BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 184/07 vom 11. Juni 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 233 A, 85 Abs. 2 Die Zurechnung eines Anwaltsverschuldens setzt das Bestehen eines wirksa-men Mandats im Innenverh344ltnis voraus. 247 85 Abs. 2 ZPO erfasst deshalb ein nach der K374ndigung des Mandatsverh344ltnisses liegendes schuldhaftes Verhal-ten eines Anwalts nicht mehr. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07 - OLG Hamm AG H366xter - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 9. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juni 2006 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Vers344umung der Wiedereinsetzungsfrist und gegen die Vers344umung der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Beru-fung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - H366xter vom 9. September 2005 bewilligt. Beschwerdewert: 4.410 200 (laufender Unterhalt: 315 200 x 12 = 3.780 200; Unterhaltsr374ckstand: 2 x 315 200). Gr374nde: Die Kl344gerin hat den Beklagten, ihren getrennt lebenden Ehemann, auf Zahlung von Kindesunterhalt f374r die gemeinsamen minderj344hrigen Kinder in Anspruch genommen. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist der Beklagte antragsgem344337 verurteilt worden. Das Urteil wurde ihm zu H344nden sei-nes damaligen Prozessbevollm344chtigten, Rechtsanwalt Dr. L., am 10. Oktober 2005 zugestellt. Am 9. November 2005 hat der Beklagte, vertreten durch 1 - 3 - Rechtsanwalt Dr. L, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Berufung gegen das vorgenannte Urteil beantragt. Durch Beschluss des Ober-landesgerichts vom 20. Januar 2006 wurde ihm Prozesskostenhilfe unter Bei-ordnung von Rechtsanwalt Dr. L. bewilligt. Eine Ausfertigung dieses Beschlus-ses wurde am 27. Januar 2006 an Rechtsanwalt Dr. L. abgesandt. Sie ging dort am 30. Januar 2006 ein. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2006, bei dem Oberlandesgericht einge-gangen am 30. Januar 2006, zeigte die jetzige Prozessbevollm344chtigte des Be-klagten, Rechtsanw344ltin P.-J., an, dass sie dessen Vertretung 374bernommen habe, und teilte mit, dass das Mandat des Rechtsanwalt Dr. L. beendet sei. Auf Anfrage des Oberlandesgerichts best344tigte Rechtsanwalt Dr. L. mit Schriftsatz vom 31. Januar 2006, bei dem Oberlandesgericht eingegangen an demselben Tag, den Beklagten nicht mehr zu vertreten. 2 Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006, eingegangen am 9. Februar 2006, bat Rechtsanw344ltin P.-J. darum, ihr die Gerichtsakten zur Einsichtnahme zu 374berlassen. Diese gingen am 15. Februar 2006 in der Kanzlei ein. Noch an demselben Tag stellte Rechtsanw344ltin P.-J. bei Durchsicht der Akten fest, dass dem Beklagten bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Daraufhin legte sie mit Schriftsatz vom 15. Februar 2006, per Telefax bei dem Oberlandesge-richt eingegangen am 16. Februar 2006, f374r den Beklagten Berufung ein, be-gr374ndete diese und beantragte, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist zu bewilligen. 3 Mit Schriftsatz vom 1. M344rz 2006, per Telefax an demselben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen, beantragte der Beklagte ferner hilfsweise, ihm auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Wie-dereinsetzungsfrist zu gew344hren. Zur Begr374ndung trug er vor, Rechtsanw344ltin 4 - 4 - P.-J. habe am 20. Februar 2006 durch einen Anruf ihrer Angestellten im B374ro von Rechtsanwalt Dr. L. erfahren, dass diesem der Prozesskostenhilfebe-schluss am 30. Januar 2006 zugegangen sei. Rechtsanwalt Dr. L. habe dem Beklagten den Prozesskostenhilfebeschluss nicht 374bermittelt. 5 Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen. Da-gegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. II. Die nach 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten in seinem verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227; Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04 - FamRZ 2006, 192). Dies bedeutet, dass einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von An-forderungen versagt werden darf, die nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie unter Ber374cksichtigung der Entschei-dungspraxis des angerufenen Spruchsk366rpers auch nicht rechnen musste. 6 - 5 - III. 7 Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 8 1. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt: Die Berufung sei unzul344ssig (247 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist des 247 517 ZPO bzw. der Wiedereinsetzungsfrist des 247 234 Abs. 1 ZPO eingelegt worden sei. Letztere habe mit dem Zugang des Prozesskostenhilfebeschlusses bei Rechtsanwalt Dr. L. am 30. Januar 2006 begonnen und am 13. Februar 2006 geendet. Der Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung seien aber erst am 16. Februar 2006, und damit versp344tet, beim Oberlandesgericht eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Wiedereinset-zungsfrist k366nne schon deshalb nicht bewilligt werden, weil nicht von einer un-verschuldeten Fristvers344umung auszugehen sei. Wenn eine Partei mehrere Vertreter f374r verschiedene Instanzen habe, so hafte sie gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO f374r das Verschulden eines jeden von ihnen, solange die Vertretungszeit andau-ere. In einem solchen Fall k366nnten sich die Vertreterpflichten unter Umst344nden 374berschneiden. Keinesfalls k366nne es in einem Anwaltsprozess zu einer "haf-tungsm344337igen L374cke" kommen. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 9 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Beklagte sowohl die Berufungsfrist (247 517 ZPO) als auch die Beru-fungsbegr374ndungsfrist (247 520 Abs. 2 ZPO) und die zweiw366chige Frist f374r die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs (247 234 Abs. 1 ZPO) vers344umt hat. Die letztere Frist begann mit dem Tag, an dem das der Berufungseinlegung entgegenstehende Hindernis behoben war (247 234 Abs. 2 ZPO). Das Hindernis daf374r lag in der Mittellosigkeit des Beklagten. Es entfiel mit der Bekanntgabe des Beschlusses 374ber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beklagten 10 - 6 - oder seinen Prozessbevollm344chtigten (Senatsbeschluss vom 22. November 2000 - XII ZB 28/00 - FamRZ 2001, 1143, 1144). 11 Der Prozesskostenhilfebeschluss ist am 27. Januar 2006 an Rechtsan-walt Dr. L. abgesandt worden. Zu diesem Zeitpunkt war der Schriftsatz von Rechtsanw344ltin P.-J. vom 26. Januar 2006, in dem diese die Vertretung des Beklagten anzeigte, bei Gericht noch nicht eingegangen. Deshalb hatte die 334bermittlung des Beschlusses noch an Rechtsanwalt Dr. L. zu erfolgen. Denn nachdem dessen Bevollm344chtigung dem Gericht und dem Gegner mitgeteilt worden war, bestand im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens die Voll-macht solange fort, bis ihr Widerruf dem Gericht und dem Gegner angezeigt worden war (Z366ller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. 247 87 Rdn. 1). Entsprechendes gilt f374r die Empfangszust344ndigkeit (247 172 Abs. 1 ZPO), so dass Zustellungen - ebenso wie formlose Mitteilungen - an den f374r den Rechtszug bestellten Pro-zessbevollm344chtigten zu erfolgen hatten (Z366ller/St366ber aaO 247 172 Rdn. 2). Die Wiedereinsetzungsfrist begann daher am 30. Juni 2006, als der Prozesskos-tenhilfebeschluss bei Rechtsanwalt Dr. L. einging, und endete am 13. Februar 2006 (247 234 Abs. 2 ZPO). Sie ist durch den am 16. Februar 2006 eingegange-nen Schriftsatz nicht gewahrt worden. 3. Dem Beklagten ist allerdings auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Wiederein-setzungsfrist zu bewilligen, da er vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, dass er ohne eigenes oder ihm zurechenbares Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (247247 233, 85 Abs. 2 ZPO). 12 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Beklagten ein Verschulden von Rechtsanwalt Dr. L. nicht nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzu-rechnen. Soweit letzterem eine schuldhafte Verletzung seiner anwaltlichen 13 - 7 - Sorgfaltspflichten zur Last f344llt, weil er den Beklagten nicht von dem Zugang des Prozesskostenhilfebeschlusses unterrichtet hat (vgl. hierzu BGH Urteil vom 2. M344rz 1988 - IVa ZR 218/87 - VersR 1988, 835, 836), ist dem Beklagten dies nicht anzulasten. Richtig ist zwar, dass eine Partei, die mehrere Vertreter hat, f374r das Verschulden eines jeden von ihnen haftet, solange die Vertretungszeit l344uft. F344llt ein Verschulden aber nicht mehr in die Vertretungszeit, findet 374ber 247 85 Abs. 2 ZPO auch keine Verschuldenszurechnung mehr statt. Die Fortdau-er der Au337envollmacht und zugleich gewisser nachwirkender Schutzpflichten zugunsten der Partei gen374gen f374r eine Verschuldenszurechnung nicht; die Zu-rechnung eines Anwaltsverschuldens setzt vielmehr das Bestehen eines wirk-samen Mandats im Innenverh344ltnis voraus (BGH Urteil vom 14. Dezember 1979 - V ZR 146/78 - NJW 1980, 999; Senatsbeschl374sse vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 102/84, VersR 1985, 1185, 1186 und vom 12. Dezember 2001 - XII ZB 219/01 - BGH-Report 2002, 435 - Ls.; Vollkommer aaO 247 85 Rdn. 21 und 24). 247 85 Abs. 2 ZPO beruht n344mlich auf dem Gedanken, dass die Partei f374r ihren Bevollm344chtigten als Person ihres Vertrauens einzustehen hat. Dieses Vertrauensverh344ltnis besteht aber nicht mehr, wenn der Mandatsvertrag von der einen oder anderen Seite gek374ndigt ist. Dass - im Parteiprozess - Zustel-lungen und formlose Mitteilungen bis zur Anzeige des Widerrufs der Bevoll-m344chtigung noch an den bisherigen Prozessbevollm344chtigten vorzunehmen sind, steht damit nicht in Widerspruch. Die Zustellung bzw. formlose Mitteilung noch an den bisherigen Prozessbevollm344chtigten dient dem Interesse des Gegners und des Gerichts an der ungest366rten Abwicklung des Rechtsstreits (247247 87 Abs. 1, 172 Abs. 1 ZPO). Es k344me jedoch zu einer durch diesen Zweck nicht mehr gedeckten unbilligen Benachteiligung der betroffenen Partei, wenn sie trotz Beendigung des Mandatsverh344ltnisses weiterhin f374r ein schuldhaftes Verhalten ihres bisherigen Prozessbevollm344chtigten einzustehen h344tte und bei darauf beruhender Fristvers344umnis nicht wenigstens Wiedereinsetzung in den 14 - 8 - vorigen Stand erlangen k366nnte. In diesem Sinne wird dadurch, dass zwar noch 247 87 Abs. 1 ZPO, aber nicht mehr 247 85 Abs. 2 ZPO gilt, ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten hergestellt (Senatsbeschluss vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 102/84 - VersR 1985, 1185, 1186). 15 Da der Vollmachtsvertrag mit Rechtsanwalt Dr. L. im Innenverh344ltnis durch das per Telefax 374bermittelte Schreiben des Beklagten vom 25. Januar 2006 beendet worden ist, kann ihm ein Verschulden von Rechtsanwalt Dr. L. von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zugerechnet werden. Der Beklagte hat deshalb nicht daf374r einzustehen, dass Rechtsanwalt Dr. L. ihn 374ber den am 30. Januar 2006 erfolgten Eingang des Prozesskostenhilfebeschlusses nicht benachrichtigt hat. b) Ein f374r die Fristvers344umnis urs344chliches, dem Beklagten nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden der Rechtsanw344ltin P.-J. liegt ebenfalls nicht vor. Diese war zwar verpflichtet, sich bei der 334bernahme des Mandats bei Rechtsanwalt Dr. L. als dem bisherigen Bevollm344chtigten des Beklagten 374ber den Lauf eventueller Fristen zu erkundigen (vgl. BGH Beschluss vom 22. November 1990 - I ZB 313/90 - VersR 1991, 896). Dass sie dieser Ver-pflichtung nicht sogleich nachkam, ist f374r die Fristvers344umnis aber nicht urs344ch-lich geworden. H344tte Rechtsanw344ltin P.-J. n344mlich am 25. oder 26. Januar 2006, als sie das Mandat 374bernahm, bei Rechtsanwalt Dr. L. wegen eines m366g-lichen Fristenlaufs nachgefragt, so h344tte ihr dieser lediglich mitteilen k366nnen, dass er eine Entscheidung 374ber die beantragte Prozesskostenhilfe noch nicht erhalten habe. Rechtsanw344ltin P.-J. brauchte entsprechende Anfragen aber nicht jeweils kurzfristig zu wiederholen, sondern konnte sich darauf verlassen, dass Rechtsanwalt Dr. L. - seiner Verpflichtung entsprechend - sie oder den Beklagten 374ber den Eingang des Prozesskostenhilfebeschlusses bei ihm un- 16 - 9 - verz374glich unterrichten w374rde (vgl. BGH Urteil vom 2. M344rz 1988 - IVa ZR 218/87 - VersR 1988, 835, 836). 17 c) Auch der Beklagte selbst hat die Fristvers344umnis nicht verschuldet. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist ihm - unabh344ngig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes - nicht vorzuwerfen, das Mandatsverh344ltnis zu Rechtsanwalt Dr. L. am 25. Januar 2006 beendet zu ha-ben. Eine Partei kann dem Anwalt grunds344tzlich jederzeit das Mandat entziehen und die ihm erteilte Vollmacht widerrufen (vgl. f374r den nach 247 78 b ZPO beige-ordneten Anwalt: Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. 247 78 b Rdn. 31 und f374r den nach 247 121 Abs. 1 ZPO beigeordneten Anwalt: Stein/Jonas/Bork aaO 247 121 Rdn. 21; M374nchKomm-ZPO/Motzer 3. Aufl. 247 121 Rdn. 23; Z366ller/Philippi aaO 247 121 Rdn. 34). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ihr ein anderer Anwalt beizuordnen ist, ist eine andere Frage. Die ungest366rte Abwick-lung des Prozesskostenhilfeverfahrens war durch den Anwaltswechsel nicht gef344hrdet. Die M366glichkeit der Zustellung bzw. formlosen Mitteilung des Pro-zesskostenhilfebeschlusses war gew344hrleistet, weil der bisherige Prozessbe-vollm344chtigte bei Absendung der Ausfertigung des Beschlusses noch emp-fangszust344ndig war und der Beklagte von diesem eine Benachrichtigung 374ber den Zugang erwarten durfte. Im 334brigen hat der Beklagte in unmittelbarem zeit-lichen Zusammenhang mit der K374ndigung des Mandats des Rechtsanwalts Dr. L. Rechtsanw344ltin P.-J. mandatiert. Soweit die Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend macht, der Beklagte sei nach der Mandatsk374ndigung verpflichtet gewesen, sich bei Rechtsanwalt Dr. L. 374ber laufende Fristen zu erkundigen, kann auf die Ausf374hrungen unter III 3 b Bezug genommen werden. Bei einer R374ckfrage am 25. oder 26. Januar 2006 h344tte der Beklagte von Rechtsanwalt Dr. L. 374ber einen Fristenablauf nichts erfahren k366nnen. 18 - 10 - 4. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch form- und fristgerecht ange-bracht worden. 19 20 Die Wiedereinsetzungsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO begann fr374hes-tens am 15. Februar 2006, als Rechtsanw344ltin P.-J. bei Einsicht der Akten fest-stellte, dass Prozesskostenhilfe bereits bewilligt worden war. Der am 1. M344rz 2006 per Telefax bei Gericht eingegangene Wiedereinsetzungsantrag wahrt die zweiw366chige Frist. Einer Nachholung der vers344umten Prozesshandlungen - Berufung und Berufungsbegr374ndung sowie Wiedereinsetzungsantrag in die vers344umte Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsfrist - bedurfte es nicht mehr, da diese bereits vorgenommen worden waren. 5. Dem Beklagten ist ferner Wiedereinsetzung in die vers344umte Beru-fungs- und Berufungsbegr374ndungsfrist zu bewilligen. 21 a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann zu gew344hren, wenn sie inner-halb der Rechtsmittelfrist ein vollst344ndiges Prozesskostenhilfegesuch ange-bracht hat und vern374nftigerweise nicht damit rechnen musste, dass ihr Antrag wegen fehlender Bed374rftigkeit abgelehnt werde (Senatsbeschl374sse vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 125/05 - FamRZ 2006, 32, 33 und vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902). Das war hier der Fall. Dem-gem344337 ist dem Beklagten Prozesskostenhilfe auch bewilligt worden. 22 Das in der Bed374rftigkeit des Beklagten liegende Unverm366gen, die Beru-fung vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzulegen, war f374r die Fristver-s344umung auch urs344chlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeer-widerung kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Hindernis bereits mit der Beauftragung von Rechtsanw344ltin P.-J. beseitigt war. F374r die Annahme, dass sich hierdurch an dem durch Mittellosigkeit begr374ndeten Unverm366gen des 23 - 11 - Beklagten, das Rechtsmittel einzulegen, etwas ge344ndert hatte, bestand kein Anlass. Rechtsanw344ltin P.-J. hat das Verfahren mit den bis dahin f374r den Be-klagten abgegebenen Erkl344rungen 374bernommen, also auch mit derjenigen, vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe Berufung nicht einlegen zu k366nnen. Solan-ge sich nichts Gegenteiliges ergab, galt dies weiterhin. 24 b) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist bez374glich der vers344umten Beru-fungsfrist nach 247 234 Abs. 1, 236 ZPO formgerecht angebracht worden; insbe-sondere ist zugleich Berufung eingelegt worden. Dass der Wiedereinsetzungs-antrag sich nicht auch auf die ebenfalls vers344umte Berufungsbegr374ndungsfrist erstreckt, ist unsch344dlich, da dem Beklagten mit R374cksicht auf die zugleich be-gr374ndete Berufung insoweit Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gew344hrt wer-den kann (247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). - 12 - Der Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist bedurfte es mit R374cksicht auf die insofern zu gew344hrende Wiedereinsetzung nicht. 25 Vorsitzende Richterin am Weber-Monecke Fuchs Bundesgerichtshof Dr. Hahne ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Weber-Monecke V351zina Dose Vorinstanzen: AG H366xter, Entscheidung vom 09.09.2005 - 6 F 143/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.06.2006 - 9 UF 152/05 -
Full & Egal Universal Law Academy