BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 184/05 vom 2. April 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 115 Abs. 3 Eine Partei muss in ihrem Prozesskostenhilfeantrag glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, warum fr374her vorhandene erhebliche Geldbetr344ge ihr zum jetzigen Zeit-punkt nicht mehr zur Verf374gung stehen. Diese Darlegungen m374ssen ein so hinreichendes Ma337 an Plausibilit344t erreichen, dass mit ihnen zum einen der Verdacht ausger344umt werden kann, der Hilfesu-chende habe die Geldmittel nicht verbraucht, sondern nur zur Seite geschafft oder damit andere verwertbare Verm366gensgegenst344nde erworben. Zum anderen muss auch ausgeschlossen werden k366nnen, dass der Hilfesuchende, der mit Kosten durch einen bevorstehenden oder einen schon gef374hrten Rechtsstreit rechnen konnte und deshalb seine finanziellen Dispositionen auf die Prozessf374hrung ein-richten musste, sich seines Verm366gens durch Ausgaben ent344u337ert hat, f374r die keine dringende Notwendigkeit bestand (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05 - FamRZ 2006, 548, 549). BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 184/05 - OLG Karlsruhe AG L366rrach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Parteien, die sich am 15. M344rz 2004 getrennt hatten, streiten um Trennungs- und Kindesunterhalt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten auf die seit Dezember 2004 anh344ngige Klage zur Zahlung von Tren-nungs- und Kindesunterhalt verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzul344ssig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, f374r deren Durchf374hrung er Prozesskostenhilfe beantragt. 1 Nach seinen Angaben zu den pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344lt-nissen und den beigef374gten Belegen verf374gt der Beklagte 374ber Eink374nfte aus Arbeitslosengeld in monatlicher H366he von 1.669,80 200, wovon durch die Kl344gerin monatlich insgesamt 939,60 200 als Unterhalt gepf344ndet werden. Der Beklagte ist Eigent374mer einer etwa 63 m262 gro337en und im Jahre 1993 bezugsfertig geworde-nen Eigentumswohnung in Z. Die Wohnung wird von der 1921 geborenen Mut- 2 - 3 - ter des Beklagten bewohnt, zu deren Gunsten der Beklagte am 24. M344rz 2004 ein unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht bewilligt hat. Nach dem Inhalt seiner Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse verf374gt der Beklagte sonst nur noch 374ber ein 344lteres Kraftfahrzeug und einen Barbetrag von 3.000 200. 3 Aus dem Vortrag der Parteien zur Hauptsache ergibt sich zu den pers366n-lichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen des Beklagten - soweit f374r die Ent-scheidung 374ber die begehrte Prozesskostenhilfe von Bedeutung - erg344nzend folgendes: Das Arbeitsverh344ltnis des Beklagten, der als leitender Angestellter be-sch344ftigt war, wurde durch eine von seinem Arbeitgeber ausgesprochene ver-haltensbedingte K374ndigung zum 30. Juni 2004 beendet. In einem anschlie337en-den K374ndigungsschutzverfahren schloss der Beklagte einen Vergleich, wonach sein Arbeitsverh344ltnis auf eine hilfsweise ausgesprochene betriebsbedingte K374ndigung erst zum 30. September 2004 endete und der Beklagte f374r den Ver-lust des Arbeitsplatzes mit einer Abfindung in H366he von 230.000 200 (brutto) ent-sch344digt wurde. Nachdem der Beklagte noch mit Schrifts344tzen vom 7. und 10. M344rz 2005 vorgetragen hatte, die Abfindung sei noch nicht ausgezahlt, hat er sp344ter behauptet, den Betrag im Januar 2005 erhalten zu haben. Er habe den Nettobetrag von knapp 190.000 200 von seinem Konto abgehoben und die-sen zusammen mit weiterem Bargeld in H366he von 40.000 200, welches aus dem R374ckkauf einer Lebensversicherung stammte, im Schlafzimmer seiner Miet-wohnung in R. ungesichert aufbewahrt. W344hrend einer zweiw366chigen Ortsab-wesenheit Anfang Februar 2005 seien noch nicht ermittelte T344ter mit Hilfe eines f374r Notf344lle zwischen Rollladen und Balkont374r deponierten Schl374ssels in die Wohnung eingedrungen und h344tten das gesamte Bargeld entwendet. 4 - 4 - II. 5 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r deren Gew344hrung nicht vorliegen. 6 1. Dabei kann es auf sich beruhen, ob es dem Beklagten trotz des zu-gunsten seiner Mutter bestehenden dinglichen Wohnungsrechts m366glich und zumutbar ist, seine im 334brigen unbelastete Eigentumswohnung in Z. - die nicht zum Schonverm366gen im Sinne von 247 115 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit 247 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII z344hlt - durch Ver344u337erung oder Belastung f374r die Pro-zesskosten einzusetzen. 2. Denn eine Bewilligung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte f374r den Verbleib seines noch im Februar 2005 vorhandenen Geld-verm366gens keine plausible Erkl344rung abgegeben hat. 7 Eine Partei muss in ihrem Prozesskostenhilfeantrag glaubhaft und nach-vollziehbar darlegen, warum fr374her vorhandene erhebliche Geldbetr344ge ihr zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zur Verf374gung stehen (Musielak/Fischer ZPO 5. Aufl. 247 115 ZPO Rdn. 55 m.w.N.). Diese Darlegungen m374ssen wenigstens ein so hinreichendes Ma337 an Plausibilit344t erreichen, dass mit ihnen zum einen der Verdacht ausger344umt werden kann, der Hilfesuchende habe die Geldmittel nicht verbraucht, sondern nur zur Seite geschafft oder damit andere verwertba-re Verm366gensgegenst344nde erworben (Musielak/Fischer aaO, Z366ller/Philippi ZPO 26. Aufl. 247 115 Rdn. 73). Zum anderen muss auch ausgeschlossen wer-den k366nnen, dass der Hilfesuchende, der mit Kosten durch einen bevorstehen-den oder einen schon gef374hrten Rechtsstreit rechnen konnte und deshalb seine finanziellen Dispositionen auf die Prozessf374hrung einrichten musste, sich sei-nes Verm366gens durch unangemessene Ausgaben ent344u337ert hat, f374r die keine dringende Notwendigkeit bestand. Denn anderenfalls w344re sein Begehren nach 8 - 5 - staatlicher Prozessfinanzierung rechtsmissbr344uchlich (vgl. hierzu BGH Be-schluss vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05 - FamRZ 2006, 548, 549; Z366l-ler/Philippi aaO Rdn. 72; M374nchKomm/Wax ZPO 2. Aufl. 247 115 Rdn. 65; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. 247 115 Rdn. 92 m.w.N.). 9 Dem Vorbringen des Beklagten zur Entwendung seines Barverm366gens fehlt indessen selbst das Ma337 an Plausibilit344t, das im Verfahren der Prozess-kostenhilfe gefordert werden muss. a) Der Beklagte hat schon keinen nachvollziehbaren Grund daf374r be-nannt, dass er sich sein gesamtes Geldverm366gen (Abfindung und R374ckkaufs-wert der Lebensversicherung) von der Bank auszahlen lie337, um es als Bargeld in seiner Wohnung zu deponieren. Ein erst beabsichtigter Immobilienerwerb stellt hierf374r keinen plausiblen Grund dar. Denn dass der Beklagte - wie be-hauptet - angenommen haben k366nnte, er k366nne durch Barzahlung des vollst344n-digen Kaufpreises einen Nachlass erzielen, der ihm im Falle einer Bank374ber-weisung nicht gew344hrt w374rde, erscheint dem Senat abwegig. Ein redlicher Im-mobilienverk344ufer wird dem Anerbieten einer Zahlung des vollst344ndigen Kauf-preises in einer Gr366337enordnung von mehr als 200.000 200 durch 334bergabe von Bargeld eher im Hinblick auf eine m366glicherweise zweifelhafte Herkunft des Geldes mit Misstrauen begegnen. Selbst im Falle einer Zwangsversteigerung konnte der Meistbietende auf Bargeld - als dies rechtlich noch zul344ssig war (vgl. nunmehr 247 69 Abs. 1 ZVG in der Fassung von Art. 11 des 2. Justizmodernisie-rungsgesetzes vom 22. Dezember 2006, BGBl. I, 3416) - nur in H366he der bei-zubringenden Sicherheitsleistung zur374ckgreifen. 10 b) F374r den Beklagten bestand auch keine Veranlassung, sich Bargeld f374r den Kauf einer Immobilie bereits unmittelbar nach der 334berweisung der arbeits-rechtlichen Abfindung im Januar 2005 und vor Antritt seiner Urlaubsreise An- 11 - 6 - fang Februar 2005 auszahlen zu lassen. Denn er konnte f374r diesen Zeitpunkt weder ein ihn konkret interessierendes Objekt noch gar die Aufnahme von Ver-tragsverhandlungen nachweisen. Der Beklagte hat auch kein konkretes Miss-trauen gegen die Finanzinstitute dargelegt, das ihn bewogen haben k366nnte, das Guthaben sofort und in voller H366he abzuheben. Denn zuvor hatte er offensicht-lich 374ber einen l344ngeren Zeitraum keine Bedenken, Verm366gen durch Einzah-lung von Beitr344gen in eine Lebensversicherung zu bilden. c) Schlie337lich ist es auch nicht nachvollziehbar, warum sich der Beklagte des au337ergew366hnlichen Risikos ausgesetzt haben sollte, sein gesamtes Geld-verm366gen in der Wohnung zu verwahren und f374r die Deponierung des Bargelds nicht auf naheliegende und erheblich sicherere Aufbewahrungsm366glichkeiten - wie die Anmietung eines Bankschlie337fachs - zur374ckzugreifen. Dies leuchtet umso weniger ein, als der Beklagte kurz nach der Abhebung des Bargeldes das Entwendungsrisiko dadurch weiter erh366ht haben will, dass er seine Wohnung f374r eine l344ngere Urlaubsreise verlassen und einen Ersatz-Wohnungsschl374ssel au337en am Geb344ude abgelegt haben will. Angesichts eines angeblich in der Wohnung ungesichert verwahrten Geldbetrages in H366he von etwa 230.000 200 w374rde dies eine g344nzlich unerkl344rbare Leichtfertigkeit darstellen. 12 d) Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht auszuschlie337en, dass der Beklagte entweder entgegen dem Inhalt seiner Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nicht prozesskostenarm ist oder seine Bed374rf-tigkeit durch Ausgaben herbeigef374hrt hat, die einem Anspruch auf staatliche Prozesskostenfinanzierung entgegenstehen. In beiden F344llen kommt eine Be-willigung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. 13 Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass die dem Beklagten laut seiner Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse angeb- 14 - 7 - lich verbliebenen Eink374nfte in H366he von monatlich (24,34 200 x 30 Tage =) 730,20 200 sogar die von ihm angegebenen Unterkunftskosten in H366he von mo-natlich 768,18 200 unterschreiten und nicht ersichtlich ist, wovon der Beklagte sonst seinen Lebensunterhalt bestreitet. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG L366rrach, Entscheidung vom 04.05.2005 - 10 F 478/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 01.09.2005 - 5 UF 172/05 -
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