BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 186/09 vom 17. Juni 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 17. Juni 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 29. Juli 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 27.519,94 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 289 Abs. 2 Satz 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Das Beschwerdegericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der von einem die Entscheidung BGH, Urt. v. 2. M344rz 2009 - II ZR 264/07 (ZIP 2009, 1111, 1113 Rn. 15 ff) tragenden Rechtssatz abweicht. Das genannte Urteil des II. Zi-vilsenats befasst sich mit der Beweiskraft des Jahresabschlusses gem344337 247 416 2 - 3 - ZPO im gesellschaftsinternen Verh344ltnis zwischen Gesellschaft und Gesell-schaftern. Zu den sonstigen beweisrechtlichen Wirkungen des Jahresabschlus-ses verh344lt sich das Urteil nur insoweit, als es f374r m366glich h344lt, dass "au337enstehende Gl344ubiger aus bilanziellen Ausweisen allein nicht den Beweis f374r das Bestehen zivilrechtlicher Anspr374che gegen die Gesellschaft und deren rechtliche Qualifizierung ableiten k366nnen". Diese Ausf374hrungen tragen das Ur-teil nicht. Im vorliegenden Fall geht es 374berdies nicht um die Forderung eines au337enstehenden Dritten, sondern um eine Darlehensforderung der R. GmbH gegen den Schuldner, der alleiniger Gesch344ftsf374hrer der GmbH ist. Das Beschwerdegericht ist von einer widerlegbaren Vermutung der Vollst344ndigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses per 31. Dezember 2001 ausgegangen, der ein dem Schuldner gew344hrtes Gesellschafterdarlehen in H366he von 219.362,54 DM ausweist, und hat im Einzelnen erl344utert, welche tats344chlichen Umst344nde f374r die Richtigkeit der Jahresabschl374sse sprechen und aus welchen Gr374nden das Vorbringen des Schuldners nicht ausreicht, hieran Zweifel zu wecken. Der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Dass der Schuldner die Richtigkeit des Jahresabschlusses hinsichtlich der Darlehensforderung bestritten hatte, hat das Beschwerdegericht ebenso gesehen und gew374rdigt wie den weiteren Um-stand, dass die GmbH nur eine Forderung in H366he des vom Schuldner angege-benen Betrages zur Tabelle angemeldet hat. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 29.09.2008 - 51 IK 15/02 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 29.07.2009 - 4 T 15/08 -
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