BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 187/05 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerinnen gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 11. Juli 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerinnen tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens je zur H344lfte. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 20.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerinnen erwarben von ihren Eltern Anteile am Verm366gen einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, teilweise durch 334bertragung von Gesell-schaftsanteilen, teilweise durch 334bertragung von Geldbetr344gen mit der Auflage, diese zur Erh366hung ihrer Beteiligungen in die Gesellschaft einzubringen. Mit der Schenkung ging eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages einher, wonach f374r den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters infolge der Er366ffnung des 1 - 3 - Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen oder infolge Pf344ndung seines Gesell-schaftsanteils durch einen Gl344ubiger auf eine Abfindung verzichtet wurde. Nach der Ausbringung von Pf344ndungs- und Einziehungsverf374gungen wurde der Gesellschaftsvertrag erneut ge344ndert, Schweizer Recht als ma337gebliches Statut f374r die Gesellschaft gew344hlt und ein neuer Gesellschaftsvertrag der einfachen Gesellschaft gem344337 Art. 530 ff OR geschlossen. Auch dieser Gesellschaftsvertrag enth344lt einen entsprechenden Abfin dungsverzicht. Das Finanzamt k374ndigte wegen Forderungen gegen die Eltern der Kl344ge-rinnen an, es werde diese Erwerbe und den gesellschaftsvertraglichen Abfin-dungsverzicht nach Ma337gabe der Vorschriften des Anfechtungsgesetzes durch Duldungsbescheide gem344337 247 191 AO anfechten. Die Kl344gerinnen haben dar-aufhin vor dem Landgericht Klage auf Feststellung erhoben, dass der verklagte Freistaat zur Anfechtung des Erwerbs der Beteiligungen an der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts nicht berechtigt sei. Sp344ter erlie337 das Finanzamt gegen die Kl344gerinnen jeweils sechs Duldungsbescheide, wogegen diese jeweils Ein-spruch einlegten; hier374ber ist noch nicht entschieden. Gleichzeitig haben die Kl344gerinnen nunmehr auch Feststellung begehrt, dass der Beklagte nicht be-rechtigt gewesen sei, die Geldschenkungen, den Erwerb der Ge-sellschaftsbeteiligungen und die gesellschaftsvertraglichen Abfindungsverzichte durch Duldungsbescheid anzufechten. 2 Der Beklagte hat die Zul344ssigkeit des Rechtswegs ger374gt. Die Kl344gerin-nen haben daraufhin beantragt, gem344337 247 17a Abs. 3 GVG die Zul344ssigkeit des beschrittenen Rechtswegs auszusprechen. Das Landgericht hat den ordentli-chen Rechtsweg f374r unzul344ssig erkl344rt und den Rechtsstreit an das Finanzge-richt M374nchen verwiesen (247 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Die sofortige Beschwer-de der Kl344gerinnen hat das Oberlandesgericht als unbegr374ndet zur374ckgewie- 3 - 4 - sen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbe-schwerde der Kl344gerinnen. II. Das statthafte (247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 4 Wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 20. Juli 2006 (IX ZB 141/05, ZIP 2006, 1603) entschieden hat, ist sowohl gegen einen Duldungsbe-scheid der Finanzbeh366rde, mit welchem diese einen anfechtungsrechtlichen R374ckgew344hranspruch geltend macht, als auch gegen einen blo337 drohenden Duldungsbescheid dieses Inhalts f374r den Anfechtungsgegner ausschlie337lich der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben. An der fr374heren Rechtsprechung, die in vergleichbaren F344llen f374r eine vorbeugende negative Feststellungsklage den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten f374r gegeben erachtet hat, kann im Hinblick auf die nunmehr erfolgte Rechtswegzuweisung in 247 191 Abs. 1 Satz 2 AO (eingef374gt durch das Steuerbereinigungsgesetz vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2601) nicht festgehalten werden. 5 Landgericht und Beschwerdegericht haben dies zutreffend gesehen. Wegen der Einzelheiten der Begr374ndung wird auf die Senatsentscheidung vom 20. Juli 2006 Bezug genommen. 6 Soweit die Rechtsbeschwerde r374gt, die Verweisung an das Finanzgericht habe auch deshalb nicht erfolgten d374rfen, weil die Einspruchsverfahren gegen die Duldungsbescheide noch nicht abgeschlossen gewesen seien, greift dies 7 - 5 - ebenfalls nicht durch. Auf die in diesem Zusammenhang von der Rechtsbe-schwerde angef374hrten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 19. November 1992 - V ZB 37/92, WM 1993, 77; v. 3. August 1995 - IX ZB 80/94, ZIP 1995, 1451) kann sich die Kl344gerin nicht berufen. Bei 334bertragung dieser Rechtsprechung h344tte die Klage als unzul344ssig abgewiesen werden k366n-nen (BGH, Beschl. v. 20. Juli 2006 aaO). Dies ist nicht das Ziel der Rechtsbe-schwerde; eine solche Entscheidung durch den Senat kommt wegen des zu-gunsten der Kl344gerinnen wirkenden Verschlechterungsverbotes nicht in Be-tracht. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 24.01.2005 - 9 O 5557/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 11.07.2005 - 18 W 1451/05 -
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