BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 184/06 vom 17. Januar 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 17. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 28. September 2006 wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der in den Vorinstanzen durch einen Rechtsbeistand vertretene Schuld-ner beantragte die Er366ffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, Rest-schuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten. Mit der Begr374ndung, den Vordruck f374r den Insolvenzantrag nicht allein ausf374llen zu k366nnen, hat er insoweit um die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Das Amtsge-richt hat diesen Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-schwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. Sie ist jedoch unbegr374ndet. F374r die begehrte Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Mitwir-kung an den das Verbraucherinsolvenzverfahren einleitenden Antr344gen (247 4a Abs. 2, 247 305 InsO; 247247 119, 121 ZPO) besteht keine rechtliche Grundlage. 2 1. Die von dem Schuldner begehrte Ausdehnung der Anwaltsbeiordnung gem344337 247 4a Abs. 2 InsO - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - auf die An-tragstellung selbst kommt nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach 247 4a Abs. 2 InsO die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt, vor einer Stun-dung also nicht m366glich ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648; v. 22. M344rz 2007 - IX ZB 94/06, WM 2007, 1035). Hieran h344lt der Senat fest. 3 2. Die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung nach 247 4 InsO in Verbindung mit 247 114 ff ZPO scheidet ebenfalls aus. F374r das Stundungsverfahren selbst kann der Schuldner grunds344tzlich nicht die Beiord-nung eines Rechtsanwalts verlangen (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911 [insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt]); die Stundungsregelung des 247 4a InsO ist in diesem Verfahrensabschnitt vor-rangig und abschlie337end (BGH, Beschl. v. 22. M344rz 2007 aaO). Entgegen der Auffassung des Schuldners ist es ihm durchaus zuzumuten, bei Fragen und Unklarheiten im Zusammenhang mit den von ihm geforderten Angaben beim Insolvenzgericht vorstellig zu werden. Kann der Schuldner die Vordrucke trotz der ihm zuteil werdenden gerichtlichen F374rsorge nicht ohne eine weitergehende 4 - 4 - rechtliche Hilfe ausf374llen, betreffen diese Schwierigkeiten das Vorfeld eines In-solvenzer366ffnungsverfahrens und nicht das gerichtliche Verfahren selbst. Bei Vorliegen der pers366nlichen Voraussetzungen ist dem Schuldner deshalb zur Vorbereitung eines Eigenantrags Beratungshilfe zu gew344hren. Weitergehender Bedarf nach einer kostenfreien Hilfe bei der Einreichung eines Insolvenzantra-ges besteht nicht (BGH, Beschl. v. 22. M344rz 2007 aaO). Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 28.09.2006 - 3 T 881/06 - AG Chemnitz, Entscheidung vom 18.07.2006 - 1316 IK 2163/06 -
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