BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 187/08 vom 5. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 57, 247 59 Abs. 2, 247 92 Lehnt das Insolvenzgericht den Antrag eines einzelnen Insolvenzgl344ubigers auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ab, ist der Insolvenzgl344ubiger auch dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn er die Pr374fung und Durchsetzung eines auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichteten Anspruchs erreichen will. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08 - LG M374nchen I AG M374nchen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 5. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 1. August 2008 wird auf Kosten der Gl344ubigerin als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.645,58 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die weitere Beteiligte zu 1. (fortan: Gl344ubigerin) hat die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters beantragt, der einen Schadensersatzanspruch ge-gen den weiteren Beteiligten zu 2. (fortan: Verwalter) geltend machen soll. Sie wirft dem Verwalter vor, die Betriebs- und Gesch344ftsausstattung sowie die Wa-renvorr344te der Insolvenzschuldnerin an den nach eigenen Angaben nicht zah-lungsf344higen Sohn der Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin verkauft und 374berge-ben, die Kaufpreisforderung aber weder gesichert noch durchgesetzt zu haben. Das Insolvenzgericht hat den Antrag als unzul344ssig zur374ckgewiesen, weil der 1 - 3 - einzelne Gl344ubiger nicht berechtigt sei, die Bestellung eines Sonderinsolvenz-verwalters zu beantragen; er m374sse vielmehr nach 247 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO eine Gl344ubigerversammlung einberufen lassen, die 374ber den Antrag auf Bestel-lung des Sonderinsolvenzverwalters zu beschlie337en habe. Die sofortige Be-schwerde der Gl344ubigerin ist als unzul344ssig verworfen worden. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts kommt dann, wenn ein Gesamtschaden (247 92 InsO) geltend gemacht werden soll, eine analoge Anwendung des 247 59 Abs. 2 InsO in Betracht. Der einzelne Gl344ubiger sei jedoch nur dann beschwerdeberechtigt, wenn die Gl344ubigerversammlung den Antrag auf Einsetzung eines Sonderinsol-venzverwalters gestellt habe. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gl344ubigerin weiterhin die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Voraussetzung der Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach 247 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass f374r den Rechtsbeschwerdef374hrer das Rechtsmittel der sofortigen Be-schwerde nach 247 6 Abs. 1 InsO er366ffnet war (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - X ZB 54/04, NZI 2006, 239). Dem einzelnen Insolvenzgl344ubiger steht jedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu, keinen Sonderinsolvenzverwalter zur Durchsetzung eines Anspruchs aus 247 60 InsO gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen. 2 1. Nach 247 6 Abs. 1 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenz-gerichts nur in den F344llen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Die Insolvenzordnung sieht keine sofortige 3 - 4 - Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwal-ters vor. 2. Allerdings enth344lt die Insolvenzordnung keinerlei die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters betreffenden Vorschriften. Nach mittlerweile gefes-tigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einhelliger Auffassung in der Literatur ist die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters nach wie vor zul344ssig (vgl. BGH, Beschl. v. 2. M344rz 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474, 475 Rn. 11; v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, NZI 2007, 237, 238; v. 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, NZI 2008, 485 f; jeweils m.w.N.). Eine den Sonderinsolvenzverwalter betreffende Vor-schrift des Regierungsentwurfs (247 77 RegE-InsO, vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 20) wurde nur deshalb gestrichen, weil der Rechtsausschuss sie f374r 374ber-fl374ssig hielt; die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters sei in den in der gestrichenen Vorschrift des Regierungsentwurfs geregelten F344llen auch ohne eine ausdr374ckliche Regelung m366glich (BT-Drucks. 12/7302, S. 162). Die in der gestrichenen Vorschrift des Entwurfs in Bezug genommenen Vorschriften der 247247 65 bis 78 RegE-InsO (247247 56 bis 66 InsO) wendet der Bundesgerichtshof im Grundsatz auch auf den Sonderinsolvenzverwalter an (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 29. Mai 2008, aaO, zu 247247 63, 64 InsO). Trotz der an sich eindeutigen Rege-lung des 247 6 InsO ist daher zu pr374fen, ob ein Beschwerderecht des einzelnen Insolvenzgl344ubigers aus dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten Regelungszu-sammenhang der Vorschriften 374ber den Insolvenzverwalter oder anderer Be-stimmungen der Insolvenzordnung folgt. Im Ergebnis ist diese Frage jedoch zu verneinen. 4 a) Das fehlende Antrags- und Beschwerderecht des einzelnen Insol-venzgl344ubigers ist nicht das Ergebnis eines Redaktionsversehens. Die Vor- 5 - 5 - schriften der 247247 56 ff InsO, die ohne die Streichung des 247 77 RegE-InsO kraft ausdr374cklicher Verweisung f374r den Sonderinsolvenzverwalter gelten w374rden, bieten keine Antwort auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf wessen Antrag hin ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt werden kann oder zu bestellen ist. Dieser Fall ist hier vielmehr nicht geregelt. Der Insolvenzverwalter wird im Beschluss 374ber die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens bestellt (vgl. 247 27 Abs. 1 InsO). Ein Antrag eines Verfahrensbeteiligten wird nicht vorausge-setzt; die Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens ohne einen Insolvenzverwalter (oder ohne einen Treuh344nder nach 247 313 InsO oder einen Sachwalter nach 247 270 Abs. 1 InsO) ist nicht vorstellbar. Damit muss auch keine Vorsorge f374r den Fall getroffen werden, dass die beantragte Bestellung eines Insolvenzver-walters unterbleibt. Die 247247 56 ff InsO regeln folgerichtig neben den Anforderun-gen an die Person des Insolvenzverwalters (247 56 InsO), dessen Haftung (247247 60 ff) und dessen Verg374tung (247247 63 ff) insbesondere Voraussetzungen und Verfahren der Wahl eines anderen Verwalters durch die Gl344ubigerversammlung (247 57 InsO) und der Entlassung des Verwalters aus wichtigem Grund durch das Insolvenzgericht (247 59 InsO). Auf die Wahl eines anderen Sonderverwalters und auf die Entlassung des Sonderverwalters aus wichtigem Grund k366nnten die Vorschriften der 247247 57, 59 InsO gegebenenfalls (ohne dass diese Frage hier abschlie337end entschieden werden m374sste) entsprechend angewandt werden. F374r die Entscheidung, ob ein Sonderverwalter 374berhaupt bestellt werden soll, gilt das nicht. Voraussetzungen, Antragsrecht, einzuhaltendes Verfahren und Rechtsmittel k366nnen aus 247247 57, 59 InsO nicht abgeleitet werden (vgl. L374ke ZIP 2004, 1693, 1696). Nach dem Regierungsentwurf war die Entscheidung dar-374ber, ob ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt werden sollte, folglich unan-fechtbar. Die Streichung der Vorschrift des 247 77 RegE-InsO 344nderte daran nichts. - 6 - b) Auch eine entsprechende Anwendung des 247 59 Abs. 2 Satz 2 InsO auf den Fall, dass ein einzelner Insolvenzgl344ubiger vergeblich die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Pr374fung eines Anspruchs auf Geltendmachung eines Gesamtschadens beantragt hat, kommt nicht in Betracht. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungsl374cke, welche Voraussetzung einer analogen Anwen-dung dieser Vorschrift w344re. 6 aa) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einzelnen Verfah-rensbeteiligten ein Antrags- und Beschwerderecht hinsichtlich der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zusteht, wird kontrovers diskutiert. Der Bun-desgerichtshof hat sie mehrfach angesprochen und ein Beschwerderecht von Verfahrensbeteiligten im jeweils zu entscheidenden Fall verneint (vgl. BGH, Beschl. v. 2. M344rz 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 f zum fehlenden An-trags- und Beschwerderecht des Schuldners; v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284 und v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, NZI 2007, 237 f zum fehlenden Beschwerderecht des Insolvenzverwalters, v. 20. September 2007 - IX ZB 239/06, n.v., zum fehlenden Antrags- und Beschwerderecht des Insolvenzgl344ubigers, der keinen Gesamtschaden im Sinne von 247 92 InsO gel-tend macht). In instanzgerichtlichen Entscheidungen und in der Literatur wird ein Antrags- und Beschwerderecht einzelner Insolvenzgl344ubiger teilweise be-f374rwortet, insbesondere dann, wenn es um die Geltendmachung eines Gesamt-schadens im Sinne von 247 92 InsO geht (vgl. etwa AG G366ttingen ZIP 2006, 629, 630; Jaeger/M374ller, InsO 247 92 Rn. 45; HmbKomm-InsO/Frind, 2. Aufl. 247 56 Rn. 42; L374ke ZIP 2004, 1693, 1697; ders. in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 56 Rn. 79; Graeber/Pape ZIP 2007, 991, 998; aA LG L374neburg, ZInsO 2008, 1158; Braun/Kind, InsO 3. Aufl. 247 56 Rn. 11; Frege, Der Sonderinsolvenzverwalter Rn. 254; ders. ZInsO 2008, 1130 f). Begr374ndet wird eine analoge Anwendung des 247 59 Abs. 2 InsO insbesondere damit, dass der einzelne Gl344ubiger durch 7 - 7 - 247 92 InsO gehindert sei, seinen Anspruch geltend zu machen; diese Beeintr344ch-tigung m374sse durch ein Recht, die Anordnung einer Sonderinsolvenzverwaltung zu beantragen, ausgeglichen werden (L374ke aaO). Die Rechtsbeschwerdebe-gr374ndung sieht eine Parallele zum Recht des Gl344ubigers, die Er366ffnung des In-solvenzverfahrens zu beantragen; es gehe n344mlich um die Einrichtung der Sonderinsolvenzverwaltung als solcher. bb) Der Ausgangspunkt dieser 334berlegungen trifft zu. Anspr374che der In-solvenzgl344ubiger auf Ersatz eines Gesamtschadens k366nnen w344hrend der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden; richten sich die Anspr374che gegen den Verwalter, muss dieser abgel366st oder eben ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt werden (247 92 InsO). Nach der Kon-zeption der Insolvenzordnung folgt daraus jedoch kein Antrags- oder Be-schwerderecht des einzelnen Gl344ubigers in Bezug auf die nach 247 92 InsO er-forderlichen Ma337nahmen. 8 (1) Ausdr374cklich geregelt sind, wie dargelegt, Entlassung und Neuwahl des Insolvenzverwalters. Hier hat der Gesetzgeber dem einzelnen Insolvenz-gl344ubiger keinen bestimmenden Einfluss zugebilligt. Die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters obliegt der Gl344ubigerversammlung (247 57 Satz 1 InsO). Der einzelne Gl344ubiger ist nur als Teil der Gl344ubigerversammlung an dieser Ent-scheidung beteiligt. Die Entlassung des Insolvenzverwalters erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gl344ubigerausschusses oder der Gl344ubigerversammlung (247 59 Abs. 1 Satz 2 InsO). Der einzelne Gl344ubiger hat kein Antragsrecht. Er kann die Entlassung des Verwalters lediglich anregen. Allerdings steht dem einzelnen Gl344ubiger die sofortige Beschwerde offen, wenn das Insolvenzgericht den gew344hlten Verwalter nicht ernennt (247 57 Satz 4 InsO) oder einem Antrag der Gl344ubigerversammlung auf Entlassung des Verwalters 9 - 8 - nicht nachkommt (247 59 Abs. 2 Satz 2 InsO). Dieses Recht ist jedoch vom Wahl- bzw. Antragsrecht der Gl344ubigerversammlung abgeleitet. Die amtliche Begr374n-dung hielt ein Beschwerderecht der Gl344ubigerversammlung als solcher f374r nicht praktikabel, weil es die Einberufung einer weiteren Gl344ubigerversammlung er-fordern w374rde, und setzte an die Stelle der Gl344ubigerversammlung deshalb den einzelnen Insolvenzgl344ubiger (BT-Drucks. 12/2443, S. 127 zu 247 66 RegE-InsO). Dabei geht es jedoch um die Durchsetzung einer Entscheidung der Gl344ubiger-gesamtheit, nicht um die Verwirklichung des Rechts eines einzelnen Gl344ubi-gers. (2) F374r die ebenfalls auf die Durchsetzung eines auf Ersatz eines Ge-samtschadens gerichteten Anspruchs zielende Ma337nahme der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters kann in dieser Hinsicht, also in Bezug auf die Ein-flussm366glichkeiten des einzelnen Insolvenzgl344ubigers, nichts anderes gelten als f374r die Abwahl oder die Abberufung eines Insolvenzverwalters. Geht es um die eigene Befriedigung des Gl344ubigers, mutet das Gesetz ihm zu, die Aufhebung des Insolvenzverfahrens abzuwarten, wenn es ihm nicht gelingt, eine Mehrheit in der Gl344ubigerversammlung zu erreichen. Die von der Gl344ubigerin im vorlie-genden Verfahren in den Vordergrund gestellte Aufsicht 374ber einen Insolvenz-verwalter, der seine aus der Insolvenzordnung folgenden Pflichten verletzt, ob-liegt dem Insolvenzgericht (247 58 InsO), dessen Eingreifen der einzelne Insol-venzgl344ubiger nicht erzwingen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 136/05, NZI 2006, 593; v. 21. September 2006 - IX ZB 128/05, ZVI 2007, 80; v. 25. September 2008 - IX ZA 23/08, NZI 2008, 753). Die Insolvenzgl344ubiger k366nnen nur als Gesamtheit, also 374ber die Gl344ubigerversammlung 10 - 9 - oder den Gl344ubigerausschuss, Einfluss auf die Amtsf374hrung des Verwalters nehmen und insbesondere dessen Entlassung beantragen (247 59 InsO). Beide Grundentscheidungen des Gesetzgebers haben die Gerichte hinzunehmen (Art. 20 Abs. 3 GG). Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 26.05.2008 - 1506 IN 662/06 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 01.08.2008 - 14 T 9575/08 -
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