BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 187/03 vom 25. Oktober 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 290 Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung 374ber die Versagung der Restschuldbe-freiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemach-ten Versagungsgr374nde st374tzen, selbst wenn diese erst nach dem Schlusstermin be-kannt geworden sind. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03 - LG M366nchengladbach AG M366nchengladbach - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 25. Oktober 2007 beschlossen: Der Schuldner wird in die vers344umte Frist zur Begr374ndung seiner Rechtsbeschwerde wieder eingesetzt. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Landgerichts M366nchengladbach vom 10. Juli 2003 aufgeho-ben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kos-ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zu-r374ckverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen des Schuldners wurde auf seinen Antrag am 9. Ok-tober 2001 das vereinfachte Insolvenzverfahren er366ffnet und die Pr374fung der angemeldeten Forderungen sowie sp344ter die Durchf374hrung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet. Nach dem Bericht des Treuh344nders be-trug der Verm366gensbestand des Schuldners 648,11 200. Pf344ndbare Arbeitsein- 1 - 3 - k374nfte waren nicht vorhanden. Die weiteren Beteiligten zu 2 widersprachen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Juli 2002, der am 22. Juli 2002 bei Gericht einging, der vom Schuldner erstrebten Restschuldbefreiung. Im Schlusstermin vom 23. Juli 2002 wurden nach dem Protokoll des Rechtspflegers weitere Ver-sagungsantr344ge nicht gestellt. In der anwaltlichen Stellungnahme des Schuld-ners vom 12. August 2002 zu dem schrifts344tzlichen Versagungsantrag der wei-teren Beteiligten zu 2 lie337 er dem Insolvenzgericht auch mitteilen, im laufenden Jahr durch Tennisunterricht 300 200 eingenommen zu haben. Daraufhin hat das Amtsgericht dem Schuldner nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Restschuldbefrei-ung versagt, weil er in grob fahrl344ssiger Verletzung seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht dem Treuh344nder die Unterrichtseink374nfte verschwiegen habe. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landge-richt zur374ckgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nach der ihm gem344337 247247 233, 234 ZPO zu gew344hrenden Wiedereinsetzung in die abgelaufene Begr374ndungs-frist zul344ssig und begr374ndet. 2 Die Beschwerdeentscheidung kann bereits aus verfahrensrechtlichen Gr374nden keinen Bestand haben. Ein auf 247 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO gest374tz-ter Versagungsantrag ist nur zul344ssig, wenn er von einem Gl344ubiger im Schlusstermin oder in dem entsprechenden schriftlichen Verfahren gestellt wird (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647). Daran 344ndert nichts, wenn das zur Begr374ndung eines sp344teren Antrags herangezogene Fehl-verhalten des Schuldners erst nach dem Schlusstermin bekannt geworden ist 3 - 4 - (BGH, aaO). Bis zu dieser Verfahrensz344sur muss der Versagungsgrund geltend gemacht sein; ein sp344teres Nachschieben von Gr374nden ist unzul344ssig (vgl. BGHZ 156, 139, 142 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597). Hier wie in der Wohlverhaltensphase verbietet die Gl344ubigerautono-mie des Verfahrens der Restschuldbefreiung insbesondere, dass das Gericht seine Versagungsentscheidung von Amts wegen auf Umst344nde st374tzt, die der Gl344ubiger zur Begr374ndung seines Versagungsantrags nicht geltend gemacht hat (mit Bezug auf 247 296 InsO vgl. BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, NZI 2007, 297). Das Beschwerdegericht hat dem Schuldner hier nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO wie bereits das Amtsgericht von Amts wegen ein Fehlverhalten vorgewor-fen, auf welches sich die weiteren Beteiligten zu 2 in Ihrem Versagungsantrag nicht berufen haben. Dieses Verhalten ist 374berhaupt erst durch die Offenbarung des Schuldners nach dem Schlusstermin bekannt geworden. Es ist nicht einmal festgestellt, dass der Schuldner die Unterrichtseink374nfte bereits vor dem Schlusstermin vom 23. Juli 2002 bezogen hatte. Die Restschuldbefreiung durfte dem Schuldner danach mit dieser Begr374ndung nicht versagt werden. 4 - 5 - Das Beschwerdegericht wird sich nach der Zur374ckverweisung nunmehr mit den Vorw374rfen auseinanderzusetzen haben, mit denen die weiteren Betei-ligten zu 2 ihren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gerechtfertigt haben. 5 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG M366nchengladbach, Entscheidung vom 09.05.2003 - 19 K 67/00 - LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 10.07.2003 - 5 T 270/03 -
Full & Egal Universal Law Academy