BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 184/05 vom 6. November 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 6. November 2008 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden die Be-schl374sse des Amtsgerichts Leipzig vom 31. Mai 2005 und der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 20. Juni 2005 ge-344ndert. Dem weiteren Beteiligten sind 374ber den bereits festgesetzten Ge-samtbetrag hinaus zus344tzliche Auslagen von 184,80 200 nebst hier-auf entfallender Umsatzsteuer von 29,57 200 zu erstatten. Die Kos-ten des Beschwerdeverfahrens hat der weitere Beteiligte nicht zu tragen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 214,37 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Entscheidung der Vorinstanzen ist mit dem Rechtssatz des Senats-beschlusses vom 21. Dezember 2006 (IX ZB 129/05, ZInsO 2007, 202, 203 unter II. 1. c), wonach der Insolvenzverwalter die Kosten der ihm 374bertragenen Zustellungen neben der allgemeinen Auslagenpauschale in den F344llen, in de- 1 - 3 - nen die 304nderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 anzuwenden ist, fordern kann, unvereinbar. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist danach begr374ndet. Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 31.05.2005 - 404 IN 1527/04 - LG Leipzig, Entscheidung vom 20.06.2005 - 12 T 574/05 -
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