BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 184/07 vom 1. Oktober 2008 in der Familiensache 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008 durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. 1 Der Senat hat bei seiner Entscheidung das mit der Anh366rungsr374ge wiederhol-te tats344chliche Vorbringen der Kl344gerin bereits in vollem Umfang gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet (Tz. 22 f. des Umdrucks). Einer Auseinandersetzung mit dem Beschluss des VI. Zivilsenats vom 6. Mai 2008 (VI ZB 16/07) bedurfte es in die-sem Zusammenhang nicht, da die genannte Entscheidung eine andere Fallgestal-tung betrifft. 2 Der VI. Zivilsenat hat ausgef374hrt, das wirtschaftliche Unverm366gen der Partei und eine Weigerung des Prozessbevollm344chtigten, seine Leistung wegen ausblei-bender Vorschusszahlung zu erbringen, scheide offenkundig als Ursache der Frist-vers344umung aus, wenn die Berufungsbegr374ndung vollst344ndig erstellt und - als 204Ent-wurf223 gekennzeichnet - bei Gericht eingereicht werde, w344hrend die Frist noch laufe. In diesem Fall habe der Prozessbevollm344chtigte tats344chlich seine (wegen der Beru-fungseinlegung verg374tungspflichtige) Leistung in vollem Umfang bereits erbracht (Tz. 6 des Umdrucks). 3 3 Im vorliegenden Fall war die Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsfrist da-gegen schon abgelaufen, als Berufung, Berufungsbegr374ndung und Wiedereinset-zungsantrag bei dem Oberlandesgericht eingingen. Dem Beklagten war dar374ber hin-aus bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden, was seiner Anw344ltin auch bekannt war, als sie die Berufung einlegte und begr374ndete. Die Urs344chlichkeit zwischen Mit-tellosigkeit und Fristvers344umnis war deshalb gegeben. Sie wird auch durch die Ent-scheidung des VI. Zivilsenats nicht in Frage gestellt. 4 Hahne Weber-Monecke Fuchs V351zina Dose Vorinstanzen: AG H366xter, Entscheidung vom 09.09.2005 - 6 F 143/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.06.2006 - 9 UF 152/05 -
Full & Egal Universal Law Academy