BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 186/05 vom 1. Dezember 2005 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 287 Abs. 1 Der Zul344ssigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen An-trags des Schuldners auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens steht nicht entgegen, dass zuvor der Antrag eines Gl344ubigers mangels Masse abgewiesen worden ist. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 1. Dezember 2005 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 15. Februar 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 11. August 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Ein Gl344ubiger beantragte im Jahre 2003 die Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners. Das Insolvenzgericht wies den Schuldner darauf hin, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur dann stellen k366nne, wenn er selbst die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein 1 - 3 - Verm366gen beantrage. Sp344ter wies das Gericht den Gl344ubigerantrag mangels Masse rechtskr344ftig ab. Nunmehr hat der Schuldner die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen sowie die Gew344hrung von Restschuldbefreiung und Stundung der Kosten des Verfahrens beantragt. Diese Antr344ge hat das Amtsgericht zu-r374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. 2 II. Der Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners geht ins Leere, weil der angefochtene Beschluss nach Lage der Akten nicht zugestellt worden ist. 3 III. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit 247 7 InsO statthafte und nach 247 574 Abs. 2 ZPO zul344ssige Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen. 4 1. Das Amtsgericht hat die Zur374ckweisung der Antr344ge damit gerechtfer-tigt, der Restschuldbefreiungsantrag sei "gem. 247 20 Abs. 2 i.V.m. 247 287 Abs. 1 S. 2 InsO" unzul344ssig, weil der Schuldner in dem auf Gl344ubigerantrag anh344ngig gewesenen Insolvenzer366ffnungsverfahren keine eigenen Antr344ge gestellt habe. Der Er366ffnungsantrag sei mangels Rechtsschutzinteresses unzul344ssig, der 5 - 4 - Stundungsantrag mangels Erfolgsaussicht der Hauptantr344ge zur374ckzuweisen. Das Landgericht hat sich dieser Begr374ndung angeschlossen. 2. Diesen Erw344gungen kann nicht gefolgt werden. 6 a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Restschuldbefrei-ungsantrag nicht deshalb unzul344ssig, weil die nicht verl344ngerbare Zwei-Wochen-Frist des 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO bereits in dem fr374heren Insolvenz-er366ffnungsverfahren abgelaufen war. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann diese Frist durch den Hinweis nach 247 20 Abs. 2 InsO erst in Lauf gesetzt werden, wenn der Schuldner einen Eigenantrag auf Insolvenzer366ffnung gestellt hat (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, WM 2004, 1740, 1742; v. 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, WM 2005, 698, 699, z.V.b. in BGHZ). Da der Schuldner in dem fr374heren Verfahren keinen Eigenantrag gestellt hatte, konnte die Zwei-Wochen-Frist des 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht in Lauf gesetzt wer-den. 7 b) Unter diesen Umst344nden tr344gt der Hinweis auf die Abweisung des Fremdantrags mangels Masse nicht die Annahme der Vorinstanzen, dem Schuldner ermangele es an einem Rechtsschutzbed374rfnis f374r seinen nunmehr gestellten Eigenantrag. Denn nach der in 247 4a Abs. 1 S344tze 1 und 2, 247 26 Abs. 1 Satz 2 InsO zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertung steht dieser Gesichtspunkt einem Interesse des Schuldners an der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls dann nicht entgegen, wenn er - wie hier - einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Damit verfolgt er eines der in 247 1 InsO anerkannten Verfahrensziele. 8 - 5 - c) Damit ist zugleich der Hauptbegr374ndung f374r die Zur374ckweisung des Stundungsantrags der Boden entzogen. 9 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts in Nummer 5 seines Nicht-abhilfebeschlusses vom 27. August 2004 kann der Stundungsantrag auch nicht unter Hinweis auf 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zur374ckgewiesen werden. Zwar ist die Stundung auch dann ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen dieser Vor-schrift bereits im Stundungsverfahren zweifelsfrei gegeben sind (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, WM 2005, 472, 473; v. 27. Januar 2005 - IX ZA 20/04, n.v., zitiert nach Juris). Die vom Amtsgericht zur Begr374ndung he-rangezogenen "Steuererkl344rungsabgabevers344umnisse des Schuldners" erf374llen den Versagungstatbestand in 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO aber nicht. Danach ist erforderlich, dass der Schuldner schriftlich unrichtige oder unvollst344ndige Anga-ben 374ber seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse macht. Den Feststellungen der Vorinstanzen kann nicht entnommen werden, dass der Schuldner hier schriftlich unzutreffende Erkl344rungen gegen374ber den Finanzbeh366rden abgegeben hat (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383; OLG K366ln NZI 2001, 205 f; HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. 247 290 Rn. 5; M374nchKomm-InsO/Stephan, 247 290 Rn. 35). 10 3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 577 Abs. 3 ZPO): 11 Zwar hatte der Schuldner, auch wenn die Frist des 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht in Lauf gesetzt worden war, im Erstverfahren Gelegenheit, einen Restschuldbefreiungsantrag verbunden mit einem Eigenantrag zu stellen. Dies kann ihm aber jedenfalls dann nicht entgegengehalten werden, wenn der dem 12 - 6 - vorangegangenen Verfahren zugrunde liegende Antrag eines Gl344ubigers auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde. Nach einer in der Literatur ge344u337erten Auffassung findet eine an eine unterlassene Antragstellung gekn374pfte Pr344klusion f374r ein neues Verfahren ge-nerell nicht statt (Pape in K374bler/Pr374tting, InsO 247 20 Rn. 96; Uhlenbruck/ Vallender, InsO 12. Aufl. 247 287 Rn. 19; M374nchKomm-InsO/Schmahl, 247 20 Rn. 99; Fuchs NZI 2002, 298, 301). In der Rechtsprechung ist ein Rechts-schutzinteresse des Schuldners an der Durchf374hrung eines erneuten Verfah-rens mit dem Ziel der Restschuldbefreiung jedenfalls f374r den Fall angenommen worden, dass das Erstverfahren gem344337 247 207 InsO eingestellt worden ist; auf die Frage, ob seither neue zus344tzliche Forderungen gegen den Schuldner ent-standen seien, komme es hierf374r nicht an (AG G366ttingen ZVI 2005, 278, 279 m. zust. Anm. Hackenberg ZVI 2005, 468, 470 f). Demgegen374ber wurden die An-tr344ge des Schuldners auf Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens sowie auf Rest-schuldbefreiung als unzul344ssig angesehen, wenn zuvor ein Insolvenzverfahren, in dem der Schuldner keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hatte, aufgehoben worden war und keine neuen Verbindlichkeiten hinzugetreten wa-ren (LG Koblenz ZVI 2005, 91). 13 Jedenfalls in dem hier gegebenen Fall, in dem ein fr374her gestellter Fremdantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, kann dem Schuldner ein Rechtsschutzinteresse an der Durchf374hrung eines Insolvenzverfahrens nicht abgesprochen werden. Aus dem Gesetz ergeben sich f374r eine solche Pr344klusi-on keine Anhaltspunkte (vgl. Uhlenbruck/Vallender, aaO 247 287 Rn. 19). In dem fr374heren Verfahren hat das Insolvenzgericht den Schuldner zwar darauf hinge-wiesen, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur dann stellen k366nne, wenn er selbst auch die Er366ffnung des Verfahrens beantrage. Mit diesen Antr344- 14 - 7 - gen h344tte der Schuldner aber eine Restschuldbefreiung in dem fr374heren Verfah-ren nicht erreichen k366nnen. Denn auch ein eigener Er366ffnungsantrag h344tte ge-m344337 247 26 Abs. 1 Satz 1 InsO mangels Masse abgewiesen werden m374ssen. Zwar h344tte der Schuldner gem344337 247 26 Abs. 1 Satz 2 InsO dieses Ergebnis unter Umst344nden mit einem Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens gem344337 247 4a Abs. 1 Satz 1 InsO verhindern k366nnen. Das Gesetz sieht aber ei-nen Zwang zur Stellung eines Stundungsantrags nicht vor. Auf diesen Antrag bezieht sich auch nicht die Fristsetzung gem344337 247 20 Abs. 2, 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO. 4. Die Sache ist an das Amtsgericht (zu dieser M366glichkeit vgl. BGHZ 160, 176, 185) zur374ckzuverweisen, damit erneut 374ber die Antr344ge des Schuld-ners entschieden wird. 15 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2004 - 67 c IN 300/04 - LG Hamburg, Entscheidung vom 15.02.2005 - 326 T 80/04 -
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