BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 184/05 vom 11. Juni 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 234 Abs. 1 und 2 A, B, 236 Abs. 2 Satz 2 D Einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbe-gr374ndungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, ist Wiedereinset-zung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristvers344umung nur dann zu bewilligen, wenn sie vern374nftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Pro-zesskostenhilfe mangels Bed374rftigkeit rechnen musste (im Anschluss an die Senatsbeschl374sse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548). BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - OLG Karlsruhe AG L366rrach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung des Beklagten durch den Beschluss des 5. Zivilsenats - Senat f374r Fa-miliensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 1. September 2005 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Beschwerdewert: 47.801 200. Gr374nde: I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt, an die Kl344gerin r374ckst344ndigen sowie laufenden Trennungs- und Kindesunterhalt zu zahlen. Das Urteil wurde dem Beklagten am 11. Mai 2005 zugestellt. 1 Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2005, beim Oberlandesgericht eingegangen am 23. Mai 2005, beantragte der Beklagte Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374h-rung eines Berufungsverfahrens. Das Oberlandesgericht wies den Prozesskos-tenhilfeantrag mit Beschluss vom 26. Juli 2005 mangels hinreichender Er-folgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zur374ck. Der Beschluss wur-de dem Beklagten am 8. August 2005 zugestellt. 2 - 3 - Mit einem am 19. August 2005 bei dem Oberlandesgericht eingegange-nen Schriftsatz seines Prozessbevollm344chtigten legte der Beklagte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein, beantragte Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist und suchte um Verl344nge-rung der Berufungsbegr374ndungsfrist bis zum 5. Oktober 2005 nach. Mit Verf374-gung vom 24. August 2005 wies der Senatsvorsitzende des Oberlandesgerichts den Beklagten darauf hin, dass die Berufung als unzul344ssig verworfen werden m374sse, weil die Berufungsbegr374ndungsfrist nach Zustellung des Urteils am 11. Mai 2005 bereits am 11. Juli 2005 abgelaufen sei. Er gab dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29. August 2005. 3 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. September 2005 hat das Oberlandesgericht dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Vers344umung der Berufungsfrist gew344hrt, die Berufung aber zugleich wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist als unzul344ssig verworfen. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 10. September 2005 zugestellt. Mit einem beim Oberlandesgericht am 6. Oktober 2005 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollm344chtigten hat der Beklagte die Berufung begr374ndet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungs-begr374ndungsfrist beantragt. 334ber diesen Antrag hat das Oberlandesgericht noch nicht entschieden. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Verwerfung der Berufung. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zul344ssig, da es an den Voraussetzun-gen des 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Denn eine Entscheidung des Bundesgerichts- 5 - 4 - hofs ist entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung und auch nicht wegen grunds344tzlicher Bedeu-tung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich. 6 Zwar dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach gefestigter Rechtsprechung in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Geh366r zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrens-grundrechte auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vor-gesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbe-schl374sse vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt und vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). Gegen diese Grunds344tze verst366337t die angefochtene Entscheidung im Ergebnis aber nicht. 1. Soweit der Beklagte mit der am 19. August 2005 eingegangenen Beru-fungsschrift die am 11. Juni 2005 abgelaufene Berufungsfrist vers344umt hatte, hat das Oberlandesgericht ihm die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. An diese Entscheidung ist der Senat gebunden (vgl. BGHZ 130, 97, 98 ff. = FamRZ 1995, 1137). 7 2. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten im Ergebnis zu Recht als unzul344ssig verworfen, weil auch die Berufungsbegr374n-dung versp344tet eingegangen ist und insoweit eine Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand nicht in Betracht kommt. 8 a) Weil dem Beklagten das erstinstanzliche Urteil am 11. Mai 2005 zuge-stellt worden war, lief die zweimonatige Begr374ndungsfrist des 247 520 Abs. 2 ZPO am 11. Juli 2005 ab. Durch die am 6. Oktober 2005 eingegangene Berufungs- 9 - 5 - begr374ndung konnte die Frist nicht mehr gewahrt werden. Zwar hatte der Pro-zessbevollm344chtigte des Beklagten in seinem Berufungsschriftsatz vom 19. August 2005 eine Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist bis zum 5. Oktober 2005 beantragt. Auch dieser Schriftsatz ist allerdings erst nach Ab-lauf der Berufungsbegr374ndungsfrist eingegangen. 10 b) Auch eine Wiedereinsetzung in die vers344umte Berufungsbegr374n-dungsfrist kommt hier nicht in Betracht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte mit seiner Berufungsbegr374ndung und dem Wiedereinsetzungsantrag vom 6. Oktober 2005 schon die Wiedereinsetzungsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO vers344umt hat. aa) F374r die Zeit bis zum Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsge-setzes am 1. September 2004 sah 247 234 Abs. 1 ZPO noch eine einheitliche Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen vor, in denen nach 247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die vers344umte Prozesshandlung nachzuholen ist. Diese Regelung galt urspr374nglich fort, obwohl die Rechtsmittelbegr374ndungsfristen durch das zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz erstmals unab-h344ngig vom Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels ausgestaltet worden sind. Diese 304nderung des Rechtsmittelrechts hatte fortan regelm344337ig zur Folge, dass eine arme Partei im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber ihr Prozesskostenhil-fegesuch nicht nur die Frist f374r die Einlegung des Rechtsmittels, sondern auch die Frist f374r dessen Begr374ndung vers344umt hatte. Auf diesen Umstand waren die unver344ndert gebliebenen Vorschriften 374ber das Wiedereinsetzungsverfahren nicht zugeschnitten, da eine arme Partei, 374ber deren Prozesskostenhilfegesuch erst nach Ablauf der Berufungs- und der Berufungsbegr374ndungsfrist entschie-den worden ist, das Rechtsmittel innerhalb von zwei Wochen nicht nur einlegen, sondern auch begr374nden musste (247 234 Abs. 1 ZPO a.F.). Diese mit der 304nde-rung durch das Zivilprozessreformgesetz einhergehende Verk374rzung der Be- 11 - 6 - gr374ndungsfrist im Wiedereinsetzungsverfahren auf zwei Wochen war vom Ge-setzgeber offensichtlich nicht beabsichtigt, wie sich auch aus der sp344teren Kor-rektur durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz ergibt. 12 bb) Um eine verfassungsrechtlich bedenkliche Benachteiligung einer ar-men Partei auszuschlie337en, wurde seinerzeit eine verfassungskonforme Kor-rektur f374r erforderlich gehalten, die auf zwei verschiedenen Wegen angestrebt wurde. Zum einen wurde - in Anlehnung an die Rechtsprechung anderer obers-ter Gerichtsh366fe des Bundes zu den dortigen Verfahrensordnungen - in Be-tracht gezogen, dem im Prozesskostenhilfepr374fungsverfahren erfolgreichen Rechtsmittelf374hrer nach der Zustellung des Beschlusses 374ber die Wiederein-setzung in die Frist zur Begr374ndung seines Rechtsmittels jedenfalls die Frist zu belassen, um welche die im Gesetz vorgesehene Begr374ndungsfrist die Einle-gungsfrist 374berschreitet (vgl. hierzu BSG SozR 1500 247 67 SGG Nr. 13 und SozR 1500 247 164 SGG Nr. 9; BVerwGE 36, 340, 345 ff.; BAGE 43, 297, 298 f.). Zum anderen wurde erwogen, mit der Zustellung der Prozesskostenhilfeent-scheidung die volle Rechtsmittelbegr374ndungsfrist in Lauf zu setzen (Senatsbe-schluss vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - FamRZ 2003, 1462, 1464; 344hnlich BVerwG NVWZ 1992, 992, 993 und BFHE 201, 425, 428 ff.). Abschlie337end hat-te sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung des 247 234 Abs. 1 ZPO allerdings auf keinen dieser beiden in Erw344gung gezogenen L366sungswege festgelegt, weil es in den zur Entscheidung anstehenden F344llen nicht entscheidend darauf ankam. cc) In der Neufassung des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das 1. Justiz-modernisierungsgesetz zum 1. September 2004 hat der Gesetzgeber keinen dieser L366sungswege unmittelbar 374bernommen. F374r den Fall, dass eine Partei gehindert ist, die Frist zur Begr374ndung eines Rechtsmittels einzuhalten, ist die Wiedereinsetzungsfrist lediglich auf einen Monat verl344ngert worden. Soweit die 13 - 7 - Begr374ndung des Gesetzentwurfs darauf verweist, mit der Gesetzes344nderung die oben dargestellte Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte umgesetzt zu haben (BT-Drucks. 15/1508 S. 17 f.), trifft dies nur in eingeschr344nktem Um-fang zu. 14 Denn die Begr374ndung des Gesetzentwurfs, wonach sichergestellt wer-den soll, dass "einem Rechtsmittelf374hrer, dem Prozesskostenhilfe nach Ablauf der Rechtsmittelbegr374ndungsfrist gew344hrt worden ist, einen Monat Zeit f374r die Rechtsmittelbegr374ndung verbleibt" (BT-Drucks. 15/1508 S. 17), k366nnte daf374r sprechen, dass die Monatsfrist f374r die Nachholung einer schuldhaft vers344umten Rechtsmittelbegr374ndung im Falle einer Mittellosigkeit bereits mit Zustellung des 374ber den Prozesskostenhilfeantrag befindenden Beschlusses in Lauf gesetzt wird. F374r diese Auslegung k366nnte auch der Wortlaut des 247 234 Abs. 1 und 2 ZPO sprechen. Die Wiedereinsetzungsfrist, innerhalb der nach 247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Begr374ndung einer Berufung, einer Revision, einer Nichtzulas-sungsbeschwerde, einer Rechtsbeschwerde oder einer Beschwerde nach den 247247 621 e, 629 a Abs. 2 ZPO nachzuholen ist, betr344gt danach einen Monat (247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Diese Frist beginnt nach 247 234 Abs. 2 ZPO "mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist". In F344llen der Prozessarmut liegt das Hindernis f374r den rechtzeitigen Eingang eines Rechtsmittels oder einer Rechtsmittelbegr374ndung in dem Umstand, keine Prozesskosten zahlen zu k366n-nen. Dieses Hindernis ist aber mit der Bewilligung der begehrten Prozesskos-tenhilfe behoben. Dass der Gesetzgeber durch die Neufassung des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO die auch in der Rechtsprechung des Senats geforderte Angleichung der Rechtsstellung bemittelter und unbemittelter Personen bezweckt und nach sei-ner Auffassung auch erreicht hat, k366nnte ebenfalls gegen eine vom Gesetzes-wortlaut abweichende Auslegung des 247 234 Abs. 1 und 2 ZPO im Sinne der 15 - 8 - fr374her entwickelten L366sungswege sprechen (BGH Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06 - FamRZ 2006, 1271, 1272; vgl. auch Thomas/Putzo/H374337tege ZPO 28. Aufl. 247 236 Rdn. 8; Z366ller/Greger ZPO 26. Aufl. 247 234 Rdn. 7 a; Born NJW 2004, 2042, 2044; Grandel FF 2005, 21, 22; Bischoff FamRB 2005, 47, 48). Der Senat h344lt deswegen f374r die Zeit ab dem Inkrafttreten des 1. Justiz-modernisierungsgesetzes an seiner zuvor genannten Rechtsprechung nicht mehr fest. dd) Demgegen374ber wird allerdings vertreten, auch die gesetzliche Neu-regelung in 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO habe keine ausreichende Gleichstellung unbemittelter Personen erreicht. Die Vorschrift m374sse deswegen aus verfas-sungsrechtlichen Gr374nden erweiternd ausgelegt werden. Weil nach der Neure-gelung f374r einen Wiedereinsetzungsantrag in die vers344umte Begr374ndungsfrist nunmehr in Kenntnis der fr374heren Rechtsprechung ausdr374cklich eine Monats-frist gelte, k366nne diese erst mit Zustellung der Wiedereinsetzung in eine eben-falls vers344umte Rechtsmittelfrist zu laufen beginnen (BGHZ 173, 14 = FamRZ 2007, 1640, 1641 f.; vgl. auch Thomas/Putzo/H374337tege aaO 247 234 Rdn. 3 b; F366lsch MDR 2004, 1029, 1032; L366hnig FamRZ 2005, 578, 579; zur Vers344u-mung der Frist im Rahmen einer Rechtsbeschwerde vgl. aber BGH Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Dagegen k366nnte allerdings folgendes sprechen: 16 (1) Durch die Neuregelung des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO k366nnte schon eine verfassungsrechtlich bedenkliche Schlechterstellung unbemittelter Perso-nen entfallen sein. Denn die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist der 247247 234 Abs. 1 Satz 2, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann nicht isoliert mit der zweimonatigen Begr374ndungsfrist des 247 520 Abs. 2 ZPO verglichen werden. Ein solcher Ver-gleich lie337e die besondere Prozesssituation im Wiedereinsetzungsverfahren unber374cksichtigt. W344hrend die zweimonatige Berufungsbegr374ndungsfrist des 17 - 9 - 247 520 Abs. 2 ZPO unmittelbar mit Zustellung der anzufechtenden Entscheidung beginnt, gehen dem Lauf der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Zustellung der Entscheidung sowie das gesamte Pro-zesskostenhilfeverfahren bis zur Entscheidung 374ber den Antrag voraus. 334ber den zeitlichen Ablauf hinaus wird im Verfahren der Prozesskostenhilfe nach 247 114 ZPO auch die hinreichende Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechts-mittels gepr374ft. Eine unbemittelte Partei, 374ber deren Antrag auf Prozesskosten-hilfe f374r die Durchf374hrung eines Rechtsmittels bereits entschieden wurde, befin-det sich deswegen nicht in der gleichen Situation, wie eine bemittelte Partei am Tag der Zustellung des Urteils. (2) Ein sp344terer Beginn der Monatsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO k366nnte aber auch aus anderen Gr374nden bedenklich sein: 18 Das zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz hat die fr374here Abh344ngigkeit der Berufungsbegr374ndungsfrist vom Eingang der Beru-fung beseitigen wollen. Deswegen betr344gt die Berufungsbegr374ndungsfrist nach 247 520 Abs. 2 ZPO seitdem zwei Monate ab Zustellung des anzufechtenden Ur-teils. Auf den Zeitpunkt des Eingangs der Berufung kommt es insoweit nicht mehr an. W374rde die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist in die Rechtsmittelbe-gr374ndung nach 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst mit der Entscheidung 374ber die Wiedereinsetzung in die vers344umte Rechtsmittelfrist nach 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beginnen, w344re entgegen dieser gesetzlichen Intention eine erneute Ab-h344ngigkeit der Begr374ndungsfrist von der Rechtsmittelfrist geschaffen. 19 Ein sp344terer Beginn der Wiedereinsetzungsfrist in die vers344umte Rechts-mittelbegr374ndungsfrist, z.B. erst mit Zustellung der bewilligten Wiedereinset-zung in die ebenfalls vers344umte Rechtsmittelfrist, w374rde sogar zu einer erhebli-chen Besserstellung der armen Partei f374hren. Denn die arme Partei kann sich 20 - 10 - sp344testens mit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts 374ber ihren Prozess-kostenhilfeantrag anwaltlich vertreten lassen. Wenn die Rechtsmittelbegr374n-dungsfrist gleichwohl nicht bereits in diesem Zeitpunkt, sondern erst mit der Zu-stellung des Beschlusses in die vers344umte Rechtsmittelfrist beginnen w374rde, erhielte die unbemittelte Partei regelm344337ig eine Rechtsmittelbegr374ndungsfrist, die deutlich 374ber die zweimonatige Frist des 247 520 Abs. 2 ZPO hinausgeht. Denn die Wiedereinsetzung in eine ebenfalls vers344umte Rechtsmittelfrist kann binnen 14 Tagen ab Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses beantragt werden, sodann ist die Gegenseite zu diesem Antrag zu h366ren und die Ent-scheidung des Gerichts sowie die Zustellung dieses Beschlusses abzuwarten. Hatte ein Rechtsmittelf374hrer sein Rechtsmittel bereits rechtzeitig einge-legt und Prozesskostenhilfe lediglich f374r die Durchf374hrung des Rechtsmittels beantragt, m374sste - nach bewilligter Prozesskostenhilfe - die Wiedereinset-zungsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO, in der nach 247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Rechtsmittelbegr374ndung nachzuholen ist, ohnehin mit der Zustellung des 374ber den Prozesskostenhilfeantrag befindenden Beschlusses beginnen (vgl. BGH Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06 - FamRZ 2006, 1271). Denn einer Wiedereinsetzung in ein vers344umtes Rechtsmittel bedarf es in solchen F344llen nicht. F374r die Rechtsmittelbegr374ndungsfrist unterscheidet sich dieser Fall allerdings nicht von dem Fall einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne zuvor eingelegtes Rechtsmittel. 21 Schlie337lich spricht auch der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit dagegen, den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist in eine vers344umte Rechtsmittelfrist ei-nerseits oder in eine vers344umte Begr374ndungsfrist andererseits trotz der identi-schen gesetzlichen Grundlage in 247 234 Abs. 2 ZPO unterschiedlich zu regeln. F374r die Wiedereinsetzungsfrist wegen schuldlos vers344umter Rechtsmittelbe-gr374ndung macht es insbesondere keinen Unterschied, ob die Rechtsmittelfrist 22 - 11 - ebenfalls vers344umt wurde oder ob das Rechtsmittel schon eingelegt war und deswegen insoweit ohnehin keine Wiedereinsetzung mehr in Betracht kommt. 23 c) Auf die Frage, ob das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten recht-zeitig eingegangen ist, kommt es hier allerdings schon deswegen nicht an, weil der Beklagte die Berufungsbegr374ndungsfrist nicht schuldlos vers344umt hat. 24 aa) Eine arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, hat grunds344tzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie ihr Prozesskos-tenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte (st.Rspr. seit BGHZ 16, 1, 3; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 - NJW-RR 2005, 1586, 1587). Das setzt allerdings voraus, dass dem An-trag auf Prozesskostenhilfe zur Durchf374hrung des Rechtsmittelverfahrens in-nerhalb der Rechtsmittelfrist neben der ausgef374llten Erkl344rung 374ber die pers366n-lichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse auch die insoweit notwendigen Belege beigef374gt waren (Senatsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902). Denn f374r den Regelfall schreibt 247 117 Abs. 2 ZPO zwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001, abgedruckt bei Z366ller/Philippi ZPO 26. Aufl. 247 170 Rdn. 15) eingef374hrten Vordrucks bedienen muss. Der Antragsteller kann deswegen grunds344tzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er recht-zeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgem344337 ausgef374llten Vor-druck nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten reicht (Senatsbeschl374sse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548). - 12 - Enthalten die Angaben im Vordruck 374ber die pers366nlichen und wirtschaft-lichen Verh344ltnisse einzelne L374cken, kann die Partei unter Umst344nden gleich-wohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gen374gend dargetan zu haben. Solches kommt in Be-tracht, wenn diese L374cken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigef374gten Unterlagen, geschlossen bzw. ausger344umt werden k366nnen (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520). Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht be-antwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen Angaben und Belege auf-dr344ngt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062 und Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520). Auch wenn der An-tragsteller seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst ausge-f374llter Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse und Anlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte und das Gericht ihm zur Vervollst344ndigung der Angaben eine Frist gesetzt hatte, darf er weiterhin auf Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe vertrauen (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871). 25 bb) Grunds344tzlich ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf der Rechtsmit-tel- oder Rechtsmittelbegr374ndungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristvers344u-mung aber nur dann zu gew344hren, wenn sie vern374nftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bed374rftigkeit rechnen musste (Senatsbeschl374sse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548). Diese Vorausset-zungen liegen nach dem Inhalt des Senatsbeschlusses vom 2. April 2008 hier nicht vor. 26 - 13 - Denn der Vortrag des Beklagten zum Verlust des Verm366gens aus seiner Abfindung und dem R374ckkaufswert seiner Lebensversicherung ist nach Auffas-sung des Senats so wenig plausibel, dass auch der Beklagte selbst nicht damit rechnen konnte, aufgrund dieses Vortrags Prozesskostenhilfe bewilligt zu be-kommen. Insoweit verweist der Senat auf den Inhalt des Beschlusses vom 2. April 2008 (- XII ZB 184/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt), mit dem die be-gehrte Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde versagt wurde. Danach ist der Beklagte entweder entgegen dem Inhalt seiner Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nicht prozesskostenarm oder er hat diese Prozesskostenarmut durch Ausgaben herbeigef374hrt, die ei-nem Anspruch auf staatliche Prozesskostenfinanzierung entgegenstehen. Bei-des schlie337t eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, was auch der Be-klagte erkennen konnte. Weil er deswegen schon aus diesen Gr374nden im 27 - 14 - Berufungsverfahren nicht auf Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe ver-trauen durfte, hat er die Berufungsbegr374ndungsfrist nicht schuldlos i.S. des 247 233 ZPO vers344umt. Hahne Weber-Monecke Fuchs V351zina Dose Vorinstanzen: AG L366rrach, Entscheidung vom 04.05.2005 - 10 F 478/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 01.09.2005 - 5 UF 172/05 -
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