BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 184/08 vom 15. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 15. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 9. Juli 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts. 1 Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen zu den Be-richtigungsm366glichkeiten einer zun344chst falschen Auskunft und zu der Beein-tr344chtigung der Befriedigungsaussichten des Gl344ubigers durch die falsche Aus-kunft sind zu Lasten des Schuldners gekl344rt (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, WM 2009, 1292, 1293 Rn. 13, 15; v. 8. Januar 2009 - IX ZB 2 - 3 - 73/08, WM 2009, 515, 516 Rn. 10 ff). Die Begr374ndung der Rechtsbeschwerde zeigt insoweit keinen weiteren h366chstrichterlichen Kl344rungsbedarf auf. Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerde ger374gten Geh366rsverst366337e gepr374ft; sie liegen s344mtlich nicht vor. Das Landgericht hat im Wesentlichen un-streitigen Sachverhalt nur anders gew374rdigt als der Schuldner. Hierin liegt kein Geh366rsversto337. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 3 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Hechingen, Entscheidung vom 23.10.2007 - IN 3/03 - LG Hechingen, Entscheidung vom 09.07.2008 - 3 T 130/07 -
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