BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 186/01 vom 17. April 2002 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 621a Abs. 1 Satz 2, 329 Abs. 2 In Familiensachen aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit beginnt die Rechtsmittelfrist für einen nicht verkündeten Beschluß mit dessen Zustellung an den Rechtsmittelführer und nicht erst mit der letzten Zustellung an einen der Beteiligten (Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 90/94 - NJW 1994, 3359 f.). BGH, Beschluß vom 17. April 2002 - XII ZB 186/01 - OLG Schleswig AG Lübeck - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluû des 3. Senats fr Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesg e - richts in Schleswig vom 31. Juli 2001 wird auf Kosten der A n - tragsgegnerin zurckgewiesen. Beschwerdewert: 937 Grnde: I. Durch den angefochtenen Beschluû vom 14. Januar 1999 änderte das Amtsgericht - Familiengericht - den durch ein frheres Urteil angeordneten Versorgungsausgleich nach § 10 a VAHRG, nachdem es die Parteien und die weiteren Beteiligten mit Verfgung vom 13. November 1998 darauf hingewi e - sen hatte, daû es "im schriftlichen Verfahren" entscheiden werde, sofern hie r - gegen bis zum Jahresende 1998 keine Einwände erhoben wrden, und solche Einwände nicht erhoben worden waren. - 3 - Der Beschluû wurde der Antragsgegnerin persönlich am 19. Januar 1999 durch Niederlegung zugestellt. Die Zustellungen an den Antragsteller und die weiteren Beteiligten erfolgten am 19., 20., 22. und 25. Januar 1999. Mit am 20. Januar 1999 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 14. Januar 1999 zeigt en die Rechtsanwlte Z. und Kollegen erstmals die anwaltliche Vertretung der Antragsgegnerin an. Ihnen wurde daraufhin am 25. Januar 1999 formlos eine Beschluûausfertigung mit dem Zusatz "zur Kenntnis" bersandt, die sie am 26. Januar 1999 erhielten. Am 24. Februar 1999 legte die Antragsgegnerin durch ihre zweitinstan z - lichen Verfahrensbevollmchtigten unter Hinweis auf die "am 26. Januar 1999" erfolgte Zustellung des Beschlusses Beschwerde ein. Auf den ihr am 13. Juni 2001 zugegangenen gerichtlichen Hinweis , die Beschwerdefrist sei nicht gewahrt, vertrat die Antragsgegnerin die Auffassung, die Beschwerdefrist nicht versumt zu haben, da diese erst mit der zeitlich letzten Zustellung an die weitere Beteiligte zu 1 am 25. Januar 1999 begonnen habe, und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Oberlandesgericht wies das Wiedereinsetzungsgesuch zurck und verwarf die Beschwerde als unzulssig. Dagegen richtet sich die weitere B e - schwerde der Antragsgegnerin. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. - 4 - 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, daû die am 24. Februar 1999 eingelegte Beschwerde die einmonatige Beschwerdefrist des § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V. mit § 516 ZPO nicht gewahrt hat, da diese bereits mit der Zustellung an die Antragsgegnerin persönlich am 19. Januar 1999 begonnen hatte. Richtig ist ferner, daû die Zustellung an die Antragsge g - nerin persönlich wirksam war, weil sich im Zeitpunkt der Zustellung dem G e - richt gegenber noch kein Verfahrensbevollmchtigter "bestellt" hatte, an den die Zustellung andernfalls nach § 176 ZPO htte bewirkt werden mssen (vgl. BGHZ 61, 308, 310 f.). Der Auffassung der Antragsgegnerin, entsprechend den Ausfhrungen im Senatsbeschluû vom 5. Oktober 1994 ( - XII ZB 90/94 - NJW 1994, 3359 f.) habe die Beschwerdefrist erst mit der zeitlich letzten Zustellung an die Bete i - ligten und damit erst am 25. Januar 1999 zu laufen begonnen, ist aus den z u - treffenden Grnden der angefochtenen Entscheidung nicht zu folgen. Das vorliegende Abnderungsverfahren nach § 10 a VAHRG ist ein is o - liertes selbstndiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Keidel/ Kuntze, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. § 53 b Rdn. 11 g), auf das gemû § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO anstelle des § 16 Abs. 2 und 3 FGG die Vorschri f - ten der Zivilprozeûordnung ber die Bekanntgabe und Zustellung gerichtlicher Entscheidungen anzuwenden sind. Insoweit ist hier - entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde - aber nicht § 310 Abs. 3 ZPO einschlgig, auf den sich der Senatsbeschluû vom 5. Oktober 1994 allein bezieht, sondern die fr nicht verkndete Beschlsse geltende Vorschrift des § 329 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller/ Philippi ZPO 23. Aufl. § 621 a Rdn. 23 m.N.). - 5 - Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Ankndigung des Famil i - engerichts, im "schriftlichen Verfahren" zu entscheiden. Da im - isolierten - Verfahren ber den Versorgungsausgleich nicht § 128 ZPO, sondern § 53 b Abs. 1 FGG gilt (vgl. Senatsbeschluû vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/80 - FamRZ 1983, 267 f.) und die n ach § 53 b Abs. 1 FGG grundstzlich durchzufhrende mndliche Verhandlung somit keine notwendige im Sinne des § 128 Abs. 1 ZPO darstellt (vgl. Keidel/Kuntze aaO § 53 b Rdn. 5), war darin nicht etwa die Ankndigung zu sehen, mit Zustimmung der Parteien eine (in einem besonderen Termin zu verkndende) Entscheidung ohne vorausgega n - gene mndliche Verhandlung im Sinne des § 128 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO zu treffen. Vielmehr war die Wendung "im schriftlichen Verfahren" dahin zu ve r - stehen, mit Zustimmung der Parteien solle ohne die nach § 53 b Abs. 1 FGG fr den Regelfall vorgesehene mndliche Verhandlung entschieden werden. Somit rechtfertigt das vorliegende Verfahren keine Ausnahme von dem Grundsatz, daû fr den Beginn der Rechtsmittelfrist der Zeitpunkt der Zuste l - lung an den Rechtsmittelfhrer maûgeblich ist (vgl. Zller/Vollkommer aaO § 329 Rdn. 20; BPatG GRUR 1996, 872 f.). Insbesondere erfolgte die Zuste l - lung der Entscheidung hier nicht - wie in den in § 310 Abs. 3 ZPO genannten Fllen - an Verkndungs Statt, so daû die Entscheidung bereits mit der Ent u - ûerung durch das Gericht existent wurde (vgl. Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 329 Rdn. 5) und nicht erst mit dem letzten Zustellungsakt. Auf die Frage, wann eine allen Beteiligten zuzustellende Entscheidung rechtliche Wirksamkeit erlangt (vgl. BPatG aaO S. 872), kommt es hier schon deshalb nicht an, weil eine Entscheidung ber den Versorgungsausgleich gemû § 53 g Abs. 1 FGG ohnehin erst mit Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam wird. - 6 - 2. Das Beschwerdegericht hat auch die hilfsweise beantragte Wiede r - einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versumung der Beschwerdefrist zumindest im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat den Wiedereinsetzungsantrag ohne nhere Begrndung als zulssig angesehen. Dagegen bestehen Bedenken, da bei Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs am 27. Juni 2001 die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO abgelaufen war und diese Ausschluûfrist auch dann gilt, wenn das Rechtsmittel erst nach ihrem Ablauf verworfen wird (vgl. Thomas/ Putzo aaO § 234 Rdn. 12 m.N.). Der Bundesfinanzhof (NVwZ 1998, 552) hat zwar die Auffassung ve r - treten, die hnlich lautende Vorschrift des § 56 Abs. 3 FGO stehe einer Wi e - dereinsetzung nicht entgegen, wenn das Gericht innerhalb der Jahresfrist Handlungen vorgenommen hat, die auf eine sachliche Prfung des Rechtsmi t - tels hindeuten. Es bedarf indes keiner Entscheidung, ob diese Erwgungen (hier: Verlngerung der Begrndungsfrist, Einholung von Ausknften der Ve r - sorgungstrger und Aufforderung an die Parteien, hierzu Stellung zu nehmen) auch im Rahmen des § 234 Abs. 3 ZPO zu gelten haben. Denn auch dann w - re dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht stattzugeben, weil die Beschwerdefrist, zumindest aber die Zweiwochenfrist zur Anbringung des Wiedereinsetzung s - gesuchs (§ 234 Abs. 2 ZPO) nicht ohne ein der Antragsgegnerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer erst- oder zweitinstanzlichen Bevollmchtigten versumt worden ist. Ein Anwaltsverschulden ist schon deshalb nicht ausgerumt, weil jegl i - cher Vortrag zur Fristberechnung und -notierung in den Kanzleien der erst- und zweitinstanzlichen Bevollmchtigten sowie zu den den Zustellungszeitpunkt betreffenden Angaben bei Erteilung des Rechtsmittelauftrages fehlt. - 7 - Jedenfalls htten die erstinstanzlichen Bevollmchtigten sptestens bei Erteilung des Rechtsmittelauftrages und die zweitinstanzliche Verfahrensb e - vollmchtigte sptestens bei Fertigung der Beschwerdeschrift vom 24. Februar 1999 den Beginn bzw. Ablauf der Beschwerdefrist jeweils in eigener Veran t - wortung prfen mssen. Soweit die erst- oder zweitinstanzlichen Bevollmc h - tigten davon ausgingen, die in den Handakten befindliche Beschluûausfert i - gung sei vom Gericht zum Zwecke der (erstmaligen) Zustellung bersandt wo r - den, htten sie sich nicht auf den Eingangsstempel der Kanzlei verlassen d r - fen, da in diesem Fall allein der zustzlich anzubringende Vermerk ber das Datum des Empfangsbekenntnisses nach § 212 a ZPO a.F. maûgeblich gew e - sen wre (vgl. BGH, Beschlsse vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - und vom 16. April 19 96 - VI ZR 362/95 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 22 und 50). Das Fehlen eines solchen Vermerks htte zu weiteren Nachforschungen veranlassen mssen. Bei entsprechender Sorgfalt wre dabei aufgefallen, daû die Ausfertigung des Beschlusses vom 14. Januar 1999 mit dem ausdrckl i - chen Vermerk "zur Kenntnis" bersandt worden war und dieser Beschluû das gleiche Datum trgt wie der Schriftsatz, mit dem die erstinstanzlichen Verfa h - rensbevollmchtigten sich erstmals fr die Antragsgegnerin bestellt hatten. Wegen dieser zeitlichen Überschneidung und der fr eine frmliche Z u - stellung ungewhnlichen Art der Übersendung des Beschlusses htte daher mit der naheliegenden Mglichkeit gerechnet werden mssen, daû der B e - schluû bereits der Mandantin persnlich zugestellt worden war, was durch Nachfrage bei dieser oder beim Gericht htte berprft werden knnen und mssen. Diese Überprfung htte ergeben, daû die Beschwerdefrist bereits mit dem 19. Februar 1999 abgelaufen war. Die Unkenntnis von der Versumung dieser - 8 - Frist war daher sptestens seit dem 24. Februar 1999 nicht mehr unverschu l - det, so daû die Wiedereinsetzung innerhalb der mit diesem Tage beginnenden Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 2 ZPO htte beantragt werden mssen. Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt
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