BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 185/13 Verkündet am: 1. Oktober 2014 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1570, 1573, 16 09 Nr. 2 a) Soweit das Einkommen eines Ehegatten, der ein Kind betreut, als aus übe r- obligatorischer Erwerbstätigkeit stammend unberücksichtigt zu bleiben hat, kommt ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB in Betracht. b) Besteht ein Teilunterhaltsanspruch au f Betreuungsunterhalt und ein weiterer Teilanspruch aufgrund eines anderen Unterhaltstatbestands, unterfällt der Gesamtanspruch dem Rang des § 1609 Nr. 2 BGB. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - XII ZB 185/13 - OLG Düsseldorf AG Geldern - 2 - Der XII. Z ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde d er Antragsgegner in wird der B e- schluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2013 im Kostenpunkt und insoweit au f- gehoben, als der Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts für die Zeit vom 25. Juli 2013 bis zum 30 . Juni 2015 abgewiesen wo r- den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: A . Die Antrag sgegner in nimmt den Antragsteller im Scheidungsverbund noch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch. Die Ehegatten heirateten am 2. August 2002; d er Scheidungsantrag wurde am 9. Juni 2011 zugestellt. Aus der Ehe sind die Töchter E., geboren am 1 2 - 3 - 1 8. Oktober 2003 , und M., geboren am 3. August 2005 , hervorgegangen, die seit dem Auszug der Antragsgegnerin aus dem als Ehewohnung dienenden Haus b ei d ies er leben. Der Antragsteller ist angestellter Architekt. Er ist seit dem 25. Juli 2012 Vater einer we iteren Tochter G . Die Mutter dieses Kindes war vor dessen G e- burt berufstätig und bezog bis zum 24. Juli 2013 Elterngeld. Die Antrags gegn erin hat den Beruf der Einzelhandelskauffrau erlernt. Nach einer während des Trennungsjahres ausgeübten geringfügigen Beschäft i- gung arbeitet sie seit Juni 2011 vollschichtig im Außendienst . Die Kinder der Beteiligten besuchen nach der Schule eine offene Ganztag seinrichtung und werden anschließend von der Großmutter mütterlicherseits betreut. Diese erhält hierfür ein Entge lt. Die Antrags gegn erin hat im Scheidungsverbundverfahren die Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 1.221,22 s- vorsorgeunterhalt und 966,13 hat die Ehe geschieden (insoweit r echtskräftig seit dem 6. November 2012), den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Unt erhalts in Höhe von monatlich 86 1 l- tersvorsorgeunterhalt und 692 Juni 2015 verpflichtet. Auf die Beschwerden beider Ehegatten hat das Oberlandesgericht den Verbundbeschluss hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts teilweise a b- geändert und den Antragsteller zeitlich gestaffelt zur Zahlung von Unterhalt in unterschiedlicher Höhe verpflichtet, dabei für die noch streitgegenständliche Zeit vom 25. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 in Höhe von monatlich 228,03 (24,46 u- 3 4 5 - 4 - gelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die An tragsgegn erin ihr erstinstanzl i- ches Begehren im Umfang der Zulassung weiter. B . Die Rechtsbeschwerde ist begründet . Sie führt im Umfang der Anfec h- tung zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und insoweit zur Zurückve r- weisung der Sache an das Beschwerd e gericht. I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt: Die Antrags gegn erin habe gegen den Antragsteller einen Anspruch auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt na ch § 1573 Abs. 2 BGB. Der Anspruch richte sich dagegen nicht nach § 1570 BGB, weil d i e Antragsgegn erin weder aus kind - noch aus elternbezogenen Gründen an einer Erwerbstätigkeit gehi n- dert sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie tatsächlich vollschic htig e r- werbstätig sei, weshalb sie nicht wegen der Notwendigkeit der Pflege oder E r- ziehung eines Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert sei. Allein der U m- stand, dass die Antragsgegn erin auf verschiedene Betreuungsmöglichkeiten zurückgreifen müsse, um e ine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu bewerkstell i- gen, führe nicht zu einem Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Etwas anderes ergebe sich auch dann nicht, wenn auf Seiten des betreuenden Berechtigten sämtliche Kinderbetreuungskosten einkommensmindernd anerk annt würden, weil dies nicht nur beim Betreuungsunterhalt, sondern auch beim Aufst o- 6 7 8 - 5 - ckungsunterhalt gelte. Am Charakter des Unterhaltsanspruchs ändere dies nicht einmal dann etwas, wenn die volle Erwerbstätigkeit des Elternteils übero b- ligatorisch wäre. Eine überobligatorische Tätigkeit würde mit einem Betre u- ungsbonus honoriert, der anrechnungsfrei bliebe und sich daher ebenso wie konkrete Betreuungskosten lediglich auf die Berechnung des Unterhalts auswi r- ke. Ab dem 25. Juli 2013 reduziere sich der Unterha ltsanspruch der A n- trag sgegn erin , weil von da an neben dem Kindesunterhalt ein Unterhaltsa n- spruch der Mutter des Kindes G. vorrangig einkommensmindernd in Abzug zu bringen sei. Der Antragsteller habe ausreichend konkret vorgetragen, dass er künftig an die K indesmutter Unterhalt nach § 1615 l BGB zu zahlen habe. Er habe den Elterngeldbescheid sowie die Gehaltsnachweise der Mutter für die Zeit vor der Geburt vorgelegt, sodass der Unterhalt berechnet werden könne. Es sei hinrei chend s icher absehbar, dass die Mu tter das Kind G. auch nach A b- lauf des Elterngeldbezugs betreuen werde, weil der betreuende Elternteil wä h- rend der ersten drei Jahre nicht auf eine Fremdbetreuung verwiesen werden dürfe. Für den Fall, dass die Mutter wider Erwarten ab dem 25. Juli 2013 eine r Erwerbstätigkeit unter Inanspruchnahme einer Fremdbetreuung nachgehen sol l te, wäre die Antrags gegn erin auf die Möglichkeit eines Abänderungsverfa h- rens zu verweisen. Von dem bereinigten Nettoeinkommen des Antragsteller s von 4.421,97 verbleibe nach Ab zug des Kindesunterhalts für die drei Kinder, des Erwerbstät i- genbonus und des Unterhalts der nichtehel ichen Mutter ein Betrag von 1.44 9,05 und den Erwerbstätigenbonus bereinigten Nettoeinkomm ens der Antragsgegn e- rin von 1.220,01 Altersvorsorge - und Elementaru n- 9 10 - 6 - terhalt von insgesamt 228,03 Befristung des Unterhalts bis zum 30. Juni 2015 sei nicht zu beanstanden. II. D iese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Umfang des Angriffs durch die Rechtsbeschwerde nicht stand. 1. Die Antragsgegnerin hat im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit sie beschwert ist und d as Beschwerdegericht die Re ch t s beschwerde zugelassen hat. Die Rechtsb e- schwerde ist zugelassen worden hinsichtlich d es Unterhaltsanspruchs ab dem 25 . Juli 2013 zu der Frage des Vorrangs des Anspruchs der Mutter des Ki n- des G. gemäß § 1615 l BGB gegenüber dem Anspruch der Antragsgegnerin aufgrund der Qualifizierung als Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB. Damit hat das Beschwerdegericht die Zulassung des Unterhaltsa n- spruchs auf die Zeit vom 25. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 beschränkt. Die Ausfü hrungen über die Zulassung der Rechtsbeschwerde verhalten sich zwar nicht zu einem Zeitpunkt, bis zu dem eine Überprüfung ermöglicht werden soll. Eine wirksame Eingrenzung des Rechtsmittels kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abe r auch aus den En t- scheidun gsgründen ergeben (Senatsurteil BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590 f . und Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 XII ZB 78/07 FamRZ 2008, 1339 Rn. 15 mwN). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der B e- gründung der Zulassu ng eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in so l- chen Fällen vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen mit 11 12 13 - 7 - ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Beschwerdegericht di e Möglichkeit einer Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur wegen eines abtrennb a- ren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsurteil vom 12. Juli 2000 XII ZR 159/98 NJW - RR 2001, 485, 486 und Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 XII ZB 78/07 FamRZ 2008, 1339 Rn. 16). Das ist hier indessen der Fall. Die Frage des Vorrangs des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter stellt sich nur insoweit, als ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegn erin überhaupt besteht. Das trifft nach der Auffassu ng des Beschwerdegerichts nur bis zum 30. Juni 2015 zu, weil der Anspruch danach bis zu diesem Zeitpunkt zu befristen ist. Ist in einem Unterhaltsrechtsstreit aber die Rechtsfrage, deretw e- g en das Beschwerdegericht die Rechts beschwerde zugelassen hat, nur f ür e i- nen klar begrenzten Zeitraum, für den Unterhalt begehrt wird, erheblich, so liegt regelmäßig die Annahme nahe, das Beschwerdegericht habe die Rechtsb e- schwerde nur hinsichtlich des von der Zulassungsfrage betroffenen Teils des Unterhaltszeitraums zulas sen wollen (Senatsurteil vom 12. November 2003 XII ZR 109/01 FamRZ 2004, 612, 613). Entsprechend hat das Beschwerd e- gericht die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall nur insoweit zu ge lassen, als die Antrag sgegn erin Unterhalt für die Zeit vom 25. Juli 20 13 bis zum 30. Juni 2015 begehrt. Diesem Verständnis entspricht auch, dass die Rechtsbeschwe r- debegründung keine Ausführungen zu der Befristung des Unterhaltsanspruchs enthält. 2. Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Unterhaltsa nspruch der Mutter des Kindes G. im Rahmen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit vor der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Antrag s- gegn erin von dem Einkommen des Antragsteller s in Abzug zu bringen wäre, wenn die Mutter dieses Kindes im Rang vorgehen w ürde (vgl. Senatsurteil 14 15 - 8 - BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 48 ). Einen solchen Vorrang hat das B e- schwerdegericht jedoch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. a) Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhalt s- pflichtige außerstande, all en Unterhalt zu gewähren, so stehen im zweiten Rang nach minderjährigen un verheirateten Kindern und Kindern im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB , denen der erste Rang gebührt unter anderem E l- ternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsbe rechtigt sind oder im Falle einer Scheidung wären (§ 1609 Nr. 1 und 2 BGB). Maßgebend für die Frage des unterhaltsrechtlichen Rangs der Antragsgegnerin ist danach, ob ihr Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB zusteht. b) Das Beschwerdegericht hat dies ver neint, weil die Antragsgegn erin tatsächlich vollschichtig erwerbstätig sei. Selbst wenn sie in diesem Umfang überobligationsmäßig arbeite, ändere si ch die Beurteilung nicht. Diese Auffa s- sung teilt der Senat nicht . aa) Allein aus dem Umfang einer tatsäch lich ausgeübten Erwerbstätigkeit kann nicht geschlossen werden, dass ein Erwerbshindernis in Form der Kinde r- betreuung nicht besteht. Wenn der betreuende Ehegatte etwa vollschichtig e r- werbstätig ist, obwohl kind - oder elternbezoge ne Gründe (§ 15 70 Abs. 1 Sa tz 2 und 3, Abs. 2 BGB) vorliegen, die einen fortdauernden Unterhaltsanspruch rechtfertigen würden , ist die Tätigkeit als überobligationsmäßig zu bewerten. Ob und in welchem Umfang das Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten dann unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist, hängt von den besonderen U m- ständen des Einzelfalls ab. Dabei kann die freiwillige Ausübung einer Berufst ä- tigkeit ein maßgebendes Indiz für eine Vereinbarkeit von Kindererziehung und Arbeitsmöglichkeit im konkreten Einzelfall sein. Ein überobligatorisch erzieltes Einkommen ist bei der Unterhaltsbemessung deshalb nicht von vornherein u n- 16 17 18 - 9 - berücksichtigt zu lassen. Über die Anrechnung ist vielmehr nach Treu und Glauben unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (S e- natsurt eil e BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154 , 1156 und vom 21. April 2010 XII ZR 134/08 FamRZ 2010, 1050 Rn. 37 ). Soweit das Einkommen danach außer Betracht zu bleiben hat, ergibt sich ein Unterhaltsanspruch des Ehega t- ten weiterhin aus § 1570 BGB, denn er ist insoweit wegen der Kinderbetreuung unterhaltsbedürftig. bb) Das Beschwerdegericht hat sich im Hinblick auf seine hiervon abwe i- chende Auffassung nicht die Frage vorgelegt, ob die vollschichtige Erwerbst ä- tigkeit der Antragsgegnerin als überobligationsmäß ig zu bewerten ist. Die Rechtsbeschwerde macht insofern unter Hinweis auf das Vorbringen der A n- tragsgegnerin im Beschwerdeverfahren geltend, es lägen kindbezogene Grü n- de für eine Verlängerung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt vor. Beide Kinder litten a n der Nierenerkrankung Nephro kalzinose, die eine fortwährende medizinische Überwachung und intensive Betreuung der Kinder erfordere. Ihnen müssten regelmäßig Medikamente verabreicht und eine dem Krankheit s- bild angemessene Verpflegung zur Verfügung gestellt werden. Außerdem müssten sie regelmäßig zu Kontrolluntersuchungen in eine Universitätsklinik gebracht werden. Die Kinder nä hmen auch an außerschulischen Freizeitaktiv i- täten teil. Beide besuchten das Schwimmtraining, E. n e hme Geigen - und M. Tennisunterrich t, weshalb Fahrdienste der Mutter notwendig seien. In dem zei t- lichen Rahmen, der ihr durch die Betreuung der Kinder in der Ganztagseinric h- tung eröffnet werde, könne diese ihre mit erheblichen Fahrleistungen verbu n- dene Tätigkeit als Vertreterin auch nicht a usüben. cc) Danach kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der A n- tragsgegnerin weiterhin Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB zusteht. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsu n- 19 20 - 10 - ter halts über das vollendete dr itte Lebensjahr eines Kindes hinaus aus kindb e- zogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB kann sich der betre u- ende Elternteil zwar nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen B e- treuung des Kindes berufen, wenn und soweit das Kind eine kindg erechte B e- treuungseinrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Ve r- hältnisse besuchen könnte. A n die Darlegung kindbezogener Gründe sind alle r- dings keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Dabei sind auch besondere Bedürfnisse des Ki ndes, die etwa sportliche, musische oder andere Beschäft i- gungen betreffen, zu beachten. Sofern diese von dem Kind nicht selbständig wahrgenommen werden können, sind vom Unterhaltsberechtigten etwa zu e r- bringende Fahr - und Betreuungsleistungen in Rechnung z u stellen. Bei der Frage, ob die Aktivitäten unverändert fortgesetzt werden können, ist auch d a- rauf abzustellen, in welcher Form diese vom Kind und den Eltern schon zur Zeit des Zusammenlebens der Familie durchgeführt wurden. Dies wird allerdings dadurch b egrenzt, dass die von dem Elternteil zu erbringenden Betreuungslei s- tungen und sonstigen Tätigkeiten nicht außer Verhältnis zu der dadurch gehi n- derten Erwerbstätigkeit stehen dürfen (Senatsurteil BGHZ 1 93, 78 = FamRZ 2012, 1040 Rn. 21). Steht der Umfang einer möglichen anderweitigen Kinderbetreuung fest, ist zu berücksichtigen, wie eine ausgeübte oder mögliche Erwerbstätigkeit mit den Zeiten der Kinder betreuung (einschließlich der Fahrzeiten) vereinbar ist und in welchem Umfang dem Unterhaltsberechtigten in dem dadurch vorgeg e- benen zeitlichen Rahmen eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Daraus können sich insbesondere bei mehreren Kindern Einschränkungen ergeben. Au ch die Eigenart der jeweiligen Erwerbst ätigkeit ist zu berücksichtigen, etwa wenn es sich um S chichtarbeit handelt oder diese sich ansonsten mit den Zeiten der Kinderbetreuung nur teilweise überschneidet. Inwiefern in diesen Fällen etwa 21 - 11 - die Hilfe Dritter in Anspruch genommen werden kann, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (Senatsurteil BGHZ 1 93, 78 = FamRZ 2012, 1040 Rn. 22). Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann eine r Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils schließlich teilweise entgegenstehen , dass die von ihm daneben zu leistende Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass am Morgen oder am späten Nachmittag und Abend r e- gelmäßig weitere Erziehungs - und Betreuungsleistungen zu erbringen sind, die je nach dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes oder der Kinder in u n- terschiedlichem Umfang anfallen können (Senatsurteil BGHZ 193, 78 = FamRZ 2012, 1040 Rn. 24 mwN). Erst nach Würdigung dieser Gesichts punkte lässt sich beurteilen, ob die Antragsgegnerin noch Betreuungsunterhalt beanspr u- chen kann. c ) Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin beruht zwar mögliche r- weise nur zum Teil, nämlich soweit ihre vollschichtige Tätigkeit wegen der Ki n- derbetreuun g gegebenenfalls überobligationsmäßig ist, auf § 1570 BGB und im Übrigen als Aufstockungsunterhalt auf § 1573 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil BGHZ 193, 78 = FamRZ 2012, 1040 Rn. 15 mwN). Das führt indessen nicht dazu, dass die jeweiligen Teilansprüche versch iedenen Rangstufen zuzuordnen wären, also der Teilanspruch auf Betreuungsunterhalt dem zweiten Rang und ein eventueller Aufstockungsunterhaltsanspruch dem dritten Rang. Für eine solche Differenzierung nach Anspruchsgrundlagen findet sich im Gesetzeswor t- lau t kein Anhaltspunkt. Die Formulierung in § 1609 Nr. 2 BGB "Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind" stellt allein auf die Person des Unterhaltsberechtigten ab. Daraus kann geschlossen werden, dass ohne Rücksicht darauf, ob der Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils 22 23 - 12 - allein auf der Kinderbetreuung oder zusätzlich auf einem anderen Unterhalt s- tatbestand beruht, der Gesamtunterhaltsanspruch so lange in den zweiten Rang fällt, wie noch Betreuungsunterhalt verlangt werde n kann (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2012 3 UF 265/11 juris Rn. 23; Menne in Büte/Poppe/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 1609 Rn. 13; Menne FamRB 2008, 110, 117 f.; Erman/Hammermann BGB 14. Aufl. § 1609 Rn. 14; Palandt/ Brudermüller BGB 7 3. Aufl. § 1609 Rn. 14; BeckOK - BGB/Reinken Stand: 1. August 2013 § 1609 Rn. 22; Gutdeutsch FF 2008 , 488, 490, 493; v gl. auch Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 XII ZB 258/13 FamRZ 2014, 1183 Rn. 22; aA Johannsen /Henrich/Graba Familienrecht 5. Aufl. § 1609 Rn. 3; Maurer FamRZ 2008, 2157, 2165). Eine andere Beurteilung wäre auch im Hinblick auf zu erwartende Verschiebungen zwischen den Teilansprüchen wenig praktik a- bel. d ) Danach kommt es für die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Antrag s- gegnerin maßgeblich darauf an, ob sie noch einen Anspruch auf Betreuungsu n- terhalt hat. Sofern das der Fall ist, steht sie nach § 1609 Nr. 2 BGB mit der Mu t- ter des nichtehelichen Kindes in demse lben unterhaltsrechtlichen Rang, was sich auf die Höhe d es Unterhaltsanspruchs ausw ir kt (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 40 ff.). 24 - 13 - 3. Der angefochtene Beschluss kann deshalb im Umfang des Rechtsb e- schwerdeangriffs keinen Bestand haben. Der Senat ist gehindert , abschließend zu entscheiden, da es hierzu der tatrichterl iche n Beurteilung bedarf, ob die A n- tragsgegnerin Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB beanspruchen kann. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das im weiteren Ve r- fahren auch Gelegenheit haben wird, der von der Rechtsbeschwerde aufgewo r- fenen Frage nachzugehen, ob die Mutter des Kindes G. im Hinblick auf dessen Betreuung von jeder Erwerbstätigkeit absieht. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Geldern, Entscheidung vom 25.07.2012 - 30 F 239/11 - OLG Düsseldor f, Entscheidung vom 15.03.2013 - II - 3 UF 211/12 - 25
Full & Egal Universal Law Academy