BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 185/08 vom 5. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 289, 290 Abs. 2 Das Bestreiten eines im Schlusstermin schl374ssig dargelegten Versagungsgrundes kann nach Aufhebung des Termins nicht mehr nachgeholt werden. BGH, Beschl. vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08 - LG M374nchen II AG Weilheim i. OB - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 5. Februar 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Landgerichts M374nchen II vom 8. Juli 2008 aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen des Schuldners wurde am 5. Juli 2004 ein Regelin-solvenzverfahren er366ffnet. Im Schlusstermin am 26. Juli 2005 stellte der weitere Beteiligte zu 1 den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versa-gen, weil er seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt habe. Er habe 1 - 3 - verschwiegen, dass ihm von seinem Arbeitgeber ein Pkw Chrysler Jeep Chero-kee zur privaten Nutzung zur Verf374gung gestellt werde. Dies folge aus der ei-desstattlichen Versicherung des Schuldners vom 21. M344rz 2002. Hieraus erge-be sich ein geldwerter Vorteil von monatlich 410 200. Mit Schriftsatz vom 13. Ok-tober 2005 hat der Schuldner bestritten, das Fahrzeug privat zu nutzen. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom 2. No-vember 2005 den Versagungsantrag mangels ausreichender Glaubhaftma-chung zur374ckgewiesen und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angek374n-digt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 mit seiner Rechtsbeschwerde. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 289 Abs. 2 Satz 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zur374ck-verweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 3 1. Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht aus-gef374hrt, der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 sei unzul344ssig. Dieser habe im Schlusstermin eine Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht glaubhaft gemacht. Die eidesstattliche Versicherung des Schuldners vom 21. M344rz 2002 reiche nicht aus. Aus ihr gehe lediglich hervor, dass der Schuld-ner zum damaligen Zeitpunkt das Fahrzeug zur Verf374gung gestellt bekommen habe. Ob die Nutzung auf den betrieblichen Gebrauch beschr344nkt gewesen sei, 4 - 4 - oder auch die private Nutzung umfasst habe, ergebe sich aus der Versicherung nicht. Hinsichtlich der Dauer der Nutzung des Fahrzeugs bis zum Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens, sei der Versicherung ebenfalls nichts zu entnehmen. Nachgeschobener Vortrag des weiteren Beteiligten zu 1 sei nicht zu ber374cksichtigen, weil die Glaubhaftmachung schon im Schlusstermin erfol-gen m374sse. 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 5 a) Das Beschwerdegericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die gem344337 247 290 Abs. 2 InsO erforderliche Glaubhaftmachung des Versa-gungsgrundes schon im Schlusstermin erfolgen muss und im Beschwerdever-fahren nicht nachgeschoben werden kann (BGHZ 156, 139, 142 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597 Rn. 6; v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9). Das Nachschieben von Versagungsgr374nden im Beschwerdeverfahren ist ebenfalls nicht zul344ssig (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 234/03, zit. bei Ganter NZI 2007, Beilage zu Heft 5 S. 18 Fn. 169; v. 23. Oktober 2008 aaO). 6 b) Das Beschwerdegericht hat jedoch nicht beachtet, dass nach st344ndi-ger Rechtsprechung des Senats eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrun-des ausnahmsweise dann nicht erforderlich ist, wenn die Tatsachen, auf die der Antragsteller seinen Antrag st374tzt, unstreitig sind (BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614; v. 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08). 7 - 5 - c) Ausgehend von diesen Grunds344tzen h344tten die Vorinstanzen den Ver-sagungsantrag des weiteren Beteiligten zu 1 nicht als unzul344ssig verwerfen d374r-fen. Einer Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes im Schlusstermin be-durfte es nicht, weil der Schuldner den Vortrag zur privaten Nutzung des ihm zur Verf374gung gestellten Pkw im Schlusstermin nicht bestritten hat. In Frage gestellt hat er die private Nutzung erstmals in einem Schriftsatz vom 13. Okto-ber 2005. Dieses Bestreiten h344tten die Vorinstanzen nicht mehr ber374cksichtigen d374rfen. Entsprechend dem Verbot des Nachschiebens von Versagungsgr374nden und der Glaubhaftmachung nach Beendigung des Schlusstermins kommt auch ein erstmaliges Bestreiten des Versagungsgrundes nach diesem Termin nicht mehr in Betracht. Der Schuldner, der im Schlusstermin nicht erscheint, oder - wie hier - den geltend gemachten Versagungsgrund nicht bestreitet, kann den Versagungsgrund sp344ter nicht mehr in Frage stellen. Andernfalls w374rde er den Gl344ubiger zu einer nachtr344glichen Glaubhaftmachung zwingen, die diesem je-doch nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Senats versagt ist. Die Ent-scheidung 374ber die Frage, ob der Gl344ubiger den Versagungsantrag glaubhaft zu machen hat, kann deshalb nicht erst nach Ende des Schlusstermins fallen. Vielmehr muss schon im Schlusstermin feststehen, ob eine Glaubhaftmachung ausnahmsweise entbehrlich ist, weil der Schuldner den Versagungsgrund gar nicht bestreitet, oder ob es einer solchen bedarf. 8 Dem Schuldner ist es auch zuzumuten, im Schlusstermin zu erscheinen und sich zu dem Antrag des Gl344ubigers zu erkl344ren. Er hat den Antrag gestellt und will Befreiung von seinen restlichen Verbindlichkeiten erreichen. Die Gr374n-de, die zur Versagung der Restschuldbefreiung f374hren k366nnen, sind Gegen-stand seiner eigenen Wahrnehmung. Zu der Frage, ob er sie bestreitet und damit die Pflicht des Insolvenzgerichts zur Ermittlung von Amts wegen ausl366st (BGHZ 156, 139, 142), kann er sich sofort erkl344ren. Eine Bedenkzeit brauchte 9 - 6 - ihm nicht einger344umt zu werden und ist ihm auch nicht einger344umt worden. Er-scheint der Schuldner im Schlusstermin nicht und wird ihm die Restschuldbe-freiung aufgrund des unstreitig gebliebenen Vortrags des Gl344ubigers versagt, so hat er sich dies selbst zuzuschreiben. 3. Die vors344tzliche oder grob fahrl344ssige Nichtangabe der 334berlassung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung, die einen geldwerten Vorteil darstellt, ist geeignet, eine Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu begr374nden (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 2008 226 IX ZB 154/07). Bei unrichtigen oder unvollst344ndigen Angaben liegt ein Versto337 gegen die Offenba-rungspflichten des Schuldners auch dann vor, wenn dieser sich nicht zum Nachteil der Gl344ubiger ausgewirkt hat (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08). Es gen374gt, dass die Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedi-gung der Insolvenzgl344ubiger zu gef344hrden. Das Beschwerdegericht wird dieses sowie die subjektiven Voraussetzungen f374r eine Versagung der Restschuldbe-freiung festzustellen haben. 10 - 7 - III. Der Beschluss des Beschwerdegerichts kann damit keinen Bestand ha-ben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Be-schwerdegericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 ZPO). 11 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Weilheim i. OB, Entscheidung vom 02.11.2005 - IN 455/03 - LG M374nchen II, Entscheidung vom 08.07.2008 - 7 T 7348/05 -
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