BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII Z B 186/13 vom 5. November 2014 in der Betreu ungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 194, 242 Cb; FamFG §§ 168 Abs. 1 Satz 2 und 3, 292 Abs. 1 Die Einrede der Verjährung ist im Festsetzungsverfa hren vom Rechtspfleger zu b e- rücksichtigen. Dabei hat er nicht nur zu prüfen, ob der Anspruch verjährt ist, sondern auch, ob die Einrede gegebenenfalls treuwidrig erfolgt und ihr damit § 242 BGB en t- gegensteht ( im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. April 2 012 XII ZB 459/10 FamRZ 2012, 1051). BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 186/13 - LG Kassel AG Kassel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Gü nter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de s weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 22. März 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 8 . 889 Gründe: I. Der Beteiligte zu 3 fordert , vertreten durch die Staatskasse (im Folge n- den: Staatskasse) , gezahlte Betreuervergütung von der Betroffenen zu rück . Die Betroffene leidet an einer schizoaffektiven Psychose. D ie Beteiligte zu 1 wurde im Jahr 2005 zur Berufsbetreuerin (im Folgenden: Betreuerin) mit den Aufgaben kreisen Sorge für die Gesundheit einschließlich Zustimmung zu ärztlicher Heilbehandlung , Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung bestellt. 1 2 - 3 - I m Jahr 2005 erklärt e die Betroffene gegenüber dem Betreuungsgericht , lediglich über monatliche Einnahmen von rund 800 ö- he von rund 2.600 . Daraufhin wurde der Betreu erin eine Verg ü- tung aus der Staatskasse bewilligt . Nachdem die Betreuung am 12. November 2012 unter anderem auf den Aufgabenkreis Vermögenssorge erweitert worden war , legte die Betreuerin dem Betreuungsgericht mit Schreiben vom 17. No - vember 2012 ein Vermögensverzeichnis vor, wonach die Betroffene neben Renteneinnahmen in Höhe von nunmehr rund 850 h- nung im Wert von rund 60.000 in Höhe von rund 195.000 t . Mit Beschluss vom 28. Januar 2013 hat das Amtsgericht der Betroffenen aufgegeben , wegen der zu Unrecht verauslagten Vergütungen an die Staat s- kasse einen Betrag von 14.432,87 Auf die Beschwerde der B e- troff enen und der Verfahrenspflegerin hat das Beschwerdegericht den Zahlb e- trag auf 5.544 reduziert . Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsb e- schwerde der Staatskasse, mit der diese die Wiederherstellung des amtsg e- richtlichen Beschlusses erreichen will. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet . Sie führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwe r- degericht . 1. Das Beschwerdegericht hat seine in BtPrax 2013, 116 veröffentlichte Entscheidung wie folgt beg ründet: Grundsätzlich habe das Amtsgericht die ve r- auslagte und im Übrigen auch der Höhe nach zutreffend berechnete Verg ü- 3 4 5 6 - 4 - tung zu Recht zurückgefordert. Nach Befriedigung der Forderungen der Betre u- erin seien deren Ansprüche gegen die Betroffene nach § 18 36 e Abs. 1 BGB auf die Staatskasse übergegangen . Sie könnten im Wege des Regresses g e- gen die Betroffene geltend gemacht werden. Jedoch komme ein Regress nur für die nach dem 31. Dezember 2009 gezahlte n Beträge in Betracht, weil im Übrigen Verjährung einge treten sei. Zwar könne die Verfahrenspflegerin die Einrede der Verjährung nicht für die Betroffene erheben . Jedoch sei auch der Vortrag der Betroffenen als Einrede aufzufassen. Sie habe zum Ausdruck g e- br a cht, dass sie die Vergütung nicht erstatten wolle un d dass sie die Auffassung der Verfahrenspflegerin zum Verjährungseintritt teile. Der Regressanspruch verjähre in drei Jahren (§ 195 BGB). Es komme für den Beginn der Verjährung nicht darauf an, dass der Regressanspruch erst nach Wegfall der Mittellosigke it der Betroffenen durchgesetzt werden könne. Der gesetzliche Forde rungsübergang nach § 1836 e Abs. 1 BGB lasse den Ei n- tritt der Verjährung unberührt; die Staatskasse trete als Zessionar auch insoweit in die Gläubigerstellung des Betreuers ein. Maßgebliche r Zeitpunkt für den B e- ginn der Verjährung sei dami t unter Berücksichtigung der §§ 207 Abs. 1 Nr . 4, 209 BGB der Schluss des Jahres der jeweiligen Zahlung durch die Staatskasse. Gehemmt worden sei die Verjährung erst durch das Schreibe n des Betre u- ungsgerich ts vom 8. Januar 2013. Zu diesem Zeitpunkt seien die Regressa n- sprüche bereits verjährt gewesen , die auf vor dem 1. Januar 2010 erbrachten Zahlungen beruht hätten . Damit könne ein Regress nur für die für den Zeitraum vo m 17. Oktober 2009 bis 16. Oktober 201 2 verauslagte Betreuervergütung angeordnet werden. Der Betroffenen sei es auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf Verjährung zu berufen. Zwar spreche viel dafür, dass die Betroffene im Jahr 2005 vorsätzlich über ihre Vermögensverhältnisse get äuscht habe, was unter 7 8 - 5 - dem Gesichtspunkt des unredlichen Verhaltens zu einem solchen Ausschluss führen könne. M ateriell - rechtliche Einwendungen könnten im Verfahren über die Festsetzung der Betreuervergütung indes nicht geprüft werden , was auch im Verfahre n auf Anordnung eines Regresses gelte . Insoweit fehle es an einer Entscheidungskompetenz des für die Festsetzung der Betreuervergütung bzw. des Regresses zuständigen Rechtspflegers. Die Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens privatrechtlicher Forderunge n sei im geltenden Recht Sache des Richters. Diese Kompetenzverteilung dürfe nicht umgangen werden. Bei dem Vorwurf, durch Vorspiegelung falscher Tatsachen Zahlungen der Staat s- kasse veranlasst zu haben, handele es sich jedenfalls mittelbar um die Fes t- s tellung einer deliktischen Haftung der Betroffenen gegenüber dem Land. Die Klärung dieser Haftungsfrage sei einem gegebenenfalls anhängig zu mache n- den Schadensersatzprozess vorbehalten. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Frei von R echtsfehlern sind allerdings die Ausführungen des B e- schwerdegerichts dazu, dass der Betreuerin , deren b erufsmäßig e Führung der Betreuung festgestellt war, nach Maßgabe der §§ 1908 i Abs. 1, 1836 Abs. 1 BGB , §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VBVG iVm §§ 292 Abs . 1, 168 FamFG e i- ne im Hinblick auf ihre Ausbildung als Diplom - Sozialpädagogin mit einem Stu n- densatz von 44 pauschale Vergütung zu bewilligen gewesen sei (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 VBVG), und dass der zugrunde zu legende Stu n- de nansatz sich nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG bestimm e . b) Gleiches gilt für die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die V o- raussetzunge n des Anspruchsübergangs nach § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben sind. Der Umstand, dass die Betroffene vorliegend zum Zeit punkt der Leistungen der Staatskasse im Hinblick auf ihr vorhandenes V ermögen nicht 9 10 11 - 6 - mittellos im Sinne des § 1836 d BGB war, hindert den Anspruchsübergang nicht. Voraussetzun g des Anspruchsübergangs nach § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB ist nur , dass die Staatsk asse den Anspruch des Betreuers ganz oder tei l- weise befriedigt , nicht aber, dass die Voraussetzungen für eine Inanspruc h- nahme gerade der Staatskasse vorliegen (§ 1835 Abs. 4 Satz 1, § 1835 a Abs. 3, § 1836 Abs. 1 Satz 3 iVm § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG) , der Bet roffene also im Sinne des § 1836 d BGB mittellos ist oder im Zeitpunkt der Leistung der Staatskasse mittellos war (MünchKommBGB / Wagenitz 6. Aufl. § 1836 e Rn. 3 ). c) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht allerdings, soweit es einen Teil der R ückforderung als verjährt angesehen hat, ohne zu prüfen, ob die Betroffene die Einrede der Verjährung überhaupt erheben durfte. aa) Zutreffend hat das Beschwerdegericht freilich erkannt , dass der Ve r- fahrenspfleger für den Betreuten die Einrede der Verjä hrung nicht erheben kann (Senatsbeschluss vom 22. August 2012 XII ZB 474/11 FamRZ 2012, 1798 Rn. 1 1 ff.) . Dass das Landgericht den Vortrag der Betroffenen dahin ausgelegt hat, die Betroffene wolle selbst die Einrede der Verjährung erheben, bewegt sich im Rahmen tatrichterlicher Auslegung und gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. bb) Zu Recht ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen , dass dem Schuldner unter dem Gesichtspunkt des unredlichen Verhaltens die Ber u- fung auf die Verjährung gem äß § 242 BGB versagt sein kann. D er Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) kann der Arglisteinwand nicht nur dann entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner den Gläubiger absichtlich von der Erhebung der Klage abgehalten hat. Vielmehr reicht aus, das s der Schuldner durch sein Verhalten objektiv sei es auch unab - sichtlich bewirkt, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird, und die 12 13 14 15 - 7 - spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein - zelfall s mit dem Gebot von Treu und Glau ben unvereinbar wäre ; i nsoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen (BGH Urteile vom 14. November 2013 IX ZR 215/12 NJW - RR 2014, 1020 Rn. 15 mwN und vom 14. September 2004 XI ZR 248/03 NJW - RR 2005, 415 , 416 ; MünchKommBGB/Grothe 6. Aufl. Vorbem. zu § 194 Rn. 19; Palandt/Ellenberger BGB 73. Aufl. Überbl. vor § 194 Rn. 16 ff.; Erman /Saar BGB 14. Aufl. § 1836 e Rn. 3 ). In Fällen der vorliegenden Art besteht die Besonderheit darin , dass die regelmäßige Verjährungsfrist bereits spätestens mit Bewilligung der Vergütung durch die Staatskasse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG zu laufen beginnt , die Staatskasse d en Betroffene n wegen seiner vermeintlichen Mittellosigkeit nicht zeitnah in Anspruch nehmen kann und die Verjährung auch nicht g e- hemmt ist ( Senatsbesch luss vom 25. Januar 2012 XII ZB 605/10 BtPrax 2012, 118 Rn. 16, 19 und 24 ) . cc) Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgega n- gen, dass die Frage, ob § 242 BGB der Einrede der Verjährung entgegensteht, der Überprüfung durch den Recht spflege r im Festsetzungsverfahren entzogen ist. (1) Für das Verfahren auf Festsetzung de r Betreuervergütung ist gemäß § 3 Nr. 2 lit. b RPflG iVm §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG der Rechtspfleger funkti o- nell zuständig. Seine Kompetenz umfasst die Entscheidung über Grund und Höhe des Vergütungsanspruchs, nicht jedoch die Entscheidung über Gegena n- sprüche wegen mangelhafter Amtsführung. Er ist deshalb grundsätzlich nur zur Entscheidung über Einwendungen berufen, die im Vergütungsrecht ihren Grund haben, nicht aber über solche, die auf mangelhafte Amtsführung gestützt we r- 16 17 18 - 8 - den ( Senatsbeschluss vom 11. April 2012 XII ZB 459/10 FamRZ 2012, 1051 Rn. 18 mwN) . Bei der Einrede der Verjährung handelt es sich um eine im Festse t- zungsverfahren berücksichtigungsfähige Ein wendung , die im Vergütungsrecht ihren Grund hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 XII ZB 605/10 BtPrax 2012, 118 Rn. 10 und 28 ; BayObLGZ 2000 , 197, 198 ) . (2) Allerdings gehört zu der Prüfung, ob der Anspruch verjährt ist, ebe n- falls die Frag e, ob sich der Schuldner überhaupt auf die Einrede der Verjährung berufen kann. Deshalb muss die Prüfungskompetenz des Rechtspflegers s o- wohl das " ob " als auch das " wie " einer möglichen Verjährung umfassen. De m- gemäß muss er alle damit einhergehenden Vorfrag en, hier a lso die Frage, ob der Einrede § 242 BGB entgegensteht, beantworten können . Zutreffend ve r- weist die Rechtsbeschwerde darauf, dass es wenig praktikabel ist , über die B e- rechtigung der Verjährungseinrede nur teilweise zu entscheiden und eine weit e- re Prüfung einem neuen Verfahren vorzubehalten . In diesem Fall wäre die Staatskasse zudem gezwungen , ihre Regressansprüche, soweit sie der Verjä h- rungseinrede anheimgefallen sind, im Erkenntnisverfahren anhängig zu machen (vgl. zum Einwand der Verwi rkung BayObLG Beschluss vom 18. Februar 2004 3Z BR 251/03 juris Rn. 12). 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angegriffene Beschluss aufzuh e- ben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, da diese nicht zur Ende ntscheidung reif ist, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG. Denn das B e- schwerdegericht hat aus seiner Sicht folgerichtig keine abschließenden Fes t- stellung en zu § 242 BGB getroffen. Bei der erneuten Behandlung wird das Beschwerdegericht zu berüc k- sic h tigen haben, dass der Einwand nach § 242 BGB keine absichtlichen 19 20 21 22 - 9 - Falschangabe n voraussetzt. Vielmehr reicht es aus, dass der Schuldner durch sein Verhalten objektiv sei es auch unabsichtlich bewirkt, dass der Regres s- anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht wird, und die spätere Verjäh rung s- einrede unter Berücksichtigung aller U mstände des Einzelfall s mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre (vgl. BGH Urteil vom 14. November 2013 IX ZR 215/12 NJW - RR 20 14, 1020 Rn. 15 mwN). Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstan zen: AG Kassel, Entscheidung vom 28.01.2013 - 785 XVII L 526/05 - LG Kassel, Entscheidung vom 22.03.2013 - 3 T 81/13 -
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