BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 186/15 vom 14. Oktober 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 4 a) Ein Betreuer, der berufsbegleitend an einem Studieninstitut für kommunale Ve r- waltung den "Angestelltenlehrga ng II" mit einem Gesamtaufwand von 1.050 Stunden und dem erfolgreichen Abschluss zum "Verwaltungsfachwirt" a b- solviert hat, kann seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 Euro zugrunde legen, weil seine Ausbildung nic ht mit e i- ner abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG vergleichbar ist. b) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Abschluss zum geprüften Fachwirt im Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) mit dem Bachelor - Abschluss auf der gleichen (sechsten) Niveaustufe eingeordnet worden ist. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 186/15 - LG Arnsberg AG Werl - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2015 durch d en Vorsitzende n Ri chter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 20. April 2015 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Verfahre Gründe: Die Rechtsbeschwerde, mit der die Betreuerin die Festsetzung einer e- f- fene Entscheid ung hält rechtlicher Überprüfung stand. 1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann der Betreuer die erhöhte Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind , und wen n er diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochsch u- le oder durch eine vergleichbare Ausbildung erworben hat. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Sa tz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung 1 2 3 - 3 - des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgeblichen Tatsachen vol l- ständi g und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt und Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksic h- tigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 684/13 - FamRZ 2015, 253 Rn. 3 mwN). 2. Der von der Betreuerin berufsgleitend an einem Studieninstitut für b- schluss zur Verwaltungsfachwirtin ist einem Hochschulabschluss rechtlich nicht gleichgestellt. Eine re chtliche Gleichstellung lässt sich insbesondere nicht schon daraus herleiten, dass der Abschluss zum geprüften Fachwirt im Deu t- schen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) mit dem Bachelor - Abschluss und dem Fachhochschuldiplom auf der gleichen Stufe eingeordnet worden ist (vgl. auch BayVGH Beschluss vom 15. Januar 2013 - 7 CE 12.2407 - juris Rn. 23 f. und Urteil vom 13. Juli 2015 - 7 BV 14.1507 - juris Rn. 22 f.; VG Münster Urteil vom 12. Mai 2014 - 4 K 3369/12 - juris Rn. 19). 3. Soweit das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Verantwortung die r- ten Ausbildung mit einer Hochschulausbildung - insbesondere dem dreijährigen Studium an einer Fachhochschule für öffentlic he Verwaltung mit dem Abschluss eines Diplom - - - verneint hat, hält dies den Angri f- fen der Rechtsbeschwerde stand. a) Einer Hochschulausbildung vergle ichbar ist eine Ausbildung, die ihr in ihrer Wertigkeit entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig 4 5 6 - 4 - ist sie, wenn sie staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissen s- stand nach Art und Umfang dem eines Hochschul - oder Fachho chschulstud i- ums entspricht. Als Kriterien hierfür können insbesondere der mit der Ausbi l- dung verbundene Zeitaufwand, Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Z u- lassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Bei der Prüfung der Ve r- gleichbarkeit hat der Tatri chter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsb e- schlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f. und vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW - RR 2012, 774 Rn. 16). b) § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG knüpft als Quelle für den Erwerb von verg ü- tungserhöhenden besonderen Kenntnissen ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stu n- densatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende R e- gelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Verg ü- tungspraxis sichern. Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin entgegen, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind . Der Senat hat vor diesem Hintergrund mehrfach entschieden, dass eine an die berufliche Ausbildung anschließende berufliche Fortbildung nicht schon deshalb mit einer (Fach - )Hochschulausbildung vergleichbar ist, weil die durch den Fortbildungsabschluss nac hgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes nach den konkreten Einzelfallumständen die Eingruppierung eines Angestellten in eine dem gehobenen Dienst entspr e- chende Vergütungsgruppe rechtfertigen können (vgl. Senatsbeschlü sse vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 16 und vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW - RR 2012, 774 Rn. 20 f. ). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des von der Recht s- beschwerde besonders herausgehobenen Umstands fest, dass die Abschlüsse 7 8 - 5 - des geprüften Fachwirts und des Bachelors im DQR auf der gleichen (sechsten) Niveaustufe verortet worden sind. Der am 1. Mai 2013 eingeführte DQR ist die nationale Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR), mit dem nation ale Qualifikationen europaweit besser verständlich gemacht werden sollen. Die im deutschen Bi l- dungssystem erworbenen Qualifikationen ordnet der DQR in acht Niveaus ein, die ihrerseits den acht Niveaus des EQR zugeordnet werden können. Eine Einordnung in die sechste Niveaustufe, dem der geprüfte Fachwirt, der Fachschulabsolvent und der Bachelor/Fachhochschulabsolvent - aber auch der geprüfte Meister - zugeordnet sind, setzt auf der Ebene der Fachkompetenz breites und integriertes Wissen eins chließlich der wissenschaftl i- chen Grundlagen, der praktischen Anwendung eines wissenschaftlichen F a- ches sowie eines kritischen Verständnisses der wichtigsten Theorien und M e- thoden (entsprechend der Stufe 1 [Bachelor - Ebene] des Qualifikationsrahmens für Deu b e- Die für die Einstufung eines nationalen Abschlusses in eine bestimmte Nivea u- stufe tragenden Erwägungen sin d im DQR nicht im Einzelnen offengelegt, weil sich der DQR insoweit auf den Hinweis beschränkt, dass die Zuordnung nach VG Münster Urteil vom 12. Mai 2014 - 4 K 3369/12 - juris Rn. 22). Schon d araus erschließt sich, dass sich aus der Einordnung eines A b- schlusses in die sechste Niveaustufe des DQR - unabhängig von der rechtl i- chen Unverbindlichkeit des DQR - keine besonderen Erkenntnisse für die im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG zu beurte ilende Frage gewinnen lassen, ob in der zum Abschluss führenden Ausbildung eine der Hochschul - 9 10 11 - 6 - oder Fachhochschulausbildung nach Art und Umfang entsprechende Wissen s- vermittlung stattgefunden hat. c) Gemessen daran vermag die Rechtsbeschwerde keine durch greife n- den Rechtsfehler bei der Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts aufzuzeigen. Das Beschwerdegericht konnte seine Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei schon darauf stützen, dass der von ihm festgestellte Zeitau f- wand von 1.050 Stunden für die F t- lich hinter dem Zeitaufwand für ein Fachhochschulstudium mit einer Regelst u- dienzeit von sechs Semestern zurückbleibt. 12 - 7 - 4 . Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Werl, Entscheidung vom 0 5.02.2015 - 2 XVII G 294 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 20.04.2015 - I - 5 T 73/15 - 13
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