BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 186/08 vom 1 . Juni 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 f, 1587 Abs. 2 aF, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a Wurde der die Versorgungszusage enthaltende Arbeitsvertrag noch innerhalb der Ehezeit abgeschlossen, die Beschäftigung aber erst nach der Ehezeit au f genommen, ist grundsätzlich kein ausgleichspflichtiger Ehezeitanteil an der betrieblichen Alter s- versorgung entstanden. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 - XII ZB 186/08 - OLG Köln AG Köln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 . Juni 2011 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose , Dr. Klinkhammer , Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: I. Au f die Rechtsbeschwerde de s Antragsgegners w ird der B e- schluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Fam i- liensenat vom 21 . Oktober 2008 aufgehoben . Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 7 . Januar 2004 wird z u- rückgewi e sen. II. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird zurüc k gewiesen. III. Die Gerichtskosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwe r- deverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Außergerich t liche Kosten werden nicht erstattet. B eschwerde wert: 1.000 Gründe: I. Die am 17. Januar 1940 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Eh e- frau) und der am 8. Dezember 1931 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) schlossen am 6. April 1973 die Ehe. Auf den am 11. Mai 1984 zug e- stellten Scheidungsantrag hat das Familiengericht die Ehe der Parteien g e- 1 - 3 - schieden und die vom Ehemann während der Ehezeit erworbenen An wartscha f- ten in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Versorgungsau s- gleichskasse der Kommunalve r bände in Schleswig - Holstein durch Splitting und Quasis plitting ausgeglichen . Nachdem beide Ehegatten inzwischen eine Altersrente beziehen, ve r- langt die Ehefrau weiteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Der Ehemann stand bis zum 30. April 1984 - dem Tag des Ehezeitendes (§ 1587 A bs. 2 BG B aF ) - als Erster Beigeordneter im Dienst des Deutschen Landkreistag es, wo ihm eine beamten ähnliche Altersversorgung nach der B e- soldungsgruppe B 6 zustand. Zu Beginn des Monats Mai 1984 nahm er eine neue Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer bei der D . (im Folgenden: D . ) auf . Dadurch verlor er seine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und wurde - bis zur Höhe der Beitragsbeme s- sungsgrenze - in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert . Die d a r - auf beruhenden Rentenanwartschaften sind bereits im öffentlich - rechtlichen Versorgungsau s gleich ausgeglichen. Seinen Anstellungsvertrag mit der D . schloss der Ehemann am 13. April 1984, also noch vor dem Ehezeitende. Der Vertrag enth ält fo lgende Versorgungszusage: " Soweit durch diesen Vertrag besondere zusätzliche Ve r- sorgungsa n sprüche von Herrn Dr. P. gegen die D . neben Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung vereinbart werden, gehen die Ve r- tragsschli e ßenden hinsichtlich der Alters - und Hinterbliebenenversorgung von den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über den Eintritt in den Ruh e- stand aus (§§ 41 und 42 Bundesbe amtengesetz). Erreicht Herr Dr. P. das nach diesen Vorschriften bestimmte Alter für den Eintritt in den R uhestand und scheidet er infolgedessen aus dem Dienst der D . aus, zahlt die D . an 2 3 4 - 4 - Herrn Dr. P. die Differenz zwischen d er jeweiligen Höchstpension (75 %) nach Besoldungsgru p pe B 3 und B 7 des Bundesbesoldungsgesetzes. " Im Juli 1992 wurde die Versorgu ngszusage dahin nachverhandelt, dass die Differenz zw i- schen d er jeweiligen Höchstpension (75 %) nach Besoldungsgrup pe B 3 und B 8 des Bundesbesoldungsgesetzes zu za h l en sei . Aus dieser Versorgungszusage bezieht der Ehemann eine monatliche Rente , an der d ie Ehefrau teilzuhaben verlangt. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat d as Oberlandesgericht den Ehemann ve r- pflichtet , an sie ab dem 20. April 2003 eine sc huldrechtliche Versorgungsau s- gleichsrente in Höhe von monatlich 304,81 len und in dieser Höhe se i- ne Versorgungsansprüche gegen die D . ab November 2008 an die Ehefrau a b zutreten . Beide Parteien haben die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Ehemann verfolgt die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entsche i dung , während die Ehefrau eine zusätzliche Teilhabe auch an bisher nicht berücksic h- tigten Sonderzuwendungen entspr e chend der für Beamte geltenden Vorschrift des § 2 Abs. 2 BeamtVG aF b e gehrt . II. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Ehe manns hat Erfolg ; diejenige der Ehefrau ist unbegründet. Auf das Ve rfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1, 4 FGG - RG, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht und materie lle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden 5 6 7 8 - 5 - ist und weil es weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss vom 3. N o vember 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100). 1. Die Rechtsbeschwerden sind gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 ZPO statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde n durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ § 621 e Abs. 2 ZPO, 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 2 . Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Noch während der Ehezeit sei d er Ehemann au s se i- ner früheren Tätigkeit als erster Beigeordneter beim Deutschen Landkrei s tag , wo ihm eine beamtengleiche Altersversorgung z ugestanden habe , ausgeschi e- den. Die aufgrund der Beendigung des Dienstes entstandenen und bereits au s- geglichenen Nachversicherungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversich e- rung hätten jedoch nur einen Teil der bis zum Ausscheiden begründeten bea m- tenrecht lichen Versorgungsanwartschaften ab gedeckt . Beim Ehemann sei durch die Nachversich e rung jedoch tatsächlich kein Verlust eingetreten, da e r sich bei seinem Wechsel zur D . abgesichert habe, indem er sich durch die neue Versorgungszusage e ine n Ausgleich fü r die durch die Nachversicherung entstandenen Versorgungsnachteile habe einräumen lassen . Da der neue A n- stellung s vertrag noch innerhalb der Ehezeit geschlossen worden sei, habe für den Ehemann schon vor dem Ende der Ehezeit festgestanden, dass er durch sei nen Wechsel zur D . keinen Versorgungsnachteil gegenüber der zuvor b e- stehenden Versorgungsl a ge erleiden würde. Es komme für die Verbindlichkeit der geschlossenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung auch nicht auf den Zeitpunkt sein er tatsächlichen Arbei tsaufna h- me an , denn es gehe nicht um V ersorgungsansprüche, die sich aus der zu kün f- 9 10 11 - 6 - tigen Tätigkeit ergä ben . F ür die hier maßgebliche Zurechnung sei allein auf Z u- rechnungszeiten abzustellen, di e vor Aufnahme der Tätigkeit lä gen. Die Eh e frau sei in dem Maße a n den vom Ehemann bei der D . erworbenen Versorgung s- ansprüchen zu beteiligen, in dem hierdurch ein Ausgleich für die durch die Nachversicherung erlittenen Nachteile bezogen auf die Ehezeit g e währt werde, also im Umfang der Differenz zwischen den Besol dun gsgruppen B 3 und der seine r ze it innegehabten Besoldungsstufe B 6. D er Ehezeitanteil der zugesagten Versorgung, die Teil einer Gesamtve r- sorgung sei , errechne sich durch die Quotierung der Gesamtversorgung abzü g- lich des Ehezeitanteils der anzurechnenden Versorgung ; die mit 75 % ausg e- wiesene Höchstpension sei auf Basis von mind estens 40 Dienstjahren zu b e- rechnen. Au fgrund des im Verfahren eing e holten Gutachtens ergebe sich ein monatlicher Ausgleichsbetrag von 304,81 könnten nicht berüc ksich tigt werden, da die beamtenrechtliche Vorschrift über Sonderzuwe n- dungen an Versorgungsempfänger ( § 2 Abs. 2 BeamtVG aF ) inzwischen au f- gehoben sei und ersetzende Sonderzahlungen nicht festgestellt werden kön n- ten. 3. Diese Ausführungen halten einer r echtliche n Nachprüfung nicht stand. Zu Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde des Ehe manns gegen die Durc h- führung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs , denn d ie Ehefrau hat keinen Anspruch auf Teilhabe an seiner bei der D . erworbenen Verso r gung. a) Im Ausgangspunkt hat das Oberlandesgericht zutreffend festgestellt , dass der Ehemann bei der D . eine zusätzliche Alter s versorgung erlangt hat, die bislang nicht Gegenstand des öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleichs zwischen den Ehegatten wa r (§ 2 VAHRG ) . Bei dieser Zusatzversorgung ha n- delt es sich - entgegen der Ansicht der Ehefrau - nicht um eine Versorgung 12 13 14 - 7 - nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) , sondern um eine betriebliche Altersversorgung in For m einer Direktzus a- ge (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB) . Zwar kann grundsätzlich auch in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen durch Ver einbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund sätzen b e gründet werden , deren Ausgleich sich dann nach der Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB richtete (vgl. MünchKommBGB/Gräper 5 . Aufl. § 1587 a Rn. 15, 20). E in e solche Versorgung wurde hier jedoch nicht begründet . aa ) D ie von der D . abgeg ebene Versorgungs zusage erfüllt nicht die Voraussetzungen eine r Versorgung nach beamtenrechtlichen Vo r schriften, weil sie sich nicht gemäß einer Ruhelohnordnung, Satzung, Dienstordnung, Ve r trag o.ä. vollinhaltlich nach den beamtenrechtlichen Versorgungsreg eln richte t (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232 f.; Joha nnsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rn. 28; MünchKommBGB /Gräper 5 . Aufl. § 1587 a Rn. 21). bb ) Auch eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Gr undsätzen lieg t nicht vor. Dafür würde es zwar aus re i chen , wenn die zugesagte Verso r gung einer Beamtenversorgung in den wesentlichen Grundzügen gleich k äme. Hie r- von ist in der Regel auszugehen, wenn die Versorgungszusage auf dem Al i- mentationsprinzip beruht , dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Leistung für den Fall des Alters oder der Invalidität gewährt und die Ve r sorgung nach Voraussetzung, Art und Umfang ungeachtet gewisser Abweichungen e i- ner beamtenrechtlichen Versorgung gleichsteht, z.B. bei d er B e messung nach der Tätigkeitsdauer und dem zuletzt bezogenen Arbeitsentgelt (Senatsb e- schluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232, 233; 15 16 17 - 8 - Johannsen /Henrich/Hahne Eherecht 4 . Aufl. § 1587 a BGB Rn. 28). Regelm ä- ßiges Indiz ist auch die Vers icherungsfreiheit oder die Möglichkeit einer Befre i- ung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ( vgl. Senats beschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232, 233; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4 . Aufl. § 1587 a BGB Rn. 35; MünchKommBGB/Gräper 5 . Aufl. § 1587 a Rn. 23, 26). An diesen Merkmalen fehlt es bei der durch die D . gegebenen Zusage. Diese nimmt zwar für den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand auf die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über den Eintritt in den Ruhe stand (§§ 41, 42 BBG aF) und für die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf die Besoldungsgruppen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug , stellt j e doch im Übrigen die Versorgung nicht der Beamtenversorgung gleich. B e reits d ie - hier v ereinbarte - Errechnung eines Versorgungsanspruch s aus d er Differenz zw i schen den Versorgungsbezügen bestimmte r Besoldungsgruppen ist den Grundsätzen der Beamtenversorgung , die auf eine dienstzeitabhängige Vol l- versorgung nach der zuletzt erreichten Besoldu ngsstufe zielen, wesens fremd. Auch geht die Vereinbarung davon aus, dass der Ehemann weiterhin in der g e- setzlichen Rentenversicherung ver bleibt mit der Folge, dass weder in der Zeit seiner aktiven Berufsausübung die beamtentypische Versicherungsfreiheit ei n- tr itt noch in der Zeit danach se ine Rentenbezüge in einer dem § 55 B eamt VG entsprechenden Weise auf die von der D . zugesagte Versorgung angerechnet we r den . b ) Die von der D . gegebene Versorgungszusage ist vielmehr als eine betriebliche Altersver sorgung in der Form einer Direktzusage aufzufassen . Um eine Gesamtversorgung handelt es sich entgegen der Annahme des Oberla n- desgerichts nicht, da es sich um eine isolierte Versorgungszusage handelt, die keine anderen Altersversorgungen des Ehemanns einbez ieht (vgl. Hauß Ve r- 18 19 - 9 - sorgungsausgleich Rn. 390; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4 . Aufl. § 1587 a BGB Rn. 198). D ie Bewertung der Direktzusage richtet sich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB . Danach ist, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidung sa n- trags die Betrieb s zugehörigkeit andauert, der Teil der Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsr e- gelung vorgesehene n festen Altersgrenze entspricht, wobei der Betriebszug e- hörigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind (sog. zeitratierliche Meth o- de) . Abzustellen ist somit grundsätzlich auf die Zeiten der t atsächliche n B e- triebszugehörigkeit und nicht etwa auf de n Zeitpunkt der Erteilung der Verso r- gungszusage oder den Beginn der Mitgliedschaft in einer betrieblichen Verso r- gungseinrichtung (Senats beschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 ; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 306; Hauß Ve r sorgungsausgleich Rn. 354; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4 . Aufl. § 1587 a BGB Rn. 186; W ick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 138 a). Denn Ziel einer betrieblichen Altersversorgung ist es, dem Arbei t nehmer eine Teilversorgung mitzugeben, die ei n angemessenes Entgelt für se i ne im Betrieb tatsächlich verbrachte Zeit darstellt ( Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 ; Hauß Versorgungsausgleich Rn. 354). Da die Betriebszugehörigkeit des Ehemanns zur D . erst im M ai 1984 und somit außerhalb der für den Versorgungsausgleich zu berücksicht i- genden Eh e zeit begann, hat diese Versorgung keinen Ehezeitanteil . Auch sind keine der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte n Zeiten einz u- beziehen. Hierunter fiele die frühere Be schäft i gung des Ehemanns nur dann, 20 21 22 - 10 - wenn sie als Vordienstzeit auf grund einer g e setzliche n Regelung oder d urch Satzung des Versorgungsträgers e iner betrieblichen Zugehörigkeit gleich g e- stellt wäre ( vgl. Hauß Versorgungsausgleich Rn. 361; Wick Der Versorgung s- ausgleich 2. Aufl. Rn. 138 b). Eine solche Regelung besteht jedoch nicht , in s- besondere findet sich im Anstellungsvertrag keine Regelung über die Gleic h- ste l lung einer Vordienstzeit . Das vorherige Beschäftigungsverhältnis wurde nicht auf die Dauer der Betrie bszugehörigkeit des Ehemanns angerechnet, sondern beei n flusste allenfalls die Höhe der zugesagten Versorgung. In dem Fall gilt die Anwartschaft als in der Beschäftigungszeit erworben und unterliegt dem Versorgungsausgleich nur im Umfang des Ehezeitanteils an der Beschäft i- gungszeit (Se natsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - I V b ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338 , 340 f. ; Hauß Versorgungsausgleich Rn. 360 ) . Ein solcher Ehezeitanteil ist hier aber nicht g e geben. c) Ein Anspruch auf weiteren Versorgungsausgleich fol gt auch nicht da r- aus, dass der Ehe mann in Bezug auf ein in der Ehezeit erworbene s A n recht , an dem die Ehefrau teilhat, einen durch Nachversicherung eintretenden Verso r- gungsnachteil in Kauf nahm und sich ein neues Anrecht, an dem die Ehefrau nicht teilhat, versprechen ließ. Den formalisierten Vorschriften des Verso r- gungsausgleichs ist es nämlich fremd, bei der Bewertung eines Anrechts unter Billigkeitsgesichtspunkten i ndividuelle Motive und Entscheidungen des Berec h- tigten zu berücksichtigen , die für die Begr ü n dung oder den Bezug des Anrechts ausschlaggebend waren (Senatsb e schluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - FamRZ 2009, 1735 Rn. 22). Die Bewertung ehezeitlich erworbener und deshalb in den Versorgungsausgleich fallender A n rechte ist nach § 1587 a Abs. 2 bis 8 BGB vielmehr ein Vorgang, der - abges e hen von dem Sonderfall des Abs. 5 der Vorschrift - allein im Wege der dort bestimmten Berechnungsschritte durchz u- führen ist. Diese rechnerische Wertfeststellung ist ihrem Wesen nach wertung s- frei und deshalb nich t mit Billigkeitserwägungen zu belasten (S e natsbeschlüsse 23 - 11 - vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542 , 1544 ; vom 22. Juni 1983 - I V b ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999, 1000). 4. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da keine we i- teren tatrichterlichen Feststellungen erforderlich sind. Die Vorausse t zungen für einen schuldrechtlichen Ausgleich der zusätzlichen Altersversorgung des Eh e- mannes bei der D . liegen nicht vor, so dass auf die Rechtsbeschwerde des Ehemannes der angefochte ne Beschluss aufzuheben und die Beschwerde z u- rückzuweisen ist. Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau kann demnach keinen E r folg haben. Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 07.01.2004 - 315 F 220/03 - OLG Köln, Entscheidung vom 21.10.2008 - 25 UF 8/04 - 24
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