ECLI:DE:BGH:20 17:130917BXIIZB185.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 185/17 vom 13. September 2017 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Die Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme setzt gemäß § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB voraus, dass zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitau f- wand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jede m Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (im Anschluss an S e- natsbeschluss vom 2. September 2015 XII ZB 226/15 FamRZ 2015, 2050 mwN). BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 185/17 - LG Dresden AG D resden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Rich ter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wi rd festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 17 . Februar 2017 und der Beschluss der 2 . Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 15 . März 2017, soweit es jeweils die Genehmigung der Ei n- willigung der Betreuerin in eine ärztliche Zwangsmaß nahme b e- trifft, ihn in seinen Rechten verletzt haben. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichts kosten frei. Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen außergerichtl i- chen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: I. Der B etroffene begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer durch Zeitablauf erledigte n Genehmigung einer ärztlichen Z wangs maßnahme . Er war seit dem 3. Dezember 2016 öffentlich - rechtlich untergebracht, nachdem er sich der Räumung seines in einer Garten laube befindlichen B e- helfs - Domizils widersetzt hatte, indem er mit Fäkalien um sich warf. Nach fac h- psychiatrische m Gutachten leidet er unter einer paranoid wahnhaften Störung mit florider psychotischer Symptomatik und Handlungsrelevanz. 1 2 - 3 - Am 17. Februar 20 17 hat das Amtsgericht auf Antrag der zwischenzei t- lich bestellten Betreuerin ihre Einwilligung in die weitere zivilrechtliche Unte r- bringung für zwölf Wochen sowie die Zwangs behandlung unter Verantwortung und Dokumentation eines Arztes mit einem näher bezei chneten Medikament für annähernd sechs Wochen genehmigt . Das Landgericht hat den Betroffenen im Beisein der Verfahrenspflegerin erneut angehört und seine Beschwerde gegen die Genehmigung en der Unterbringung und Zwangsbehandlung zurückgewi e- sen. Mit seiner R echtsbeschwerde begehrt er die Feststellung der Rechtswi d- rigkeit der Genehmigung der ärztlichen Zwangsmaßnahme . II. D ie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG stat t- haft und auch ansonsten zulässig. Sie ist auch begründet, weil die Ent sche i- dungen von Amts - und Landgericht den Betroffene n in seinen Rechten verletzt haben. Dies ist nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend a n- wendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Janu - ar 2014 XII ZB 330/13 FamRZ 2014, 649 Rn. 8 mwN) festzustellen. 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Instanzgerichte die Genehmigung zur Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme ausg e- sprochen haben, ohne einen vorherigen Überzeugungsversuch ausreichend darzulegen . Eine Zwangsmaßnahme ist nur dann gemäß § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB zulässig, wenn zu vor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden ist , den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu ü berzeugen . Das Vorliegen 3 4 5 6 - 4 - dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen ( vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 XII ZB 226/15 FamRZ 2015, 2050 Rn. 26 mwN). Diese r Anforderung werden die angefochtenen Entscheidungen nicht g e- recht. D ie Beschwerdeentscheidung des Landgerichts verhält sich überhaupt nicht zur Frage eines Überzeugungsversuchs , während der erstinstanzliche Beschluss lediglich den nicht näher konkretisie rte n Hinweis enthält , dass ve r- sucht worden sei, den Betroffenen von der Notwendigkeit der ärztlichen Ma ß- nahme zu überzeugen. D iese pauschale Angabe genügt als nachvollziehbare Darlegung nicht . 2. Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Inter esse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der hier durch Zeitablauf erledigten Maßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grund rechtseingriff im Sinn e des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG . Gleiches gilt für die Genehmigung der ärztlichen Zwangsbehandlung des B e- troffenen gegen seinen natürlichen Willen (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsb e- schluss vom 8. Juli 2015 XII ZB 600/14 FamRZ 2015 , 1706 Rn. 1 4 f. mwN ). 7 8 - 5 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 17.02.2017 - 404 XVII 2125/16 - LG Dresden, Entscheidung vom 15.03.2017 - 2 T 227/17 - 9
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