ECLI:DE:BGH:2017:181017BXIIZB186.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 186/17 vom 18. Oktober 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 1a Wird die Betreuung eines Volljährigen gegen dessen Willen angeordnet, so muss festgestellt werden, dass dem an einer psychischen Erkrankung leide n- den Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen zu bilden. Die Festste l- lungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sac h- verständigengutachten belegt sein (im Anschluss an Senatsbesc hluss vom 16. März 2016 XII ZB 455/15 FamRZ 2016, 970). BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 186/17 - LG Bremen AG Bremen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Rich ter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 31. März 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten de s Rechtsbeschwerde verfa h- rens , an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichts kosten frei. Beschwerdewert: 5 .000 Gründe: I. D er 66 jährige Betroff ene leidet an einer Parkinsonerkrankung mit hirno r- ganischer Beeinträchtigung, wegen derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann . Am 5. Oktober 2013 hatte er seinem Sohn, dem Beteili g- ten zu 2, Vorsorgevollmacht mit umfassender Vertretung sbefugnis erteilt. Mitte 2014 schenkte er dem Beteiligten zu 2 einen Geldbetrag von 120.000 mit der Zweck setzung , aus diesen Mitteln ein Haus zu erwerbe n , welches nach Mö g- lichkeit vom Betroffenen bewohnt werden solle. Der Beteiligte zu 2 erwarb d a- raufhin eine Eigentumswohnung, in die der Betroffene einzog. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat Anfang 2017 eine Betreuung für den Aufgaben - kreis der Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung sowie Rechts - /Antrags - und Behördenangelegenheiten eingerichtet und den Beteili g- te n zu 1 als Berufsbetreue r bes tellt . Dagegen hat auch der Beteiligte zu 2 Besc hwerde eingelegt , die das Landgericht zurückgewiesen hat . Hiergegen richtet sich dessen Rechtsb e- schwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. D ie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2 folgt aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsb eschluss vom 25. Januar 2017 XII ZB 438/16 FamRZ 2017, 552 Rn. 9 ff. ) . 2. Die Rech tsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Anordnung der Betreuung sei trotz besteh ender Vorsorgevollmacht gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlich. Es lägen gewichtige Anhaltsp unkte für die Anna hme vor, dass der Beteiligte zu 2 die Vorsorgevollmacht nicht zum Wohle des Betroffenen eingesetzt habe. Die erfolgte Schenkung stelle bereits objektiv einen hohen Betrag dar. Die Annahme eines derart hohen Geldbetrags durch den Beteili gt en zu 2 stelle sich angesichts der gesundheitlichen Situation des Betroffenen als nicht an dessen Wohl orientierte Entscheidung dar. Ang e- 2 3 4 5 6 7 - 4 - sichts der schwerwiegenden Erkrankung des Betroffenen sei schon zum Zei t- punkt der Entscheidung nicht gesichert gewesen, wie lange dieser in der Lage sein würde, in einem Privathaus zu leben. Für die künftige Unterbringung des Betroffenen in einem Pflegeheim würden erhebliche finanzielle Mittel erforde r- lich, die dem Betroffenen aufgrund der erfolgten Schenkung fehlten. Auch fehle es an jeder rechtlichen Absicherung des Betroffenen hinsichtlich der mit seinem Vermögen erworbenen Immobilie; die Eintragung eines Wohnrechts oder Nie ß- brauchs zugunsten des Betroffenen sei nicht erfo l gt. Aufgrund dessen trage der Betroffene auch da s Insolvenz - und Tod esfallrisiko des Beteiligten zu 2. b) Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa) Die Rechtsbeschwerde rügt, dass der Betroffene ausweislich des landgerichtlichen Anhörungsprotokolls mit der Bet reuung nicht einverstanden sei. Da sich dem angefochtenen Beschluss keine hinreichenden Feststellungen hierzu entnehmen lassen, ist rechtsbeschwerderechtlich davon auszugehen, dass die Einrichtung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen erfolgt ist. bb) Nach § 1896 Abs. 1a BGB darf aber gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene der Ei n- richtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer B e- treuung stets zu prüfen, ob die A blehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das fachärztlich beratene Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbesti m- mung fähig ist. Die Feststellungen zum Ausschluss der frei en Willensbesti m- mung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (Senatsb e- schluss vom 16. März 2016 XII ZB 455/15 FamRZ 2016, 970 Rn. 6 f. mwN). 8 9 10 - 5 - Das Gutachten muss Art und Ausmaß der Erkrankung und deren Auswirkung auf die Fähigkeit zur frei en Willensbildung im Einzelnen anhand der Vorg e- schichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen. Nur dann ist das Gericht in der Lage , das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Mein ung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (vgl. Senatsbe schluss vom 15. Februar 2017 XII ZB 510/16 FamRZ 2017, 648 Rn. 15 mwN). c c) Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht g e- recht , den n er enthält keine rlei Feststellungen zur Fähigkeit des Betroffenen, seinen Willen frei zu bilden. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Be stand haben. 3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen F eststellungen nicht selbst treffen kann. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Bei seiner erneuten Befassung wird das Landgericht zu berücksicht i- gen haben, dass sich tragfähige Feststellungen zur Fähigkeit des Betroffenen, eine n freien Willen zu bilden, nicht ohne Weiteres dem vorliegenden Sachve r- ständigengutachten entnehmen lassen . Zwar ist in dem eingeholten G ut acht en mitgeteilt, dass bei dem Betroffenen eine Fähigkeit zur freie n Willensbildung nicht vorhanden sei. Dieses ist jedoch nicht näher begründet und steht i m W i- derspruch zu de r seitens des Gutachters vorgenommenen diagnostischen Ei n- ordnung, wonach hinsichtlich des kognitiven Leistungsvermögens keine a b- schließende Einschätzung zur Frage einer zwischenzeitlichen Verschlec hterung im Vergleich zur Voruntersuchung durch den Sachverständigen im Jahr 2012 möglich sei , da eine weitere Untersuchung , zu der der Betroffene nicht ang e- 11 12 13 - 6 - tro f fen worden sei, nicht habe erfolgen k önnen . D as im Jahr 2012 erstattete Gutachte n gelangte indes sen noch zu dem Ergebnis, dass die freie Willensbi l- dung bei de m Betroffenen nicht eingeschränkt sei , und dass eine krankheitsb e- dingte Willensbeeinträchtigung nicht festgestellt werden könne. b) Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 2 seine Vollmac ht entg e- gen dem Wohle des Betroffenen eingesetzt habe, könn t en aus dem vo m Lan d- gericht als interessenwidrig beurteilte n Schenkungsgeschäft allenfalls dann hergeleitet werden, wenn dieses unter Gebrauchmachen von der Vorsorgevol l- macht abgeschlossen oder vol lzogen worden ist. E ntsprechende Feststellungen sind indessen bisher nicht getroffen ; vielmehr hat der Betroffene in seine r mün d lichen Anhörung bestätigt, die Geldsumme für den angegebenen Zweck selbst zur Verfügung gestellt zu haben . 14 - 7 - 4 . Von einer weite ren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 06.01.2017 - 46 XVII P 119/12 - LG Bremen, Entscheidung vom 31.03.2017 - 5 T 55/17 - 15
Full & Egal Universal Law Academy