ECLI:DE:BGH:2019:240419BXIIZB185.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 1 8 5 /1 6 vom 24 . April 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 5 Abs. 2, 11, 14 Abs. 2 Nr. 2, 17, 40, 41 Abs. 2, 51 Abs. 1 und Abs. 2 a) Die mit dem nachehezeitlich eingetret enen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden An- wartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversor- gung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderunge n, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 218, 44 = FamRZ 2018, 894). b) Die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für eine einseitig a uf Ver- langen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG) überschreitet, beurteilt sich nach der Bewer- tung des Anrechts zum Ende der Ehezeit (im Anschluss an Senatsbe- schluss vom 24. August 2016 XII ZB 84/13 FamRZ 2016, 2000). BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - XII ZB 185/16 - OLG Bamberg AG Schweinfurt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24 . April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, d ie Richter Schilling , Dr. Nedden - Boeger und Dr . Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des Antragsgegners w i rd de r Beschluss des 7. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesge- richts Bamberg vom 11. März 2016 aufgehoben. D ie Sache wird zu r erneuten Behandlung und E ntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober- landesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2 . 384 Gründe: I. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich , die noch unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts ergangenen war, über den Ausgleich einer endgehalts- bezogenen Ruhegeldzusage. Die am 20. März 1970 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des An- tragsgegners wurde auf den am 22. Dezember 1987 zugest ellten Scheidungs- antrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom 4. Oktober 1988 rechtskräftig geschieden. 1 2 - 3 - Nach den im Verbundverfahren getroffenen Feststellungen hatten beide Ehe gatten während der gesetzlichen Ehezeit ( 1 . März 1970 bis 30. November 198 7 ) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung er langt . Der An- tragsgegner hatte zusätzlich eine Anwartschaft auf betriebliche Altersve rsor- gung bei der Beteiligten zu 1 in Form einer endgehaltsbezogenen Ruhegeldzu- sage erworben. D ie fiktiven künfti gen jährlichen Versorgungsleistungen aus der unverfallbaren Anwar tschaft hatte die Beteiligte zu 1 mit monatlich 934 DM an- gegeben. Daraus hatte das Amtsgericht bei ein er gesetzlichen Ehezeit von 197 Monaten und einer maßgeblichen Gesamtbetriebszugehörigkei t von 480 Monaten zeitratierlich einen Ehezeitanteil von monatlich 383,33 DM er- rechnet. Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Antragsgegners monatliche und au f das Ende der Ehezeit am 30. November 1987 bezogene Anwartschaften der ge- setzlichen Rentenversicheru ng in Höhe von insgesamt 479,63 DM auf das Ver- sicherungskonto der Antragstellerin übertragen hat. Von diesem Betrag entfie- len 29 DM auf den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antrag s- gegners bei der Beteiligten zu 1 im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG. Diesen Betrag hatte das Amtsgericht dadurch bestimmt, dass es den Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgeg- ners in Höhe von monatlich 383,33 DM unter Anwendung der seinerzeit gülti- gen Barwertverordnung in einen dynamis iert en Monatsbetrag von 58,01 DM umgerechnet und hälftig in die Ausgleichsbilanz eingestellt hatte. Der Antragsgegner bezieht seit dem 1. Dezember 2011 eine Ren te aus der betrieblichen Altersversorgung; beide geschiedenen Ehegatten beziehen zudem gesetzliche Altersrente. 3 4 5 - 4 - Mit ihrem am 18. September 2013 beim Amtsgericht eingegangenen An- trag hat die Antragstellerin beantragt, die Ausgangsentscheidung zum Versor- g ungsausgleich abzuändern und den Versorgungsausgleich neu zu regeln. Das Amtsgericht hat neue Versorgungsauskünfte eingeho lt. Dabei hat die Beteiligte zu 1 in ihrer Auskunft vom 3. Februar 2014 unter Berücksichtigung der tatsäch- lichen Höhe der Jahresrente den Ehezeitanteil des betrieblichen Anrechts des Antragsgegners mit e inem Kapitalwert von 114.694,63 er rechnet und ein en Ausgleichswert von 57.347,32 rung der externen Teilung beantragt. Das Amtsgericht hat die Ausgangsentscheidung abgeändert und die von den Eheleuten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte intern geteilt. Ferner hat es im Wege der externen Teilung zu Lasten des An- rechts des Antragsgegners bei de r Beteiligten zu 1 ei n Anre cht in Höhe von 57.347,32 den 30. November 1987 , begründet und die Beteiligte zu 1 verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse (Beteiligte zu 2) zu zahlen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschluss- beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des von der Antragstellerin in der gesetzlichen Ren- tenversicherung er worbenen Anrechts und des betrieblichen Anrechts des An- tragsgegners abgeändert. Insoweit hat es hinsichtlich des von der Ant ragstelle- rin in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts die sogenann- te " Mütterrente " berücksichtigt. Ferner hat das Oberlandesgericht zu Lasten des Anrechts des Antrag sgegners bei der Beteiligten zu 1 im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ei n Anrecht in Höhe von 57.347,32 bezogen auf den 30. November 1987, übertragen. Die weitergehenden Rechtsmittel hat es zurückgewiesen. 6 7 - 5 - Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde strebt der Antragsgegner die Berechnung des Ausgleic hswerts seines Anrechts bei der Beteiligten zu 1 ohne Berücksichtigung der nachehezeitlichen Einkommensdynamik an, wobei zu Gunsten der Antragstelleri n ein Anrecht in Höhe von lediglich 6.866 gen auf den 30. November 1987, bei der Versorgungsausglei chskasse begrün- de t, der vorbenannte Betrag ab 1. Dezember 1987 bis 30. November 2011 mit eine m Zinssatz von 5,25 % verzinst und die Beteiligte zu 1 verpflichtet werden soll, den genannten Betrag einschließlich der Zinsen im Wege der externen Tei- lung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der an- gefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Ober- landesgericht . a) Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner En tscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Antragstellerin beantragte Totalrevision des Versorgun gs- ausgleichs richte sich nach § 51 Abs. 1, 2 VersAusglG, nachdem das Anrecht des Antrag sgegners bei der Beteiligten zu 1 durch die Ausgangsentscheid ung zwar in den Versorgungsausgleich einbezogen, aber hinsichtlich der im Ent- scheidungszeitpunkt noch verfallbaren Einkommensdynamik nicht vollständig ausgeglichen werden konnte. Die Wertänderung sei vorliegend auch wesentlich im Sinne von § 51 Abs. 2 Vers AusglG, weil sowohl die relative als auch die ab- sol ute Wesentlichkeitsgrenze des § 225 Abs. 3 FamFG erreicht sei. Der auszu- gleichende Ehezeitanteil sei bei einem Anrecht in der Leistungsphase den tat- sächlich erreichten Werten zu entnehmen . Maßgeblich sei d aher für die Wer- 8 9 10 11 - 6 - termittlung der laufenden Versorgung nicht der bei Ehezeitende erreichte An- wartschaftsbarwert, sondern der tatsächlich vor Renteneintritt erreichte Barwert. Der Wertzuwachs aus den Gehaltszuwächsen des Antragsgegners sei hier mit- auszugleich en, da es sich um eine endgehaltsbezogene Versorgung handele. Individuelle leistungsbezogene Verbesserungen der Betriebsrente, wie bei- spielsweise ein beruflicher Aufstieg in eine höhere Tarifgruppe, seien vorliegend nicht gegeben. Laufende Versorgungen sei en nicht nach § 45 VersAusglG, sondern nach § 41 VersAusglG zu bewerten. Das Stichtagsprinzip werde dadurch berücksichtigt, dass lediglich die auf die Ehezeit entfallende Quote dem Ausgleich unterliege. In der Auskunft vom 3. Febr uar 2014 habe die Betei- lig te zu 1 zutreffend die vom Antragsgegner tatsächlich erzielte Rente zugrunde gelegt und aus dem Verhältnis der Ehezeit und dem Bestehen des Arbeitsver- hältnisses zu Re cht eine Ehezeitquote von 40,62 % festgestellt. Nach den an- erkannten Regeln de r Versicheru ngsmathematik unter Verwendung der Richtta- feln 2005 G von Heubeck, eine s Rechnungszins es von 5,25 % und einer Ren- tendynamik von 0,99 % habe die Beteiligte zu 1 nachvollziehbar einen Barwert der Altersren te zum Rentenbeginn von 282.360 Berücksichtigung der Ehezeitquote e in Ehezeitanteil von 114.694,63 mithin ein Ausgl eichswert in Höhe von 57.347,32 gleichswert die Beitragsbemessungsgrenze in der Allgemeinen Rentenve rsiche- rung zum Ehezeitende (30. November 198 7) in Höhe von damals 34.972,36 übersteige, sei gemäß §§ 51 Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG die interne Teilung durchzuführen. b) Dies e Ausführungen halten einer rechtliche n Nach prüfung nicht in al- len Punkten s tand. 12 - 7 - aa) Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass eine Abänderung der Verbundentscheidung über den Versorgungsaus- gleich nach § 51 VersAusglG zulässig ist. (1) Nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entsc heidung über einen öffentlich - rechtlichen Versorgungsausg leich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht getroffen worden ist, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich ei nbezogenen An- rechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Wesentl ich ist die Wertänderung nach § 51 Abs. 2 VersAusglG, wenn hinsichtlich eines Anrechts di e Vorausset- zungen des § 225 Abs. 2 und 3 FamFG erfüllt sind. Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG ist bei einem Anrecht der betrieb- li chen Alters vorsorge eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG auch dann zulässig, wenn sich der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeit- anteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterschei- det. Die Aktu alisierung erfolgt dabei nach § 51 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG mithil- fe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Wesentlich ist der W ertunterschied insoweit gemäß § 51 Abs. 3 Satz 3 V ersAusglG, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung m aßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. In den Fällen des § 51 Abs. 3 VersAusglG ist die Abänderung des öffent- lich - rechtlich en Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 4 VersAusglG allerdings dann ausgeschlossen, wenn für ein An recht n ach einem Teilausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch Ausgleichsansprü che nach der Scheidung ge- mäß §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend gemacht werden können. Dann hat die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Vorrang geg en- über d er Totalrevision nach § 51 Abs. 3 VersAusglG (Senatsbeschlüsse vom 13 14 15 16 - 8 - 9. Mai 2018 XII ZB 391/17 FamRZ 2018, 1233 Rn. 16 und vom 24. Juni 2015 XII ZB 495/12 FamRZ 2015, 1688 Rn. 12, 20). Verschließt wie hier § 51 Abs. 4 VersAusglG einen Einstieg in die Totalrevision nach neuem Recht unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VersAusglG , kann die Ausgangsentscheidung auch in Fällen des erweiterten Splittings mit schuldrechtlichem Restausgleich gleichwohl abgeändert werden, wenn eine wesentliche Wer tänderung des betrieblichen Anrechts eine Abände- rung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG gestattet (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 XII ZB 391/17 FamRZ 2018, 1233 Rn. 2 6 f. und vom 24. Juni 2015 XII ZB 495/12 FamRZ 2015, 1688 Rn. 28 f. mwN). Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein endgehaltsbezogenes Versor- gungsanrecht wegen seiner verfallbaren Einkommensdynamik nach altem Recht teilweise dem schuldrechtlichen Restausgleich vorbeha lten war und ein im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentlicher Wertzuwachs dieses Anrechts mit der nachehezeitlich eingetretenen Unverfall- barkeit seiner Einkommensdynamik einhergeht (Senatsbeschlüss e vom 9. Mai 2018 XII ZB 391/17 FamRZ 2018, 1233 Rn. 27 und vom 24. Juni 2015 XII ZB 495/12 FamRZ 2015, 1688 Rn. 29). Denn auch Anrechte, die unter der Geltung des alten Rechts aus rechtlichen Gründen nur teilweise in den öf- fentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werd en konnten, sind im Sinne des § 51 Abs. 1 VersAusglG " einbezogene Anrechte " mit der Folge, dass sie bei einer T otalrevision vollständig über § 51 Abs. 1 VersAusglG ausgegli- chen werden können (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 XII ZB 391/17 FamRZ 2018, 1233 Rn. 26 und vom 24. Juni 2015 XII ZB 495/12 FamRZ 2015, 168 8 Rn. 27 mwN). 17 18 - 9 - (2) Auf dieser rechtlichen Grundlage ist eine Abänderung der Verbun- dentscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 51 Abs. 1 VersAusglG zulässig. Mit zutreffenden Erwägungen ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die tatbest an dlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VersAusglG hin- sichtlich des Anrechts des Antrag sgegners bei der Beteiligten zu 1 erfüllt sind. Da in der Verbundentscheidung der der Höhe nach noch verfallbare Anteil des Anrechts konkludent ( Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 XII ZB 391/17 FamRZ 2018, 1233 Rn. 22 und vom 24. Juni 2015 XII ZB 495/12 FamRZ 2015, 1688 Rn. 21 mwN ) dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbe- halten wurde, kann die Antragstellerin insoweit noch Ausgleichsansprü che nach der Scheid ung gemäß §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend machen ( Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 XII ZB 391/17 FamRZ 2018, 1233 Rn. 24 und vom 24. Juni 2015 X II ZB 495/12 FamRZ 2015, 1688 Rn. 14 mwN ). Damit ist der Einsti eg in die Totalrevision nach §§ 51 Abs. 3 und 4 Vers- AusglG vorliegend verschlossen. Da die Wertänderung des Anrechts des An- tragsgegn ers aber auch dann wesentlich i m Sinne von § 51 Abs. 1 und 2 Vers- AusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG ist, wenn in richtiger Weise die monatlichen Rentenbeträge verglic hen werden (vg l. dazu Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 XII ZB 495/12 FamRZ 2015, 1688 Rn. 32), ist vo rliegend eine Abände- rung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG eröffnet. bb) Bei der Berechnung der Wertänderung gemäß § 51 Abs. 2 VersAusglG , § 225 Abs. 2, 3 FamFG hat das Oberlandesgericht im Ausgangs- punkt zutreffend auch hinsichtlich des Anrechts des Antrag sgegners bei der Beteiligten zu 1 die Anwartschaftsdynamik bis zum Renteneintritt berücksich tigt, wie sie die Beteiligte zu 1 ihrer Au skunft vom 3. Febru ar 2014 zugrunde gelegt hat. 19 20 21 - 10 - (1) Insoweit ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 41 Abs. 2 VersAusglG die tatsächlichen Werte einer laufenden Versorgung auch dann anzusetzen sind, wenn die Leistungsphase wie hier erst n ach Ehezeitende begonnen hat. Maßgeblich ist der Ehezeitanteil der Ren- te und nicht derjenige der bei Ehezeitende noch bestehenden Anwartschaf t (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 XII ZB 206/06 FamRZ 2007, 1084 Rn. 10 zu einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes). Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat, gehört auch die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbe- zogenen Ver sorgung zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächl i- chen Änderungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG iVm § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berück sichtigen sind (Senatsbe- schluss BGHZ 218, 44 = FamRZ 2018, 894 Rn. 22 ff. mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung is t zwar das Ende der Ehezeit (§§ 5 Abs. 2 Satz 1, 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusg lG; vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 313 /15 FamRZ 2016, 791 Rn. 22). Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeit- a nteil zurückwirken, sind nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG aber zu berück- sichtigen. Dem wird bei einer laufenden Rente dadurch Rechnung getragen, dass der Ehezeitanteil der tatsächlich erzielten Rente ausgeglichen wird. (2) Diesen Grundsätzen wird im Ansatz allein die Auskunft der Beteiligten zu 1 vom 3. Februar 2014 gerecht. Denn in dieser Auskunft hat die Beteiligte zu 1 auf der Grun dlage der tatsächl ichen Jahresrente von 19.692,96 eines 22 23 24 25 - 11 - Rechnungszinses von 5,25 % u nd einer Rentendynamik von 0,99 % den Bar- wert der Rente zu Rentenbeginn am 1. Dezember 2001 mit 282.360 einen Ehez eitanteil (zeitratierlich 40,62 %) von 114 .694,63 n en Ausgleichswert von 57.347,32 Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beruht die Wertsteige- rung nicht auf außerhalb der Ehezeit liegende individuelle n leistungsbezogene n Verbesserungen, wie etwa ein em beruflichen Auf stieg oder zusätzlichen per- sönlichen Einsatz. Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber behauptet, dass die vom Antragsgegner nach Ehezeitende erzielten Geha ltssteigerungen in Höhe von 137 % über eine gewöhnliche Lohnanpassung erheblich hina usge- he und daher nur auf besonderen Leistungen des Antragsgegners beruhen könne, steht dies nicht nur im Widerspruch zu den Feststellungen des Oberlan- desgerichts. Die Rechtsbeschwerde führt auch weder aus, welche besonderen Leistungen und individuellen Ums tände der Antragsgegner bislang im Verfah- ren vorgetragen hat, noch benennt sie selbst solche konkret. Auf dieser rechtlichen Grundlage wird das Oberlandesgericht die tatsäch- lich vorliegende Wertänderung neu zu prüfen haben. cc) Allerdings hat das Obe rlandesgericht, das a uf den Abänderungsan- trag nach § 51 Abs. 1 VersAusglG erstmals den vollen Ausgleichswert des Ehezeitanteils zum Rentenbeginn auf die Antragstellerin übertragen hat, nicht berücksichtigt, dass dies zu einer untragbaren Mehrbela stung der Beteiligten zu 1 führen kann, nachdem der Antragsgegner seit Dezember 2011 bereits eine Rente aus dem Anrecht bezogen hat. (1) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgl eich eingetretene oder noch zu erwartende Barwertminderung des zu teilenden Anrechts grund- 26 27 28 29 - 12 - sätzlich im Wege eines gleichmäßigen Abzugs auf beide Ehegatten zu vertei- len. Um dies zu bewirken, hat es der Senat im Ausgangspunkt gebi lligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts des An- rechts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder voraus- schauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 3 2 = FamRZ 2016, 775 Rn. 36 ff., 55 und vom 24. August 2016 XII ZB 84/13 FamRZ 2016, 2000 Rn. 22). (2) Zwar hat die Beteiligte zu 1 mitteilen lassen, dass sich der Barwert des Anrech ts vom Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 2014 nicht vermindert, sond ern im Gegenteil als Folge einer Absenkung des Rechnungszinses von 282.360 Schluss zu rechtfertigen, dass auch weiterhin k eine Barwertminderung eingetre- ten oder zu erwarten ist. dd) Danac h kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Da zur Frage der Barwertminderung noch weitere Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat nicht abschließend in der Sache entscheiden. 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgen des hin: Die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durc hzuführende externe Teilung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG) überschreitet, beurteilt sich grundsätzlich nach der Bewertung des Anrec hts zum Ende der Ehezei t (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 XII ZB 84/13 FamRZ 2016, 2000 Rn. 36). Wird dagegen im Rahmen einer Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG erstmals der volle Ausgleichswert des Ehezeitanteils zum Rentenbeginn oder ein nach Barwert- minderung entsprechend geringerer Wert auf den Ausgleichsberechtigten über- tragen, dürfte es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein, den insoweit 30 31 32 33 - 13 - ermittelten Ausgleichswert mit der Beitragsbemessungsgrenze in der Allgeme i- nen Rentenversiche rung nach §§ 159 160 SGB VI zum Zeitpunkt des Renten- beginns zu vergleichen. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Schweinfurt, Entscheidung vom 15.07.2014 - 1 F 857/13 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.03.2016 - 7 UF 222/14 -
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