BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 185/08 vom 17. Dezember 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 234 Abs. 1 A, 517, 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Beru-fungsbegr374ndung erf374llt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als zugleich eingelegte Berufung oder Berufungsbegr374ndung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumst344nden mit einer jeden ver-n374nftigen Zweifel ausschlie337enden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an die Se-natsbeschl374sse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537). BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 185/08 - OLG N374rnberg AG Erlangen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Der Kl344gerin wird gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374n-dung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesge-richts N374rnberg vom 27. Februar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 7.569 200 Gr374nde: I. Das klagabweisende Urteil wurde den Prozessbevollm344chtigten der Kl344-gerin am 9. Juli 2007 zugestellt. 1 Am 8. August 2007 gingen beim Berufungsgericht zwei Schrifts344tze der Kl344gerin vom 6. August 2007 ein. Der erste Schriftsatz war bezeichnet als "An- 2 - 3 - trag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374hrung eines Beru-fungsverfahrens". Nach dem Rubrum folgte der Antrag, "der Berufungskl344gerin f374r das beabsichtigte Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen". In der Begr374ndung wird ausgef374hrt, dass "beabsichtigt" sei, gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung einzulegen. Die Kl344gerin sei nicht in der Lage, die Kos-ten des Berufungsverfahrens aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Weiterhin wur-de ausgef374hrt: "Die Berufung ist nicht mutwillig ... die Erfolgsaussichten erge-ben sich aus der als Anlage beigef374gten Berufungsbegr374ndung." Der beigef374gte weitere Schriftsatz ist als "Berufung" 374berschrieben, ent-h344lt neben dem vollst344ndigen Rubrum die Formulierung: "... legen wir im Auf-trag der Kl344gerin und der Berufungskl344gerin gegen das am 10.05.2007 verk374n-dete und am 09.07.2007 zugestellte Urteil des Amtsgerichts ... Berufung ein." Auf die Ausfertigung des beigef374gten Urteils wurde hingewiesen. Au337erdem enthielt der Schriftsatz konkrete Berufungsantr344ge zum Kindesunterhalt und eine umfassende Berufungsbegr374ndung. Der Schriftsatz ist von der Rechtsan-w344ltin der Kl344gerin eigenh344ndig unterschrieben. 3 Das Berufungsgericht bewilligte der Kl344gerin mit Beschluss vom 17. Oktober 2007 Prozesskostenhilfe. Der Beschluss wurde der Prozessbe-vollm344chtigten der Kl344gerin am 24. Oktober 2007 zugestellt. In der Wiederein-setzungsfrist des 247 234 Abs. 1 und 2 ZPO wurde weder ein Wiedereinset-zungsantrag gestellt noch die Berufung nach 247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachge-holt. Erst auf Hinweis des Gerichts vom 27. November 2007 wies die Kl344ger-vertreterin darauf hin, dass die Berufung und die Berufungsbegr374ndung unbe-dingt eingelegt worden seien und beantragte unter erneuter Einlegung der Be-rufung und Bezugnahme auf die vorliegende Berufungsbegr374ndung hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 4 - 4 - Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen eingelegt und begr374ndet worden sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es abgelehnt, weil die Kl344gerin nach Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe nicht schuldlos gehindert gewesen seien, innerhalb der Fristen des 247 234 ZPO Wiedereinsetzung zu be-antragen und die Berufung bzw. die Berufungsbegr374ndung nachzuholen. Ge-gen diese Entscheidung wendet sich die Kl344gerin mit der Rechtsbeschwerde. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordert. Die Kl344gerin ist in den Verfahren auf Kindesun-terhalt auch nach wie vor prozessf374hrungsbefugt. Denn sie hatte die Klage vor der Ehescheidung nach 247 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB in zul344ssiger Weise im eige-nen Namen erhoben und diese gesetzliche Prozessstandschaft gilt nach st344n-diger Rechtsprechung des Senats regelm344337ig 374ber die Scheidung hinaus bis zum Abschluss des Unterhaltsprozesses fort (Senatsurteil 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 284; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 10 Rdn. 135 d). 6 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Se-natsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 971, 972 m.w.N.) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Geh366r zu garan- 7 - 5 - tieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gew344hrung wirkungs-vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutba-rer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 = NJW 2002, 3029, 3031 m.w.N.). Gegen diesen Grund-satz verst366337t die angefochtene Entscheidung. 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zu Unrecht nach 247 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig verworfen, weil sowohl die Berufung als auch die Berufungsbegr374ndung rechtzeitig beim Berufungsgericht einge-gangen sind. 8 a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wonach ein Schrift-satz, der alle formellen Anforderungen an eine Berufung oder eine Berufungs-begr374ndung erf374llt, regelm344337ig als wirksam eingelegte Prozesserkl344rung zu behandeln ist. Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht unbedingt als Beru-fung oder Berufungsbegr374ndung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumst344nden mit einer jeden vern374nftigen Zweifel ausschlie-337enden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschl374sse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727, vom 20. Juli 2005 - XII ZR 31/05 - FamRZ 2005, 1537 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554). Solches ist hier jedoch entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht der Fall. 9 b) Der am 8. August 2007 eingegangene weitere Schriftsatz der Kl344gerin erf374llt s344mtliche formellen Anforderungen an einen Berufungsschriftsatz und eine Berufungsbegr374ndung. Entsprechend 247 519 Abs. 2 ZPO wurde das ange- 10 - 6 - fochtene Urteil unter Angabe des vollst344ndigen Rubrums konkret bezeichnet und es wurde gegen dieses Urteil ohne Einschr344nkung Berufung eingelegt. Auch eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils wurde entsprechend 247 519 Abs. 3 ZPO beigef374gt. Der Schriftsatz enth344lt au337erdem Berufungsantr344ge und deren Begr374ndung (247 520 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 ZPO). Schlie337lich war der Schrift-satz als "Berufung" bezeichnet und von der postulationsf344higen Prozessbevoll-m344chtigten der Kl344gerin eigenh344ndig unterschrieben. Zweifel gegen eine unbedingte Berufungseinlegung und Berufungsbe-gr374ndung konnten sich deswegen allein aus dem Zusammenwirken mit dem zeitgleich eingereichten Prozesskostenhilfegesuch vom 6. August 2007 erge-ben. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts spricht allerdings schon dieser Schriftsatz allein nicht eindeutig gegen ein gleichzeitig eingelegtes Rechtsmittel. Zwar wird in dem Schriftsatz darauf hingewiesen, dass Prozess-kostenhilfe "f374r das beabsichtigte Berufungsverfahren" begehrt werde. Auch in der Begr374ndung des Prozesskostenhilfeantrags wird ausgef374hrt, dass die Kl344-gerin "beabsichtige", gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung einzulegen. Andererseits wird die Erfolgsaussicht damit begr374ndet, dass "die Berufung" nicht mutwillig sei. Zu den Erfolgsaussichten der Berufung wird auf die als An-lage beigef374gte "Berufungsbegr374ndung" Bezug genommen. Ob ein Berufungs-verfahren danach nur beabsichtigt war oder die Berufung doch schon eingelegt sein sollte, ist schon nach dem Inhalt dieses Schriftsatzes nicht eindeutig zu beantworten. Soweit die Kl344gerin in dem Prozesskostenhilfeantrag weiter aus-f374hrt, dass sie nicht in der Lage sei, die Kosten des Berufungsverfahrens aus eigenen Mitteln zu bestreiten, folgt auch daraus nicht mit hinreichender Deut-lichkeit, dass die beigef374gte Berufung und Berufungsbegr374ndung - mit den da-durch bedingten Unw344gbarkeiten - zun344chst nur bedingt eingelegt werden soll-ten (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727 m.w.N.). 11 - 7 - Zus344tzlich steht der Prozesskostenhilfeantrag im Widerspruch zu dem eindeutigen Inhalt der beigef374gten "Berufung". Denn dieser Schriftsatz allein l344sst keine Deutung dahin zu, dass das Rechtsmittel nur f374r den Fall der Bewil-ligung der Prozesskostenhilfe eingelegt werden sollte. Dieser Widerspruch zwi-schen dem Berufungsschriftsatz und dem Antrag auf Bewilligung von Prozess-kostenhilfe l344sst sich nicht zugunsten des Inhalts einer der Schrifts344tze aufl366-sen. Selbst wenn trotz des eindeutigen Inhalts des Berufungsschriftsatzes Zwei-fel verbleiben, ob die Berufung schon mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eingelegt werden sollte, ist zugunsten des Rechtsmittelf374hrers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung auf sich nehmen wollte, als zu riskieren, dass seine Berufung als unzul344ssig verworfen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727 m.w.N.). 12 3. Weil die Kl344gerin ihre Berufung somit rechtzeitig eingelegt und be-gr374ndet hat, ist der Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben. Auf den in 13 - 8 - der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag der Kl344ge-rin kommt es danach nicht an. Hahne Wagenitz Weber-Monecke Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Erlangen, Entscheidung vom 10.05.2007 - 2 F 104/06 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 27.02.2008 - 11 UF 1043/07 -
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