BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 185/11 vom 15. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, de n Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 15. März 2012 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Einzelrichterin des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Fran k- furt am Main vom 23. Mai 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, au ch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 Gründe: I. Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermö gen der W . GmbH (Schuldnerin). Er fordert von der beklagten Zusatzve r- sorgungskasse des Baugewerbes im Wege der Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO Zahlungen in Höhe von 49.551,12 1 - 3 - Klage vor dem Landgerich t erhoben. Dieses hat den Rechtsweg zu den o r- dentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und die Rechtssache an das A r- beitsgericht Wiesbaden verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat die Einzelrichterin des Oberlandesgerichts diesen Beschluss aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 17a Abs. 4 Satz 2 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof ist an die Zulassung durch das Oberlandesgericht gebunden (§ 17a Abs. 4 Satz 6 GVG ), obwohl entg e- gen § 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums die Einzelrichterin en t- schieden hat (BGH, Beschluss vom 1 3 . März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201; vom 27. Oktober 2005 - III ZB 66/05, NJW - RR 2006, 286 Rn. 3). Die angefochtene E inzelrichterentscheidung unterliegt aber schon deshalb von Amts wegen der Aufhebung, weil das Beschwerdegericht in fe h- lerhafter Besetzung entschieden hat (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Einze l- richterin durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Ve rfahren wegen der von ihr bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 122 Abs. 1 GVG dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen müssen. Mit ihrer Entscheidung hat sie die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutun g der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen. Diesen Verstoß hat der Senat, wie der Bu n- desgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt, von Amts wegen zu beachten (BGH, Beschluss vom 1 3 . März 2003, aaO S. 202 ff; vom 27. O k- 2 3 - 4 - t ober 2005, aaO Rn. 3 mwN). Zwar hat das Beschwerdegericht die Zula s- sung nicht näher begründet, so dass nicht erkennbar ist, auf welche Altern a- tive des § 574 Abs. 2 ZPO es sie gestützt hat. Dies ist jedoch unerheblich, weil der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO alle Zulassungsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO umfasst (BGH, Beschluss vom 1 3 . März 2003, aaO S. 202). Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.04.2011 - 1 O 92/11 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.05.2011 - 23 W 24/11 -
Full & Egal Universal Law Academy