BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 185/06 vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 21. Januar 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 27. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.943,46 200 festgesetzt. Gr374nde: Die weitere Beteiligte zu 1 war vorl344ufige Insolvenzverwalterin in einem Verfahren, das nicht zur Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin gef374hrt hat. Die Schuldnerin hat gegen die Festsetzung der Verg374tung f374r die vorl344ufige Insolvenzverwalterin Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat 374ber das Rechtsmittel entschieden, als das Verfahren infolge der anderweitigen Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366-gen der Beschwerdef374hrerin am 4. Mai 2006 unterbrochen war. Der weitere Beteiligte zu 3 als Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der Schuldnerin ist 1 - 3 - deshalb zur Anfechtung der Entscheidung befugt, die ohne weitere Pr374fung nach den 247247 240, 249 ZPO aufzuheben ist (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, NJW 1997, 1445). Diese Vorschriften sind im Beschwerdever-fahren der Schuldnerin gegen die Verg374tungsfestsetzung nach erledigtem Er-366ffnungsantrag gem344337 247 4 InsO anwendbar. Die Rechtsbeschwerde des weite-ren Beteiligten zu 3 ist schon deshalb zul344ssig, weil das Beschwerdegericht ihm kein rechtliches Geh366r gew344hrt hat und er in dem Verfahren nicht beteiligt war. Sein Rechtsmittel ist auch nicht nach 247 575 Abs. 1 ZPO verfristet, weil dem wei-teren Beteiligten zu 3 die Entscheidung als Partei kraft Amtes vom Beschwer-degericht nicht zugestellt worden ist. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 03.11.2005 - 406 IN 1960/05 - LG Leipzig, Entscheidung vom 27.06.2006 - 12 T 53/06 -
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