BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 186/06 vom 25. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 3. August 2006 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Der Antrag des Kl344gers auf Beiordnung eines beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zur374ckgewiesen. Das Prozesskostenhilfegesuch des Kl344gers wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 645 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie entgegen 247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). 1 - 3 - Der Antrag des Kl344gers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gem344337 247 78b Abs. 1 ZPO ist unbegr374ndet. Nach dieser Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aus-sichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erf374llt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschl. v. 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; v. 11. April 2003 - XI ZB 5/03, BGHR ZPO 247 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 2). F374r ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundes-gerichtshof muss sich die Partei dazu ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanw344lte gewandt haben und ihre diesbez374glichen Bem374hungen dem Gericht substantiiert darlegen und gege-benenfalls nachweisen (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Eigene Bem374hungen des Kl344gers, einen zu seiner Vertre-tung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, werden in seiner Eingabe vom 30. August 2006 nicht dargetan; vielmehr begehrt er die Benennung eines Notanwalts durch das Gericht. 2 - 4 - Der Prozesskostenhilfeantrag ist zur374ckzuweisen, weil die Rechtsverfol-gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat die Berufung des Kl344gers rechtsfehlerfrei als unzul344ssig ver-worfen. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Cochem, Entscheidung vom 14.02.2006 - 2 C 307/05 - LG Koblenz, Entscheidung vom 03.08.2006 - 14 S 82/06 -
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