BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 184/09 vom 2. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 35, 36 Abs. 1 Satz 1, 247 203; BGB 247 2317 Abs. 1; ZPO 247 852 Abs. 1 a) Der vom Schuldner durch einen Erbfall w344hrend des Insolvenzverfahrens erwor-bene Pflichtteilsanspruch geh366rt zur Insolvenzmasse. b) Wird der w344hrend des Insolvenzverfahrens entstandene Pflichtteilsanspruch erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anerkannt oder rechtsh344ngig gemacht, unterliegt er der Nachtragsverteilung. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09 - LG M374nster AG M374nster - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape und Grupp und die Richterin M366hring am 2. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 13. Juli 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 33.485,38 200 festgesetzt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen der Schuldnerin wurde auf ihren eigenen Antrag am 30. Dezember 2002 das Verbraucherinsolvenzverfahren er366ffnet. Am 8. Juli 2003 verstarb der Vater der Schuldnerin, der ihren Bruder zum Alleinerben ein-gesetzt hatte. Mit Beschluss vom 17. Juni 2004 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren nach Ank374ndigung der Restschuldbefreiung auf. Eine Ver-teilung hatte mangels Masse nicht stattgefunden. Am 6. Juli 2004 erhob die Schuldnerin gegen ihren Bruder Klage wegen ihres Pflichtteilsanspruchs. Durch rechtskr344ftiges Urteil vom 16. Januar 2009 wurde entschieden, dass der Bruder 1 - 3 - an die Schuldnerin 33.485,38 200 nebst Zinsen zu zahlen hat. Zuvor hatte am 30. Dezember 2008 die Laufzeit der Abtretungserkl344rung geendet. Das Insol-venzgericht hat mit Beschluss vom 2. April 2009 die Nachtragsverteilung hin-sichtlich des zugesprochenen Betrags angeordnet. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt sie die Aufhebung der angefochtenen Beschl374sse. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 204 Abs. 2 Satz 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 1, 247 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 2 1. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach 247 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO bejaht und dazu ausgef374hrt: Der Pflichtteilsanspruch sei mit dem Erbfall am 8. Juli 2003 und damit w344hrend des laufenden Insolvenzverfahrens entstanden. Er geh366re zur Insolvenzmasse, weil er der Zwangsvollstreckung nicht entzogen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe 247 852 ZPO der Pf344ndung eines Pflichtteilsan-spruchs vor seiner Anerkennung oder Rechtsh344ngigkeit als eines in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingten Anspruchs nicht entge-gen. Der Einwand der Schuldnerin, der Tod ihres Vaters sei dem Insolvenzge-richt und dem Treuh344nder schon vor dem Schlusstermin bekannt gewesen, greife nicht durch, weil eine "nachtr344gliche Ermittlung" im Sinne von 247 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO selbst dann vorliege, wenn der Verwalter Anspr374che verges-sen oder f344lschlich als nicht werthaltig oder als nicht zur Insolvenzmasse geh366-rig gewertet habe. Der Halbteilungsgrundsatz des 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO sei 3 - 4 - nicht anzuwenden, weil der Pflichtteilsanspruch schon im laufenden Insolvenz-verfahren zur Masse geh366rt habe und kein in der Wohlverhaltensperiode neu erworbenes Verm366gen darstelle. Das Interesse der Schuldnerin, durch ein Hin-ausz366gern der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs diesen dem Zugriff der Gl344ubiger ganz oder zumindest zur H344lfte seines Wertes zu entziehen, sei nicht schutzw374rdig. 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 4 a) Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Verbraucherin-solvenzverfahren m366glich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Schlusstermin nach 247 197 InsO stattgefunden hat (BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZIP 2006, 143), sei es auch - wie hier - im schriftlichen Verfahren (247 312 Abs. 2 InsO a.F., 247 5 Abs. 2 InsO n.F.). Zu Unrecht wendet die Rechtsbe-schwerde in diesem Zusammenhang ein, die Bestimmung des Schlusstermins sei nur der Schuldnerin und dem Treuh344nder, nicht aber den sonstigen Verfah-rensbeteiligten zugestellt worden. Blo337e Verfahrensfehler stellen die Z344surwir-kung des Schlusstermins, an die 247 203 InsO ankn374pft, nicht in Frage. Im 334bri-gen liegt der ger374gte Zustellungsmangel nicht vor. Eine unmittelbare Ladung aller Verfahrensbeteiligten zum Schlusstermin verlangt das Gesetz nicht. Es gen374gt die 366ffentliche Bekanntmachung des Termins, die hier erfolgt ist (247 197 Abs. 2, 247 74 Abs. 1 Satz 1, 247 9 InsO; vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 247 197 Rn. 3; HmbKomm-InsO/Pre337, 3. Aufl. 247 197 Rn. 3; BK-InsO/Breutigam, 247 197 Rn. 26). 5 b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war die Anordnung der Nachtragsverteilung auch nicht wegen Verfristung des darauf gerichteten An-trags des Treuh344nders unzul344ssig. Nach 247 203 Abs. 1 InsO ist der Antrag des 6 - 5 - Insolvenzverwalters an keine Frist gebunden. Die f374r Restitutions- und Nichtig-keitsklagen geltende Notfrist von einem Monat, beginnend mit der Erlangung der Kenntnis vom Anfechtungsgrund (247 586 ZPO, 247 4 InsO), ist auf die Anord-nung einer Nachtragsverteilung schon deshalb nicht anzuwenden, weil eine Nachtragsverteilung auch von Amts wegen angeordnet werden kann (a.A. Zimmer, KTS 2009, 199, 207 f). c) Mit Recht hat das Beschwerdegericht die tatbestandlichen Vorausset-zungen des 247 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO bejaht. Nach dieser Bestimmung ist die Anordnung einer Nachtragsverteilung m366glich, wenn nach dem Schlusstermin Gegenst344nde der Masse ermittelt werden. 7 aa) Der Pflichtteilsanspruch der Schuldnerin entstand mit dem Erbfall am 8. Juli 2003 (247 2317 Abs. 1, 247 1922 Abs. 1 BGB). Von diesem Zeitpunkt an ge-h366rte er zum Verm366gen der Schuldnerin und damit auch zur Insolvenzmasse, denn er unterlag der Zwangsvollstreckung (247 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Zwar ist ein Pflichtteilsanspruch nach 247 852 Abs. 1 ZPO der Pf344ndung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtsh344ngig geworden ist. Diese Vor-schrift steht einer Pf344ndung jedoch nicht entgegen. Nach gefestigter Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs kann der Pflichtteilsanspruch bereits vor der vertraglichen Anerkennung oder Rechtsh344ngigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepf344ndet werden (BGH, Urt. v. 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 185 ff; v. 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96, ZIP 1997, 1302; Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, ZInsO 2009, 299 Rn. 14; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08, ZInsO 2009, 1461 Rn. 8). Ma337geblich f374r die Zuordnung des Pflichtteilsanspruchs zur Insolvenzmasse oder zum Neuerwerb w344hrend der Wohlverhaltensphase ist, ob der Erbfall vor oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat (BGH, 8 - 6 - Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, aaO Rn. 15; v. 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08, aaO Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 72/09, ZInsO 2009, 1831, Rn. 9; v. 15. Juli 2010 - IX ZB 229/07, NZI 2010, 741 Rn. 4; M374nchKomm-InsO/Siegmann, 2. Aufl. 247 315 Anh. Rn. 27; HK-InsO/ Kayser, 5. Aufl. 247 83 Rn. 3; Jaeger/Windel, InsO 247 83 Rn. 15; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 3. Aufl. 247 83 Rn. 8). Offen gelassen hat der Senat bisher, ob dann, wenn der Schuldner einen w344hrend des Insolvenzverfahrens erworbenen Pflichtteilsanspruch nach dessen Aufhebung gerichtlich geltend macht, eine Nachtragsverteilung nach 247 203 InsO zu erfolgen hat, ob der Halbteilungsgrundsatz des 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO gilt oder ob es sich nunmehr um dem Schuldner insgesamt zustehendes Verm366gen handelt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, aaO Rn. 15 a.E.). Nach richtiger Ansicht hat eine Nachtragsverteilung zu erfolgen, weil der nach-tr344glich eingeklagte Anspruch bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens zur Masse geh366rte. Die Bedingtheit des Anspruchs 344ndert daran nichts. Der Pflicht-teilsanspruch selbst ist mit dem Erbfall unbedingt entstanden. Damit hat der Schuldner den Anspruch im Sinne von 247 35 Abs. 1 InsO erlangt. Aufschiebend bedingt ist lediglich die zwangsweise Verwertbarkeit. Diese Wirkung tritt erst mit der vertraglichen Anerkennung des Anspruchs oder mit Rechtsh344ngigkeit ein (247 852 Abs. 1 ZPO, 247 158 Abs. 1 BGB). Die uneingeschr344nkte, sofortige Ver-wertbarkeit ist aber keine Voraussetzung der Zugeh366rigkeit eines Verm366gens-gegenstands zur Masse (vgl. f374r den Fall der Testamentsvollstreckung BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 - IX ZR 42/05, ZIP 2006, 1258 Rn. 12). 9 Die Zuordnung eines Pflichtteilsanspruchs zur Masse schon vor seiner Anerkennung oder Rechtsh344ngigkeit entspricht auch dem Zweck der gesetzli-chen Regelung. Gem344337 dem Charakter des Insolvenzverfahrens als Zwangs- 10 - 7 - vollstreckungsverfahren sind Gegenst344nde, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nach 247 36 Abs. 1 InsO von der Insolvenzmasse ausgenommen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass dem Schuldner auch im Insolvenzver-fahren die zur F374hrung eines menschenw374rdigen Lebens notwendigen Mittel verbleiben und er nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (BGH, Urt. v. 11. Mai 2006, aaO Rn. 16; M374nchKomm-InsO/Peters, 2. Aufl. 247 36 Rn. 1). Die be-schr344nkte Pf344ndbarkeit des Pflichtteilsanspruchs nach 247 852 Abs. 1 ZPO hin-gegen dient nicht der Sicherung des Existenzminimums des Schuldners, son-dern soll vermeiden, dass der Anspruch gegen den Willen des Berechtigten gel-tend gemacht wird; die Entscheidung dar374ber, ob dieser Anspruch gegen374ber dem Erben durchgesetzt wird, soll mit R374cksicht auf die famili344re Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem allein diesem 374berlassen bleiben (BGH, Urt. v. 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 186 m.w.N.). Dieses Bestimmungsrecht des Schuldners wird nicht in Frage gestellt, wenn ein w344h-rend des Insolvenzverfahrens erworbener, nach Aufhebung des Verfahrens von ihm rechtsh344ngig gemachter Pflichtteilsanspruch der Nachtragsverteilung un-terstellt wird. Der Schuldner bleibt in seiner Entscheidung, ob der Anspruch rea-lisiert werden soll, frei. Entscheidet er sich gegen die Geltendmachung, kann der Anspruch nicht f374r die Masse verwertet werden. Entscheidet er sich f374r die Geltendmachung, unterliegt das erworbene Verm366gen aber als Neuerwerb w344hrend des Insolvenzverfahrens der Nachtragsverteilung. bb) Der Pflichtteilsanspruch der Schuldnerin wurde im Sinne von 247 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO nachtr344glich ermittelt. Der Begriff der Ermittlung in dieser Norm ist weit auszulegen. Er setzt nicht voraus, dass die Existenz oder der Aufenthaltsort eines Massegegenstands dem Verwalter w344hrend der Dauer des Insolvenzverfahrens unbekannt war. Die Vorschrift erfasst vielmehr auch Ge-genst344nde, von deren Existenz der Verwalter wusste, die er aber irrt374mlich f374r 11 - 8 - nicht verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse zog (BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZIP 2006, 143, 144 m.w.N.). Gleiches muss gelten, wenn Gegenst344nde w344hrend der Verfahrensdauer tats344chlich (noch) nicht verwertbar waren. F374r solche Gegenst344nde kann die Nachtragsverteilung bereits im Schlusstermin vorbehalten werden (FK-InsO/Kie337ner, 5. Aufl. 247 203 Rn. 4). Aber auch ohne einen Vorbehalt kann die Nachtragsverteilung angeord-net werden. Im vorliegenden Fall w344ren die Voraussetzungen des 247 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO indes auch bei einem engeren Verst344ndnis des "Ermittelns" erf374llt. Denn die Schuldnerin hat ihren Pflichtteilsanspruch entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde w344hrend des gesamten Insolvenzverfahrens dem Treuh344n-der und dem Insolvenzgericht verschwiegen und erst im September 2008, also lange nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, den Treuh344nder vom Erbfall, dem Pflichtteilsanspruch und der zwischenzeitlich erhobenen Klage in Kenntnis gesetzt. 12 d) Der Anordnung der Nachtragsverteilung stand nicht entgegen, dass die Laufzeit der Abtretungserkl344rung nach 247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO bereits ab-gelaufen war. Mit der Abtretung der pf344ndbaren Forderungen auf Bez374ge f374r die Dauer von sechs Jahren nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens hat die Nachtragsverteilung nichts zu tun. Letztere betrifft Verm366gensgegenst344nde, die w344hrend des Insolvenzverfahrens zur Masse geh366rten, die Abtretung hin- 13 - 9 - gegen erfasst Forderungen, die erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfah-rens und dem damit verbundenen Ende des Insolvenzbeschlages entstehen. Kayser Raebel Pape Grupp M366hring Vorinstanzen: AG M374nster, Entscheidung vom 02.04.2009 - 75 IK 56/02 - LG M374nster, Entscheidung vom 13.07.2009 - 5 T 296/09 -
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