BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 187/07 vom 14. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 14. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 31. August 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247247 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die geltend gemachte Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Es entspricht st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Restschuldbe-freiung nur dann ausgesprochen werden kann, wenn der Schuldner zuvor einen Eigenantrag gestellt hat (BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 2 - 3 - - IX ZB 209/03, ZVI 2004, 492, 493). Die Wohlverhaltensperiode betr344gt nach 247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO sechs Jahre ab Er366ffnung des Insolvenzverfahrens. Die Annahme des Beschwerdegerichts, aufgrund der aufgezeigten Besonder-heiten komme als ma337geblicher Zeitpunkt f374r den Beginn der Wohlverhaltens-periode der Erlass des Verbindungsbeschlusses in Betracht, ist nicht zu Un-gunsten des Rechtsbeschwerdef374hrers fehlerhaft (BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, WM 2008, 1748, 1750 Rn. 20). Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 20.06.2007 - IN 290/99 - LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 31.08.2007 - 4 T 161/07 -
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