungsaus-gleich jedenfalls deshalb unbekannt, weil es die gesetzlichen AOW-Pensionen (anders als das deutsche Recht) nicht dem Wertausgleich unterzieht, was in Versorgungsausgleichsverfahren mit internationalem Bezug zu einer erhebli-chen Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes f374hren kann (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 4. Die angefochtene Entscheidung konnte demnach nicht bestehen blei-ben. Das Verfahren war an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, damit es die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Parteien ermittelt und auf den An-trag der Ehefrau den Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchf374hrt, soweit dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verh344ltnisse beider Ehegatten auch w344hrend der nicht im Inland verbrachten Zeit nicht der Billigkeit wider-spricht (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB). 17 a) Durch die Aufnahme einer Billigkeitsklausel sollte Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB so flexibel gestaltet werden, dass eine den Belangen aller Beteiligten entsprechende gerechte L366sung in jedem Einzelfall eines berechtigten Bed374rf-nisses nach einem Versorgungsausgleich m366glich sein sollte (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 826). Ob die Durchf374hrung der Billigkeit widerspricht, hat das Gericht unter Ber374cksichtigung der Umst344nde des Einzelfalls zu pr374fen, ohne dabei auf die in der Billigkeitsklausel genannten Anhaltspunkte beschr344nkt zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 10. November 1999 - XII ZB 132/98 - FamRZ 2000, 418, 419). 18 b) In diesem Zusammenhang ist auch der Vortrag des Antragsgegners zu ber374cksichtigen, die Parteien h344tten sich im Rahmen des Scheidungsverfah-rens in den Niederlanden abschlie337end darauf verst344ndigt, dass die niederl344n- 19 - 10 - dischen Pensionsanrechte des Antragsgegners aus einer betrieblichen Alters-versorgung zu teilen sind. Zwar ist im Falle der regelwidrigen Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs der Wertausgleich nicht nur auf inl344ndische Anrechte beschr344nkt (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Ver-366ffentlichung bestimmt). Ist allerdings ein ausl344ndisches Anrecht bereits durch eine im Inland zu beachtende Gerichtsentscheidung (z.B. im Rahmen eines mit dem deutschen Recht nicht vergleichbaren ausl344ndischen Versorgungsaus-gleichs) oder durch eine im Rahmen des ausl344ndischen Scheidungsverfahrens verbindlich getroffene Parteivereinbarung ausgeglichen, so ist dies bei der An-wendung des deutschen Rechts unter Billigkeitsgesichtspunkten zu ber374cksich-tigen. Hahne Frau Richterin am Bundesgerichtshof Wagenitz Weber-Monecke ist krankheitsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Fuchs Dose Vorinstanzen: AG Bad Segeberg, Entscheidung vom 04.02.2004 - 13a F 40/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.07.2004 - 15 UF 60/04 -
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