BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 184/07 vom 12. Juni 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 12. Juni 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 4. September 2007 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 31.560,88 Euro. Gr374nde: I. Die Beschwerdef374hrerin war zun344chst vorl344ufige Verwalterin in dem In-solvenzer366ffnungsverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin, die Backwa-ren erzeugte und an mehreren Verkaufsstellen vertrieb. Am 1. September 2002 wurde das Insolvenzverfahren er366ffnet und die Beschwerdef374hrerin zur Insol-venzverwalterin bestimmt. Diese f374hrte den Gesch344ftsbetrieb fort. Zum 1. Okto-ber 2002 wurde dieser im Wesentlichen von einer Auffanggesellschaft 374ber-nommen. 1 Nach Beendigung ihrer T344tigkeit hat die Insolvenzverwalterin die Fest-setzung ihrer Verg374tung und Auslagen beantragt. Dabei hat sie f374r die Betriebs-fortf374hrung und die 374bertragende Sanierung jeweils Zuschl344ge von 50 v.H. auf die Regelverg374tung geltend gemacht. Das Amtsgericht hat - unter Zur374ckwei-sung im 334brigen - Zuschl344ge von 25 v.H. f374r die Betriebsfortf374hrung und 5 v.H. 2 - 3 - f374r die 374bertragende Sanierung bewilligt. Das Landgericht hat die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Zuschl344ge jeweils 15 v.H. betragen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Insolvenzverwalterin den Anspruch auf restliche Zuschl344ge von 70 v.H. weiter. II. Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts. 3 1. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschl344ge ist grunds344tzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757; v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 16. Juli 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1205). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu 374berpr374fen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Ma337st344be mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460). 4 2. Eine derartige Gefahr besteht hier nicht. 5 a) Das Beschwerdegericht hat als ma337geblich bezeichnet, dass die Be-triebsfortf374hrung lediglich einen Monat angedauert und an die bereits durch ei-nen Zuschlag f374r die vorl344ufige Insolvenzverwalterin honorierte Betriebsfortf374h-rung w344hrend des Er366ffnungsverfahrens angekn374pft habe. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde verst366337t dies gegen den Rechtsgrundsatz, wonach die Ver-fahrensabschnitte der vorl344ufigen und der endg374ltigen Insolvenzverwaltung ge-trennt zu beurteilen sind. 6 - 4 - 7 Dies ist unzutreffend. Es entspricht vielmehr der gefestigten h366chstrich-terlichen Rechtsprechung, dass die Verg374tung des Insolvenzverwalters von der vorausgehenden T344tigkeit als vorl344ufiger Insolvenzverwalter beeinflusst sein kann. Ist der vorl344ufige Insolvenzverwalter f374r eine T344tigkeit bereits verg374tet worden, kann ihm f374r dieselbe T344tigkeit als Insolvenzverwalter nicht erneut eine Verg374tung bewilligt werden (BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04, ZIP 2006, 483, 485). Auch ist die Vorbefassung als vorl344ufiger Insolvenzverwal-ter, falls sie zu einer erheblichen Arbeitsersparnis des endg374ltigen Insolvenz-verwalters gef374hrt hat, nach 247 3 Abs. 2 Buchstabe a) InsVV ein verg374tungsmin-dernder Faktor (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1206). Hat der vorl344ufige Insolvenzverwalter in berechtigter Weise bereits Auf-gaben ganz oder teilweise erledigt, die grunds344tzlich dem endg374ltigen Verwalter obliegen, kann er auch hierf374r eine Verg374tung beanspruchen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 28/03, NZI 2004, 381, 382; v. 11. Mai 2006 aaO S. 1207). In wertm344337ig korrespondierender Weise ist dann aber ein Abschlag bei der Verg374tung des Insolvenzverwalters gerechtfertigt, der diese Aufgaben nicht mehr oder nicht mehr vollen Umfangs erledigen muss (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 aaO S. 1207). Weiter beanstandet die Rechtsbeschwerde, die Ansicht des Beschwer-degerichts, ein Zuschlag von 50 v.H. st374nde in keinem Verh344ltnis dazu, dass die Insolvenzverwalterin f374r die zweimonatige Betriebsfortf374hrung w344hrend des Er366ffnungsverfahrens nur einen Zuschlag von 20 v.H. beantragt und bewilligt bekommen habe, beruhe auf der 334bergehung wesentlichen Sachvortrags. Die Beschwerdef374hrerin habe seinerzeit offenkundig die irrige Vorstellung gehabt, als vorl344ufige Insolvenzverwalterin st374nden ihr nur 20 v.H. des f374r die T344tigkeit eines endg374ltigen Insolvenzverwalters angemessenen Zuschlags zu, den die Beschwerdef374hrerin damals noch auf 80 v.H. taxiert habe. Damit wird ein rechtserheblicher Geh366rsversto337 nicht dargetan. 8 - 5 - 9 b) Auch hinsichtlich des Zuschlags f374r die 374bertragende Sanierung ver-mag die Rechtsbeschwerde die Gefahr einer Verschiebung der Beurteilungs-ma337st344be nicht aufzuzeigen. Mit der R374ge, die Annahme des Beschwerdegerichts, insoweit sei ein erheblicher Teil der von der Beschwerdef374hrerin entfalteten T344tigkeit schon w344hrend der vorl344ufigen Insolvenzverwaltung angefallen, sei in tats344chlicher Hinsicht nicht begr374ndet, wird lediglich die tatrichterliche W374rdigung des Be-schwerdegerichts durch die eigene ersetzt. 10 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdegericht auch nicht von dem unausgesprochenen Obersatz ausgegangen, die erfolgrei-che 374bertragende Sanierung durch den Insolvenzverwalter sei in der Regel mit 11 - 6 - einem Zuschlag von 15 v.H. angemessen verg374tet. Vielmehr hat das Be-schwerdegericht diesen Vomhundertsatz mit einzelfallbezogenen Erw344gungen begr374ndet. Kayser Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: AG Eutin, Entscheidung vom 14.06.2007 - 3 IN 223/02 - LG L374beck, Entscheidung vom 04.09.2007 - 7 T 338/07 -
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