BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 186/11 vom 13. Dezember 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fisc her und Dr. Pape am 13. Dezember 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 6. Juni 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 3 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des R echtsbeschwerde verfahrens wird auf 70.000 Gründe: Die gemäß §§ 6, 7 aF, § 78 Abs. 2 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde gerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verstöße gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft; sie sind nicht begründet. Im Hinblick 1 2 - 3 - auf den Einzelfallcharakter der vorliegenden Fallgestaltung besteht auch kein Anlass für die von der Rechtsbeschwerde be fürwortete Leitentscheidung. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 12.05.2011 - 145 IN 1002/10 - LG Wuppertal, Entsc heidung vom 06.06.2011 - 6 T 287/11 - 3
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