BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 186/05 vom 5. M344rz 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 233 Fd, 520 Abs. 2 Mit der Notierung und 334berwachung von Fristen darf ein Rechtsanwalt sein voll ausgebildetes und sorgf344ltig 374berwachtes Personal betrauen, soweit nicht be-sondere Gr374nde gegen deren Zuverl344ssigkeit sprechen. Wenn der Rechtsan-walt zugleich durch eine allgemeine Kanzleianweisung oder durch Einzelanwei-sungen sicherstellt, dass im Fristenkalender eingetragene Fristen erst gel366scht werden d374rfen, nachdem die Fristsache erledigt ist, darf die mit der Fristenkon-trolle betraute Rechtsanwaltsgehilfin die Frist nach Pr374fung der sich aus den Handakten ergebenden Erledigung eigenst344ndig l366schen und muss nicht zu-s344tzlich in jedem Einzelfall die Zustimmung des zust344ndigen Rechtsanwalts einholen. BGH, Beschluss vom 5. M344rz 2008 - XII ZB 186/05 - OLG M374nchen AG Rosenheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. M344rz 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts M374nchen vom 20. September 2005 aufgehoben. Der Beklagten wird gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374n-dung der Berufung gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts Ro-senheim vom 10. Juni 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Beschwerdewert: 12.301 200. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um den Zugewinnausgleich. 1 Mit Vorbehaltsurteil vom 25. April 2002 hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, an ihren geschiedenen Ehemann einen Zugewinnausgleich zu zah-len. Nach dem Tod des Ehemannes haben seine Mutter (Kl344gerin zu 1) und seine Schwestern (Kl344gerinnen zu 2 bis 4) den Rechtsstreit als Erbengemein-schaft aufgenommen und den Anspruch auf Zugewinnausgleich weiterverfolgt. 2 - 3 - Die Kl344gerin zu 1) ist inzwischen ebenfalls verstorben und wurde von den Kl344-gerinnen zu 2 bis 4 beerbt. Mit Schlussurteil vom 10. Juni 2005 hat das Amtsge-richt das Vorbehaltsurteil aufrechterhalten. Gegen das ihr am 17. Juni 2005 zu-gestellte Schlussurteil hat die Beklagte am 7. Juli 2005 Berufung eingelegt. Mit einem am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 24. August 2005 hat sie Wiedereinsetzung in die vers344umte Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt und zugleich die Berufung begr374ndet. Zur Begr374ndung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat die Beklagte vorge-tragen, weder sie noch ihren Prozessbevollm344chtigten treffe ein Verschulden an der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist. Nach Zustellung des Urteils seien darauf die Berufungs- und die Berufungsbegr374ndungsfrist vermerkt wor-den. Diese Fristen seien jeweils mit zwei Vorfristen im Fristenkalender notiert worden. Im B374ro ihres Prozessbevollm344chtigten werde die Sache bei Ablauf einer Vorfrist dem zust344ndigen Rechtsanwalt mit dem Vermerk "Vorfrist" vorge-legt. Am Morgen des Fristablaufs werde die Erledigung 374berpr374ft und die Sa-che, wenn sie nicht erledigt sei, mit dem auff344lligen Vermerk "Fristablauf heute" erneut vorgelegt. Vor B374roschluss werde kontrolliert, ob alle Fristsachen erle-digt seien; erst dann werde die Frist gel366scht. In diesem Fall habe die f374r die F374hrung des Fristenkalenders geschulte und zuverl344ssige Rechtsanwaltsgehil-fin R. nach Einlegung der Berufung allerdings aus unerkl344rlichen Gr374nden und eigenm344chtig neben den Berufungsfristen auch die f374r die Berufungsbegr374n-dung im Fristenkalender eingetragenen Vorfristen vom 3. August 2005 und 11. August 2005 sowie den Fristablauf zur Berufungsbegr374ndung am 17. August 2005 gestrichen. Dies sei ihrem Prozessbevollm344chtigten erst am 22. August 2005 aufgefallen, als ihm die Akte aufgrund allgemeiner Wiedervor-lage vorgelegt worden sei. Zur Glaubhaftmachung ihres Wiedereinsetzungsge-suchs bezieht sich die Beklagte auf die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsgehilfin R. 3 - 4 - Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist verwor-fen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig und begr374ndet und f374hrt zur begehr-ten Wiedereinsetzung in die vers344umte Berufungsbegr374ndungsfrist. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 6 Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N. und Senatsbeschl374sse vom 9. Februar 2005 - XII ZR 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N. sowie vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Geh366r zu ga-rantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gew344hrung wir-kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzu-mutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschwe-ren (vgl. auch BVerfGE 88, 118, 123 ff.). Gegen diesen Grundsatz verst366337t die angefochtene Entscheidung. 7 - 5 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 8 9 Im Ansatz zu Recht geht das Berufungsgericht zwar davon aus, dass der Beklagten ein Verschulden der Rechtsanwaltsgehilfin ihres Prozessbevollm344ch-tigten nicht nach 247 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden kann. Im Gegensatz zu seiner Rechtsauffassung scheidet hier aber auch ein der Beklagten zurechen-bares Organisationsverschulden ihres Prozessbevollm344chtigten aus. a) Auch insoweit ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass es zu den Aufgaben des Prozessbevollm344chtigten geh366rt, daf374r zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zust344ndigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss er nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten mit Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegr374ndungsfristen rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt werden. Er muss vielmehr zus344tzlich eine zuverl344ssige Ausgangskontrolle schaffen, die eine rechtzeitige Versendung fristwahrender Schrifts344tze gew344hrleistet. 10 Da f374r die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsb374ro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden oder deren Erledigung sonst kennt-lich gemacht wird, wenn die fristwahrende Ma337nahme durchgef374hrt, der Schrift-satz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weite-re Bef366rderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverl344ssig vorbe-reitet worden ist. Schlie337lich geh366rt zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollm344chtigten, durch die gew344hrleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Ar-beitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten B374rokraft 374berpr374ft wird (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04 - FamRZ 2006, 192). 11 - 6 - b) Mit der Notierung und 334berwachung von Fristen darf ein Rechtsanwalt allerdings sein voll ausgebildetes und sorgf344ltig 374berwachtes Personal betrau-en, soweit nicht besondere Gr374nde gegen deren Zuverl344ssigkeit sprechen (Se-natsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04 - FamRZ 2007, 2059, 2060). Wenn der Rechtsanwalt zugleich durch eine allgemeine Kanzleianwei-sung oder durch Einzelanweisungen sicherstellt, dass im Fristenkalender einge-tragene Fristen erst gel366scht werden d374rfen, nachdem die Fristsache erledigt ist (vgl. auch BGH Beschluss vom 18. Oktober 1993 - II ZB 7/93 - NJW 1993, 3333), darf die mit der Fristenkontrolle betraute Rechtsanwaltsgehilfin die Frist nach Pr374fung der sich aus den Handakten ergebenden Erledigung eigenst344ndig l366schen und muss nicht zus344tzlich in jedem Einzelfall die Zustimmung des zu-st344ndigen Rechtsanwalts einholen. 12 Denn die Fristenkontrolle soll lediglich gew344hrleisten, dass ein fristwah-render Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird. Ist dies geschehen und die weitere Bef366rderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverl344ssig vorbereitet, darf die Frist im Kalender als erledigt gekennzeichnet werden (BGH Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - NJW 2001, 1577, 1578). Diesen Anforderungen ist durch eine allgemeine Kanzleianweisung, eine Frist erst dann zu l366schen, wenn die entsprechende Fristsache erledigt ist, ge-n374gt. Eine solche Anweisung verlangt von der Rechtsanwaltsgehilfin die vorhe-rige Pr374fung, ob entweder der fristwahrende Schriftsatz gefertigt und postfertig gemacht worden ist oder ob nach einer ausdr374cklichen Anweisung des Rechts-anwalts von der (weiteren) Durchf374hrung des Rechtsmittelverfahrens abgese-hen werden soll. Sie setzt somit eine vorherige Kontrolle voraus, die bei der gebotenen sorgf344ltigen Handhabung geeignet ist, eine L366schung der Frist vor Erledigung der fristgebundenen Handlung zu verhindern. Dem entspricht nach der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsgehilfin die B374roorganisati-on des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten. 13 - 7 - Entsprechend hat die Rechtsanwaltsgehilfin die Berufungsfrist erst ge-l366scht, als der rechtzeitige Zugang der Berufungsschrift sichergestellt war. Wenn sie in diesem Zeitpunkt zugleich die Fristen f374r die Berufungsbegr374ndung gel366scht hat, kann das nur darauf zur374ckzuf374hren sein, dass sie versehentlich davon ausging, das Rechtsmittel sei bereits begr374ndet oder werde nicht durch-gef374hrt. Dass beides nicht der Fall war und das Rechtsmittel weiter durchge-f374hrt werden sollte, war - auch auf der Grundlage der Kanzleiorganisation des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten - offensichtlich. Denn Grund f374r die L366-schung der Berufungsfrist war die Absendung der Berufungsschrift, die erkenn-bar noch keine Begr374ndung enthielt. F374r ein solches unvorhersehbares Fehl-verhalten einer Rechtsanwaltsgehilfin ist der Prozessbevollm344chtigte der Be-klagten nicht verantwortlich zu machen. 14 Hahne Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Dose Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 10.06.2005 - 2 F 212/01 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 20.09.2005 - 12 UF 1208/05 -
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