BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 185/07 vom 23. Januar 2008 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1906 Das Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechts-grundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Ein-richtung einer erforderlichen - auch zwangsweisen - Behandlung mit Medika-menten zu unterziehen. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - OLG Dresden LG Dresden AG Pirna - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: 1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 21. September 2007 im Verfahren 2 T 848/07 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Pirna vom 30. August 2007 wie folgt abge344ndert: Der Antrag der Betreuerin vom 9. August 2007, die geschlos-sene Unterbringung des Betroffenen zu genehmigen, wird zu-r374ckgewiesen. Im 374brigen wird die sofortige weitere Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden verworfen. 2. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 2. Zivilkammer des Land-gerichts Dresden vom 21. September 2007 im Verfahren 2 T 835/07 und der Beschluss des Amtsgerichts Pirna vom 23. August 2007 rechtswidrig sind. 3. Das Verfahren ist gerichtsgeb374hrenfrei. Die Auslagen des Be-troffenen hat die Staatskasse zu tragen. - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Beteiligte zu 1 ist Betreuerin des (1960 geborenen) Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsf374rsorge und Aufenthaltsbestimmung. Sie hat die Genehmigung beantragt, den Betroffenen in einer geschlossenen Einrich-tung unterzubringen, um die regelm344337ige Einnahme der ihm 344rztlich verordne-ten Psychopharmaka sicherzustellen. Der Betroffene, der seit 2 275 Jahren in der Sozialtherapeutischen Wohnst344tte in N. lebt und sich in dieser Zeit bereits mehrfach in station344rer psychiatrischer Behandlung befand, lehnt die Einnahme der Medikamente ab. Nach einem vom Amtsgericht eingeholten nerven344rztlichen Gutachten leidet der Betroffene an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie mit Ver-344nderungen der Pers366nlichkeit im Sinne eines schizophrenen Defekts. Er ver-weigere die normale K366rperhygiene, werde zunehmend inkontinent und sei in hohem Ma337e aggressiv; seine Steuerungsf344higkeit sei erheblich gest366rt. Die Einnahme der Psychopharmaka sei erforderlich, um zu verhindern, dass sich die Symptome der Krankheit und die sich daraus f374r den Betroffenen und f374r seine Umgebung ergebenden Gefahren verst344rken. Zur Notwendigkeit der Un-terbringung des Betroffenen K. ist in dem Gutachten ausgef374hrt: 2 "Trotz der angeordneten geschlossenen Unterbringung war eine solche im engeren Sinne nicht notwendig. Das hei337t, Herr K. befand sich nicht in einem abgeschlossenen Bereich der Psychiatrischen Klinik. Die [Ge-nehmigung der] geschlossene[n] Unterbringung diente allein dem Zweck, ihm Medikamente gegen seinen Willen verabreichen zu k366nnen. 205 Die Unterbringung wird f374r 205 erforderlich gehalten 205, um ihn kontinuierlich - 4 - gegen seinen Willen mit einem Neuroleptikum behandeln zu k366nnen und gleichzeitig seine Umwelt dadurch vor ihm zu sch374tzen. Herr K. muss nicht in einem geschlossenen Bereich einer Psychiatrischen Klinik unter-gebracht sein, da Weglauftendenzen seinerseits nicht bestehen und er sich selbst in der Wohnst344tte wohl f374hlt. Der Antrag auf geschlossene Unterbringung dient in erster Linie der Sicherung einer neuroleptischen und spannungsl366senden Medikation 205 ." Das Amtsgericht hat eine Unterbringung des Betroffenen "in einer ge-schlossenen Einrichtung" zum Zweck der - auch zwangsweisen - Behandlung mit Neuroleptika und Beruhigungsmitteln wiederholt genehmigt, zuletzt - im Wege der einstweiligen Anordnung - mit Beschluss vom 23. August 2007 f374r die Zeit bis zum 20. September 2007 sowie - unter Ersetzung dieses Beschlusses und als Entscheidung in der Hauptsache - mit Beschluss vom 30. August 2007 f374r die Zeit bis zum 22. August 2008. Im Beschluss vom 30. August 2007 hat das Amtsgericht ausgef374hrt, dass "zumindest im Moment nicht beabsichtigt" sei, "den Betroffenen entweder im geschlossenen Bereich der Wohnst344tte oder im geschlossenen Bereich einer psychiatrischen Klinik tats344chlich unterzubrin-gen". Eine vom Vormundschaftsgericht genehmigte Unterbringung eines Betrof-fenen k366nne auch offen vollzogen werden, wenn der Zustand des Betroffenen dies erlaube. Im vorliegenden Fall erfordere das Wohl des Betroffenen die Ge-nehmigung der Unterbringung mit der damit verbundenen M366glichkeit der Be-handlung gegen seinen Willen; andererseits k366nne dessen Unterbringung aber - zumindest im Moment - offen vollzogen werden. Es w344re schwer verst344ndlich, wenn dem kranken Betroffenen nur dadurch geholfen werden k366nnte, dass man ihn auch faktisch seiner Freiheit beraubte oder ihn - ohne eine solche mit der offenen Unterbringung einhergehende Zwangsbehandlung - aufgrund der Nichteinnahme der Medikamente innerhalb k374rzester Zeit, voraussichtlich unter Gewaltanwendung, wieder in die Klinik verbringen m374sste. 3 - 5 - Gegen beide Beschl374sse hat die Verfahrenspflegerin f374r den Betroffenen sofortige Beschwerde eingelegt und hinsichtlich des - inzwischen durch die sp344-tere Entscheidung des Amtsgerichts ersetzten - Beschlusses vom 23. August 2007 beantragt festzustellen, dass die in diesem Beschluss erteilte Genehmi-gung einer geschlossenen Unterbringung rechtswidrig war. Das Landgericht hat beide sofortigen Beschwerden mit Beschl374ssen vom 21. September 2007 zu-r374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Verfahrenspflegerin namens des Be-troffenen mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie beantragt, den in der Hauptsache ergangenen Beschluss des Amtsgerichts vom 30. August 2007 und den ihre hiergegen gerichtete Beschwerde zur374ckweisenden Beschluss des Landgerichts vom 21. September 2007 aufzuheben sowie festzustellen, dass die gerichtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Betroffe-nen in der Zeit vom 4. September 2007 [Einlegung der sofortigen Beschwerde] bis in die j374ngste Vergangenheit rechtswidrig waren. Hinsichtlich des im einst-weiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschlusses des Amtsgerichts vom 23. August 2007 und des ihre hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zu-r374ckweisenden Beschlusses des Landgerichts vom 21. September 2007 be-gehrt sie die Feststellung, dass diese Beschl374sse rechtswidrig waren. 4 Der Betroffene befindet sich inzwischen wieder in der Sozialtherapeuti-schen Wohnst344tte in N., die er als sein Zuhause ansieht. 5 2. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-scheidung 374ber die sofortigen weiteren Beschwerden vorgelegt. 6 Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die angefochtenen Ent-scheidungen nicht, wie die Verfahrenspflegerin meint, deshalb rechtswidrig und die sofortigen weiteren Beschwerden begr374ndet, weil eine genehmigungsf344hige Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nicht vorliege und auch nicht 7 - 6 - erforderlich sei. Zwar werde der Betroffene weder in einem r344umlich abgegrenz-ten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses festgehalten noch werde sein Aufenthalt st344ndig 374berwacht; dies sei nach Einsch344tzung des vom Amtsgericht eingeholten Sachverst344ndigengutachtens auch nicht erforderlich. Eine Frei-heitsentziehung k366nne indes auch dann vorliegen, wenn diese Voraussetzun-gen nicht erf374llt seien. Beziehe man die besondere Situation des psychisch kranken Menschen ein, so h344nge die freiheitsentziehende Wirkung einer Ma337-nahme nicht davon ab, wie sie erzeugt werde; vielmehr k366nne hier die Be-schr344nkung auf einen bestimmten Lebensraum auch anders hergestellt werden. Dies sei vorliegend der Fall, weil der Betroffene zum Zwecke der Zwangsmedi-kation an einen Ort verbracht und dort belassen worden sei, den er wegen sei-ner psychischen Verfassung und im Hinblick auf den von au337en - durch Betreu-er, Klinikpersonal oder Gericht - durch die Verbringung in die Klinik auf ihn aus-ge374bten Druck nicht verlassen habe, obwohl er sich gegen seinen Willen dort befunden habe. Dass sich der Betroffene gegen seinen Willen dort befunden habe, k366nne dabei auch dann angenommen werden, wenn der Betroffene nur die dort vorgenommene Behandlung ablehne, weil diese nur durch den aufge-zwungenen Aufenthalt erm366glicht werde. Das Oberlandesgericht h344lt die sofortigen weiteren Beschwerden aller-dings deshalb f374r begr374ndet, weil Amts- und Landgericht keine Entscheidung dar374ber getroffen h344tten, welche Behandlung der Betroffene im Einzelnen zu dulden habe. Deshalb m374sse jedenfalls die im Hauptsacheverfahren ergangene Entscheidung des Landgerichts, mit der die gegen den Beschluss des Amtsge-richts vom 30. August 2007 gerichtete sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen worden sei, aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur374ckverwiesen werden. F374r die Beurteilung der Vorlagepflicht nach 247 28 Abs. 2 FGG k366nne diese Frage allerdings offen bleiben; denn der dargestellte Verfahrensfehler 8 - 7 - k366nne jedenfalls nicht dazu f374hren, die Rechtswidrigkeit der Unterbringung als solche festzustellen, wie dies von der Verfahrenspflegerin beantragt sei. 9 Auch der Umstand, dass der Betroffene mittlerweile, wie von ihm ge-w374nscht, wieder in die Sozialtherapeutische Wohnst344tte in N. verbracht worden sei, lasse eine Entscheidung 374ber die Rechtm344337igkeit der angefochten Be-schl374sse nicht entbehrlich werden. Er f374hre insbesondere nicht dazu, die vom Vormundschaftsgericht erteilte Genehmigung schon wegen inzwischen einge-tretener Wirkungslosigkeit klarstellend aufzuheben. Denn nach der im Vorlage-beschluss vertretenen Begriffsbestimmung werde dem Betroffenen auch in der Wohnst344tte, die er als sein Zuhause ansehe, die Freiheit entzogen, weil er auch dort zur Medikamenteneinnahme gezwungen werden m374sse. Im 334brigen w374rde auch eine zwischenzeitlich eingetretene Wirkungslosigkeit der im Hauptsache-verfahren ergangenen Beschl374sse das Oberlandesgericht nicht der Notwendig-keit entheben, 374ber die von der Verfahrenpflegerin begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Beschl374sse zu entscheiden. Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2002 (FamRZ 2003, 255) gehindert. Nach dieser Entscheidung kann die zwangswei-se Unterbringung eines anderenfalls durch seine Verwahrlosung gef344hrdeten Betroffenen in einer offenen Alten- und Pflegeeinrichtung vormundschaftsge-richtlich nicht genehmigt werden. 247 1906 Abs. 1 BGB geht, wie das Oberlan-desgericht Hamm unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149 darlegt, von einem engen Unterbringungsbegriff aus. Eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung setze eine Beeintr344chtigung der k366rperlichen Bewegungsfreiheit voraus, die das Oberlandesgericht Hamm in dem von ihm entschiedenen Fall verneint hat. Die in diesem Falle geplante Zwangsma337nahme beschr344nke sich auf die Verbringung des Betroffenen in die 10 - 8 - offene Einrichtung und sei deshalb nicht nach 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB geneh-migungsf344hig. Dabei k366nne au337er Betracht bleiben, dass diese Ma337nahme praktisch nur durchsetzbar w344re, wenn gleichzeitig das bestehende Mietver-h344ltnis 374ber die Wohnung des Betroffenen gek374ndigt und die hierzu erforderli-che Genehmigung nach 247 1907 BGB erteilt w374rde, weil nur auf diese Weise eine R374ckkehr des Betroffenen in sein bisheriges verwahrlostes Umfeld ausge-schlossen werden k366nnte. II. 1. Die Vorlage ist zul344ssig. 11 Eine Vorlage ist nach 247 28 Abs. 2 FGG nur zul344ssig, wenn das vorlegen-de Oberlandesgericht von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entschei-dung eines anderen Oberlandesgerichts - oder, falls 374ber die Frage bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, von dieser - abweichen will. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des anderen Oberlandes-gerichts muss dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beantwortung dieser Rechtsfrage muss f374r beide Entscheidungen erheblich sein (vgl. Senatsbe-schluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653 m.w.N.). Nach diesen Ma337st344ben ist die Vorlage im Ergebnis zul344ssig. 12 a) Die Frage, ob die Verbringung eines psychisch kranken Betroffenen in eine offene Einrichtung sich unter besonderen Umst344nden als eine Unterbrin-gung darstellen kann, die mit Freiheitsentziehung verbunden und deshalb einer Genehmigung nach 247 1906 Abs. 1 BGB zug344nglich ist, ist f374r die Entscheidung des vorlegenden Oberlandesgerichts erheblich. W374rde diese Frage - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - verneint, fehlte es f374r die erteilte Ge- 13 - 9 - nehmigung an einer Rechtsgrundlage und die sofortigen Beschwerden h344tten bereits aus diesem Grunde Erfolg. W374rde diese Frage - mit der Rechtsmeinung des Oberlandesgerichts - bejaht, w344re diese Antwort f374r die Entscheidung in umgekehrter Weise von Bedeutung. Dies gilt unbeschadet der Erw344gung des Oberlandesgerichts, auch in diesem Falle zumindest den Beschluss des Amts-gerichts vom 30. August 2007 und die ihn best344tigende Entscheidung des Landgerichts vom 21. September 2007 deshalb aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zur374ckzuverweisen, weil Amts- und Landgericht keine Ent-scheidung dar374ber getroffen h344tten, welche Behandlung der Betroffene zu dul-den habe. Denn auch bei einer Zur374ckverweisung ist die Vorinstanz an die tra-gende rechtliche Beurteilung durch das Beschwerdegericht gebunden. Die un-terschiedlichen Rechtsauffassungen zu dieser Frage h344tten daher Entschei-dungen unterschiedlicher Tragweite zur Folge, was f374r die Annahme einer Vor-lagepflicht ausreicht (Senatsbeschl374sse BGHZ 82, 34, 36 f. = FamRZ 1982, 44 und vom 11. Oktober 2000 - XII ZB 69/00 - FamRZ 2001, 149). b) Die vom vorlegenden Oberlandesgericht angef374hrte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, von dessen Rechtsmeinung das vorlegende Ober-landesgericht abweichen will, rechtfertigt allerdings die Vorlage nicht. 14 Dabei kann dahinstehen, ob - wie das vorlegende Oberlandesgericht meint - dieser Entscheidung ein dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachver-halt zugrunde lag. Das Oberlandesgericht Hamm hat einen "Druck", wie ihn das vorlegende Oberlandesgericht aus der besonderen, sich aus der psychischen Erkrankung ergebenden Situation des Betroffenen, seiner Verbringung in eine Klinik und der dort erfolgenden, von ihm abgelehnten medikament366sen Behand-lung folgert und als Freiheitsentziehung qualifizieren will, nicht festgestellt. Es hat vielmehr darauf abgehoben, dass die im von ihm zu entscheidenden Fall beabsichtigte Unterbringung des Betroffenen in einer offenen Alten- und Pfle- 15 - 10 - geeinrichtung keine genehmigungsf344hige Freiheitsentziehung begr374nde. Zwar sei die beabsichtigte Unterbringung nur durchsetzbar, wenn der bisherige ver-wahrloste Hausstand des Betroffenen aufgel366st und dessen R374ckkehr in sein bisheriges Umfeld damit unm366glich gemacht w374rde. Dies rechtfertige jedoch keine andere Beurteilung; denn eine solche Wohnungsaufl366sung sei auf einen auf Dauer angelegten Wohnungswechsel hin ausgerichtet und stelle schon deshalb keine notwendig befristete (vgl. 247 70 f Abs. 1 Nr. 3 FGG) geschlossene Unterbringung des Betroffenen dar. Eine von der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts abwei-chende Rechtsaufassung des Oberlandesgerichts Hamm k366nnte eine Vorlage-pflicht jedenfalls nur begr374nden, wenn die f374r beide Entscheidungen erhebliche Rechtsfrage nicht bereits durch den Bundesgerichtshof beantwortet ist. Das ist hier aber der Fall. Der Senat hat in den - insoweit tragenden - Gr374nden seines Beschlusses vom 11. Oktober 2000 klargestellt, dass 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB von einem engen Unterbringungsbegriff ausgeht (BGHZ 145, 297, 300 f. = FamRZ 2001, 149; best344tigend Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 147 ff. = FamRZ 2006, 615, 616 ff.). Entscheidendes Kriterium f374r eine freiheitsentzie-hende Unterbringung sei die nicht nur kurzfristige Beschr344nkung der pers366nli-chen Bewegungsfreiheit auf einen bestimmten Lebensraum. Sie sei (nur) gege-ben, wenn der Betroffene gegen seinen Willen oder in einem Zustand der Wil-lenlosigkeit in einem r344umlich begrenzten Bereich eines geschlossenen Kran-kenhauses, einer anderen geschlossenen Einrichtung oder dem abgeschlosse-nen Teil einer solchen Einrichtung festgehalten, sein Aufenthalt st344ndig 374ber-wacht und die Kontaktnahme mit anderen Personen au337erhalb des Bereichs eingeschr344nkt werde. 16 c) Das vorlegende Oberlandesgericht geht demgegen374ber von einem weiten Begriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung aus, der 17 - 11 - sich von dem engen Unterbringungsbegriff, wie ihn der Senat in seinem Be-schluss vom 11. Oktober 2000 entwickelt hat (Senatsbeschluss BGHZ 145, 297, 300 f. = FamRZ 2001, 149; best344tigend Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 147 ff. = FamRZ 2006, 615, 616 ff.), unterscheidet und auf die dort genannten Kriterien verzichtet. Da diese Kriterien nach der im Beschluss vom 11. Oktober 2000 niedergelegten Auffassung des Senats generell erf374llt sein m374ssen, damit von einer freiheitsentziehenden Unterbringung ausgegangen werden kann, weicht das vom Oberlandesgericht vertretene weitergehende Begriffsverst344nd-nis von dieser Entscheidung ab. Diese Abweichung von der Senatsrechtspre-chung begr374ndet eine Vorlagepflicht nach 247 28 Abs. 2 FGG, der das Oberlan-desgericht - somit im Ergebnis zutreffend - Rechnung getragen hat. 2. Aufgrund der zul344ssigen Vorlage entscheidet der Bundesgerichtshof anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts. Im Hauptsacheverfahren ist die sofortige weitere Beschwerde im wesentlichen zul344ssig und auch begr374ndet. Im einstweiligen Anordnungsverfahren hat die sofortige weitere Beschwerde in vol-lem Umfang Erfolg. 18 a) Der Senat h344lt daran fest, dass 247 1906 Abs. 1 BGB von einem engen Begriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung ausgeht und nur solche Ma337nahmen erfasst, die die pers366nliche Bewegungsfreiheit des Be-troffenen nicht nur kurzfristig auf einen bestimmten r344umlichen Lebensbereich begrenzen. Andere Unterbringungsma337nahmen sind nicht nach 247 1906 Abs. 1 BGB genehmigungsf344hig. 19 aa) Dabei wird nicht verkannt, dass dieser enge Unterbringungsbegriff nicht nur f374r die Genehmigungsf344higkeit und -bed374rftigkeit der Unterbringung als solcher von Bedeutung ist. Er erweist sich vielmehr auch f374r die Reichweite der Zul344ssigkeit medizinischer Zwangsbehandlungen als ma337gebend. 20 - 12 - Wie der Senat dargelegt hat (Senatsbeschl374sse BGHZ 145, 297, 300 ff. = FamRZ 2001, 149 ff. und BGHZ 166, 141, 148 ff. = FamRZ 2006, 615, 616 ff.), darf der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (247 1902 BGB) zwar f374r diesen in medizinische Behandlungen einwilligen, wenn der Betroffene selbst zu einer solchen Einwilligung nicht in der Lage, insbesondere nicht einsichts- oder steuerungsf344hig ist. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Fra-ge, ob der Betreuer auch befugt ist, den einer solchen medizinischen Ma337nah-me entgegenstehenden Willen des Betroffenen durch Zwang zu 374berwinden. Allein aus den Vertretungsvorschriften der 247247 1901, 1902 BGB kann der Be-treuer eine solche Zwangsbefugnis nicht herleiten, weil diese Vorschriften f374r sich genommen keine hinreichende Bestimmung von Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausma337 der vom Betreuten unter Zwang zu duldenden Behandlung erm366glichen. Dies w344re jedoch notwendig, da der Betreuer gegen374ber dem Be-troffenen ein 366ffentliches Amt wahrnimmt und Zwangsma337nahmen des Betreu-ers, mit denen der Widerstand des Betroffenen gegen Eingriffe in seine k366rper-liche Unversehrtheit und Freiheit 374berwunden werden soll, einer Rechtsgrund-lage durch ein formelles Gesetz bed374rfen (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 2 GG). 21 Eine solche Rechtsgrundlage bietet allerdings 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betroffenen - mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts - zul344sst, solange sie zum Wohl des Betroffen erforderlich ist, weil eine Untersuchung des Gesundheitszu-standes, eine Heilbehandlung oder ein 344rztlicher Eingriff notwendig ist, diese Ma337nahme ohne die freiheitsentziehende Unterbringung nicht durchgef374hrt werden kann und der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung - d.h. recht verstanden: der Untersuchung, der Heilbehandlung oder des 344rztli-chen Eingriffs - nicht zu erkennen oder nach dieser Erkenntnis zu handeln ver-mag. Da eine medizinische Ma337nahme nur dann als im Sinne des 247 1906 22 - 13 - Abs. 1 Nr. 2 BGB notwendig angesehen werden kann, wenn sie rechtlich zul344s-sig ist, kann der Betroffene auf dieser Rechtsgrundlage nur dann freiheitsent-ziehend untergebracht werden, wenn er w344hrend der Unterbringung auch be-handelt werden darf. S344he man die zwangsweise 334berwindung eines der Be-handlung entgegenstehenden Willens des Betroffenen auch im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringungsma337nahme als unzul344ssig an, w374rde der Anwendungsbereich des 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB von vornherein auf die - sel-tenen - F344lle beschr344nkt, in denen der Betroffene zwar die Notwendigkeit der medizinischen Ma337nahme bejaht oder jedenfalls trotz fehlender Behandlungs-einsicht keinen dieser Ma337nahme entgegenstehenden nat374rlichen Willen mani-festiert, in denen er aber nicht die Notwendigkeit der Unterbringung einsieht. 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann deshalb sinnvoll nur dahin ausgelegt werden, dass der Betroffene die notwendigen medizinischen Ma337nahmen, in die der Betreuer zu seinem Wohl eingewilligt hat und deretwegen der Betroffene - mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts - vom Betreuer freiheitsentziehend untergebracht werden darf, unabh344ngig von seinem m366glicherweise entgegen-stehenden nat374rlichen Willen w344hrend der Unterbringung zu dulden hat (Se-natsbeschluss BGHZ 166, 141, 151 ff. = FamRZ 2006, 615, 617 f.). bb) Aus dem Umstand, dass die Erzwingung medizinischer Ma337nahmen gegen den Widerstand des Betroffenen nur im Rahmen einer vom Vormund-schaftsgericht genehmigten freiheitsentziehenden Unterbringung zul344ssig ist, darf freilich nicht - wie in der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts vom 30. August 2007 geschehen - gefolgert werden, dass eine freiheitsentzie-hende Unterbringung immer schon dann vom Betreuer konsentiert und nach 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden darf, wenn eine medizinische Ma337nahme notwendig ist, aber nur gegen den Wider-stand des Betroffenen durchf374hrt werden kann. 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ver-langt nicht nur, dass die medizinische Ma337nahme als solche notwendig ist. Die 23 - 14 - freiheitsentziehende Unterbringung muss vielmehr auch ihrerseits - und zwar tats344chlich - erforderlich sein, damit die medizinische Ma337nahme durchgef374hrt werden kann. Sie ist in diesem Sinne erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene sich ohne die freiheitsentziehende Unterbringung der erforderli-chen medizinischen Ma337nahme r344umlich - also etwa durch Fernbleiben oder "Weglaufen" - entzieht. Umgekehrt begr374ndet die Erforderlichkeit der medizini-schen Ma337nahme ebenso wie die Erforderlichkeit, den dieser Ma337nahme ent-gegenstehenden Willen des Betroffenen zu brechen, f374r sich genommen noch keine Notwendigkeit, den Betroffenen freiheitsentziehend unterzubringen - also etwa auch dann, wenn der Betroffene sich der Ma337nahme zwar physisch wi-dersetzt, sich ihr aber nicht r344umlich entzieht. Die gegenteilige Argumentation w374rde dazu f374hren, bereits aus der Notwendigkeit einer Zwangsbehandlung die Zul344ssigkeit einer freiheitsentziehenden Unterbringung herzuleiten. Ein solches - offenbar der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts vom 30. August 2007 zugrunde liegendes - Verst344ndnis ist mit dem Wortlaut der Regelung, der die Zul344ssigkeit einer freiheitsentziehenden Unterbringung an ein doppeltes Notwendigkeitskriterium kn374pft (die Unterbringung muss erforderlich sein, weil eine medizinische Ma337nahme notwendig ist und ohne die Unterbringung fak-tisch nicht durchgef374hrt werden kann), nicht vereinbar. Es widerspricht auch dem Schutzzweck der Norm, die eine freiheitsentziehende Unterbringung kei-neswegs immer schon dann er366ffnen will, wenn diese - etwa mangels jeder "Weglaufgefahr" - unn366tig ist und lediglich die rechtlichen "Rahmenbedingun-gen" f374r eine notwendige Zwangsbehandlung schaffen soll. cc) Nichts anderes gilt im Ergebnis f374r die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, das den Begriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung 374ber den vom Senat gezogenen Rahmen hinaus ausweitet. Eine solche Ausweitung kann schon begrifflich nicht 374berzeugen. Zum einen ist nicht ohne weiteres ersichtlich und vom Oberlandesgericht auch nicht n344her ausge- 24 - 15 - f374hrt, worin ein von au337en - sei es vom Betreuer, vom Klinikpersonal oder vom Gericht - auf den Betroffenen ausge374bter "Druck" bestehen soll, der den Betrof-fenen aufgrund seiner psychischen Verfassung bewegen k366nnte, eine offene Klinik nicht mehr zu verlassen, "obwohl er sich gegen seinen Willen dort befin-det" und einem Verlassen der Klinik weder tats344chliche Hemmnisse noch psy-chische Drohmittel entgegengesetzt werden. Dies gilt um so mehr, als nach dem Verst344ndnis des vorlegenden Oberlandesgerichts ein Betroffener auch dann mit freiheitsentziehender Wirkung untergebracht sein soll, wenn er sich in einem Bereich (im vorliegenden Fall: in der Sozialtherapeutischen Wohnst344tte) aufh344lt, den er als sein Zuhause ansieht und den er jederzeit verlassen kann, sofern er auch dort zur Medikamenteneinnahme gezwungen werden m374sse. Dies macht deutlich, dass bei einem derart weitgehenden Begriffsverst344ndnis bereits die erzwungene Einnahme von (im vorliegenden Fall zudem heimlich verabreichten) Medikamenten rechtlich als eine freiheitsentziehende Unterbrin-gung angesehen wird, und zwar losgel366st von der Frage, wo sich diese Zwangsbehandlung vollzieht und ob der Betroffene sie 374berhaupt bemerkt. Eine derart extensive Auslegung ist mit dem Wortlaut des 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vereinbar und wird vom Zweck dieser Vorschrift auch nicht gedeckt. Sie erkl344rt sich aus dem Bem374hen, den Anwendungsbereich des 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auszuweiten, um auf diese Weise der Zul344ssigkeit einer Zwangsme-dikation Betroffener in deren wohlverstandenem Eigeninteresse gr366337eren Raum zu schaffen. Indes ist eine solche Vorgehensweise methodisch nicht akzeptabel und als Eingriff in die durch Gesetzesvorbehalt gesicherten Grundrechte des Betroffenen auch verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar. dd) Der Senat verkennt nicht, dass die von ihm vertretene enge Ausle-gung des Begriffs der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung zu einer Begrenzung der M366glichkeit f374hrt, einen Betroffenen gegen seinen Willen einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Das beruht auf dem Umstand, 25 - 16 - dass das Gesetz dem Betreuer au337erhalb einer freiheitsentziehenden Unter-bringung keine Zwangsbefugnisse an die Hand gibt, die es ihm erm366glichen k366nnten, seine Einwilligung in eine notwendige medizinische Behandlung des Betroffenen auch gegen dessen Willen durchzusetzen. Aus 247 70 g Abs. 5 Satz 2 FGG, demzufolge Gewalt nur bei Zuf374hrung zur Unterbringung und nur bei ausdr374cklicher Anordnung durch das Gericht angewandt werden darf, ist - im Gegenteil - der gesetzgeberische Wille zu schlie337en, dass der Betreuer in anderen F344llen keinen Zwang zur 334berwindung k366rperlichen Widerstands des Betroffenen anwenden darf. Das Fehlen von Zwangsbefugnissen zur Durchset-zung notwendiger medizinischer Ma337nahmen au337erhalb einer mit Freiheitsent-ziehung verbundenen Unterbringung kann in der Tat dazu f374hren, dass ein Be-troffener aufgrund des Unterbleibens einer von ihm verweigerten medizinischen Ma337nahme einen erneuten Krankheitsschub erleidet und dann m366glicherweise f374r l344ngere Zeit untergebracht werden muss, oder dass er in sonstiger Weise erheblichen Schaden nimmt. Der Senat hat bereits fr374her auf diese Problematik aufmerksam gemacht (Senatsbeschluss BGHZ 145, 297, 310 = FamRZ 2001, 149, 152). Der Gesetzgeber hat es gleichwohl bei der bestehenden Regelung belassen. Dies m374ssen die Gerichte respektieren. b) Aus der dargelegten Auffassung des Senats ergibt sich f374r die Ent-scheidung der vorliegenden Verfahren: 26 aa) Der im Hauptsacheverfahren ergangene Beschluss des Amtsgerichts vom 30. August 2007 und die Entscheidung des Landgerichts vom 21. Septem-ber 2007, mit der die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsge-richts zur374ckgewiesen wird - 2 T 848/07 -, k366nnen nicht bestehen bleiben. 27 Diese Entscheidungen sind allerdings nicht, wie vom Oberlandesgericht erwogen, wirkungslos und nur klarstellend aufzuheben, weil der Betroffene sich 28 - 17 - inzwischen nicht mehr in der Psychiatrischen Klinik, sondern in der Sozialthera-peutischen Wohnst344tte in N. aufh344lt, die er als sein Zuhause ansieht und die er nach Belieben verlassen kann. Richtig ist zwar, dass mit der - auch vorzeitigen - Beendigung einer vormundschaftsgerichtlich genehmigten Unterbringung die Genehmigung gegenstandlos wird und ein Beschwerdeverfahren, mit dem der Betroffene sich gegen die Genehmigung seiner Unterbringung wendet, damit an sich in der Hauptsache erledigt ist. Richtig ist ferner, dass in solchen F344llen der die freiheitsentziehende Unterbringung genehmigende Beschluss gleichwohl im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden kann, wenn ihm seine Wirkungslo-sigkeit nicht zu entnehmen ist und er vielmehr nach seinem Inhalt den Anschein erweckt, als wirke er bis zum Ablauf der in ihm genannten Unterbringungsdauer weiter (BayObLG FamRZ 1995, 1296). Nach diesen Grunds344tzen k366nnten die vorliegend angefochtenen Entscheidungen aber nur dann mit der R374ckkehr des Betroffenen in die Wohnst344tte gegenstandlos geworden sein, wenn die geneh-migte Unterbringung 374berhaupt vollzogen worden w344re; denn nur in diesem Falle h344tte sich die erteilte Genehmigung mit der Beendigung des Vollzugs der Unterbringung "verbraucht" und w344re f374r eine erneute Unterbringung eine er-neute Genehmigung vonn366ten. Das ist indes nicht der Fall. Die angefochtenen Entscheidungen genehmigen zwar eine freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen. Der Betroffene ist jedoch aufgrund dieser Entscheidungen zu kei-nem Zeitpunkt freiheitsentziehend untergebracht worden: In der Psychiatrischen Klinik hielt er sich in einer offenen Abteilung auf; auch sein Aufenthalt in der Sozialtherapeutischen Wohnst344tte in N., in welcher er sich inzwischen wieder befindet, erf374llt nicht die Kriterien, die der Senat f374r eine freiheitsentziehende Unterbringung aufgestellt hat. Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb nach wie vor wirksam und erm366glichen es, den Betroffenen jederzeit, und zwar l344ngstens bis zum 30. August 2008, erneut und nunmehr tats344chlich "geschlos-sen" unterzubringen. - 18 - Die angefochtenen Entscheidungen sind jedoch rechtsfehlerhaft, weil sie in 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB keine Grundlage finden. Nach dem vom Amtsge-richt in Bezug genommenen Sachverst344ndigengutachten ist die Unterbringung des Betroffenen in einem geschlossenen Klinikbereich nicht erforderlich. Dieser Auffassung ist auch das Amtsgericht, nach dessen Begr374ndung die Unterbrin-gung des Betroffenen "zumindest im Moment offen vollzogen werden" k366nne und eine geschlossene Unterbringung offenbar nur angeordnet werden sollte, um eine Zwangsmedikation des Betroffenen rechtlich zu erm366glichen. Damit sind die Voraussetzungen des 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erf374llt. Eine et-waige, in Zukunft notwendig werdende Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung der Klinik oder Wohnst344tte rechtfertigt diese Entscheidungen nicht; die Genehmigung einer Unterbringung "auf Vorrat" ist dem geltenden Recht fremd. 29 Die Entscheidung des Landgerichts ist deshalb aufzuheben, die Ent-scheidung des Amtsgerichts abzu344ndern und der Antrag der Betreuerin, die geschlossene Unterbringung zu genehmigen, zur374ckzuweisen. 30 bb) Soweit die Verfahrenspflegerin des Betroffenen mit ihrer gegen die vorgenannte Entscheidung des Landgerichts gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde zus344tzlich die Feststellung begehrt, dass die "Genehmigung der geschlossenen Unterbringung in der Zeit vom 4. September 2007 bis in die j374ngste Vergangenheit rechtswidrig war", ist ihr Antrag mangels Rechtsschutz-interesses unzul344ssig und ihre sofortige weitere Beschwerde insoweit zu ver-werfen. 31 Grunds344tzlich ist ein Rechtsschutzinteresse nur zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenw344rtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel daran noch etwas zu 344ndern vermag. Trotz Erledigung des urspr374nglichen 32 - 19 - Rechtsschutzzieles kann allerdings ein Bed374rfnis nach gerichtlicher Entschei-dung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzw374rdig ist. Insofern entf344llt das Recht-schutzinteresse nicht, wohl aber 344ndert sich der - nunmehr auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichtete - Verfahrensgegenstand. Ein solches trotz Erledi-gung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse kommt in F344llen tief greifender Grundrechtseingriffe in Betracht, so namentlich bei Eingriffen in das Recht auf Freiheit der Person; es kann auch aus dem diskriminierenden Charakter einer Ma337nahme folgen (BVerfG NJW 1997, 2163 und NJW 2002, 206; vgl. zum Ganzen auch Keidel/Kahl Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. 247 19 Rdn. 86 m.w.N.). Bei Anlegung dieser Ma337st344be l344sst sich dem Betroffenen zwar ein rechtlich anzuerkennendes Interesse an einer Kl344rung der Frage, ob ihn die Genehmigung einer mit Freiheitsentziehung verbunden Unterbringung in seinen Rechten verletzt hat, nicht grunds344tzlich absprechen. Ein solches Rechtschutz-interesse des Betroffenen kann sich zum einen auf die Bedeutung des geneh-migten Freiheitsentzugs als eines schwerwiegenden Grundsrechtseingriffs st374t-zen; es kann sich aber auch aus dem Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen herleiten, dessen Pers366nlichkeitsrecht durch eine rechtswidrige Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nachhaltig beeintr344chtigt w344re. Indes ist diesem Rechtschutzinteresse bereits dadurch in vollem Umfang Rechnung ge-tragen, dass der Senat dem Begehren der Verfahrenspflegerin, die angefochte-nen Entscheidungen als rechtswidrig aufzuheben, in vollem Umfang entspro-chen hat. Die Rechtswidrigkeit des die Genehmigung der geschlossenen Un-terbringung aussprechenden Beschlusses des Amtsgerichts und die Begr374n-detheit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde ergibt sich bereits aus dem Tenor der vorliegenden Entscheidung des Senats. Der Umstand, dass die Voraussetzungen der Genehmigung von vornherein nicht erf374llt, die angefoch- 33 - 20 - tenen Entscheidungen also von Anfang an rechtsfehlerhaft waren, erhellt aus der vom Senat gegebenen Begr374ndung. Ein dar374ber hinausgehendes Feststel-lungsinteresse des Betroffenen ist nicht ersichtlich. 34 cc) Die sofortige weitere Beschwerde, mit der sich die Verfahrenspflege-rin gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschluss des Amtsgerichts vom 23. August 2003 und gegen den Beschluss des Landge-richts vom 21. September 2007 - 2 T 835/07 - wendet, mit der ihre gegen die amtsgerichtliche Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde zur374ckgewie-sen worden ist, hat uneingeschr344nkt Erfolg. Ihr Antrag festzustellen, dass diese beiden Beschl374sse rechtswidrig sind, ist zul344ssig. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die geschlossene Unterbrin-gung des Betroffenen bis l344ngstens 20. September 2007 einstweilen genehmigt worden ist, ist durch den sp344teren Beschluss des Amtsgerichts vom 30. August 2007 ersetzt worden und w344re im 374brigen durch Zeitablauf gegenstandslos. Gleichwohl besteht aus den unter bb) dargelegten Gr374nden ein berechtigtes Interesse des Betroffenen an der Feststellung, dass dieser Beschluss rechts-widrig war. Diesem Interesse durfte die Verfahrenspflegerin mit der sofortigen Beschwerde nachgehen; nach deren Zur374ckweisung durch das Landgericht kann sie dieses Interesse mit der - zul344ssigen - sofortigen weiteren Beschwerde weiterverfolgen. 35 Ihr Begehren, die Rechtswidrigkeit beider Beschl374sse festzustellen, ist auch begr374ndet. Das Landgericht hat die sofortige weitere Beschwerde des Be-troffenen zu Unrecht zur374ckgewiesen. Denn der Beschluss des Amtsgerichts vom 23. August 2007 war aus den unter aa) genannten Gr374nden rechtsfehler-haft: In diesem Beschluss nimmt das Amtsgericht - ebenso wie im sp344teren Hauptsacheverfahren - auf das Sachverst344ndigengutachten Bezug, das eine 36 - 21 - geschlossene Unterbringung - auch zum Zwecke der Zwangsmedikation - f374r tats344chlich nicht erforderlich h344lt, deren Genehmigung aber zur rechtlichen Ab-sicherung dieser Zwangsmedikation f374r geboten erachtet. Allein mit diesem Ziel hat offenkundig das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung des Betroffe-nen genehmigt. Das ist - wie dargelegt - mit 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht ver-einbar. c) Notwendige Auslagen des Betroffenen waren, wie auch beantragt, gem344337 247 13 a Abs. 2 Satz 1 FGG der Staatskasse aufzuerlegen. Soweit f374r den unzul344ssigen Feststellungsantrag der Verfahrenspflegerin Kosten angefallen sind, rechtfertigen diese keine abweichende Entscheidung. 37 Sprick Weber-Monecke Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Pirna, Entscheidung vom 30.08.2007 - XVII 28/05 - LG Dresden, Entscheidung vom 21.09.2007 - 2 T 848/07 - OLG Dresden, Entscheidung vom 08.11.2007 - 3 W 1169/07 + 3 W 1168/07 -
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