BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 187/10 vom 3. August 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EuGVVO (= Brüssel I - VO) Artt. 34 Nr. 2, 45; EuZVO 2000 Art. 8 a) Art. 34 Nr. 2 EuGVVO stellt nicht auf die formal ordnungsgemä ße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach Art. 8 EuZVO 2000, sondern auf die ta t- sächliche Wahrung der Verteidigungsrechte ab. Diese gelten als gewahrt, wenn der Beklagte Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hat und desw e- gen se ine Rechte geltend machen konnte (im Anschluss an EuGH Slg. 2009, I - 3571 und Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05 - FamRZ 2008, 586). b) Im Hinblick auf den Zweck des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO, das rechtliche Gehör des Beklagten zu gewährleist en, gilt als Einlassung im Sinne der Vorschrift jedes Ve r- handeln, aus dem sich ergibt, dass der Beklagte von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis erlangt und die Möglichkeit der Verteidigung gegen den Angriff des Klägers erhalten hat, es sei denn , sein Vorbringen beschränkt sich darauf, den Fortgang des Verfahrens zu rügen, weil das Gericht unzuständig sei oder weil die Zustellung nicht so erfolgt sei, dass er sich verteidigen könne. E in Beklagter, der sich auf das Verfahren eingelassen hat, kann sich zumindest dann nicht mehr auf das Vollstreckungshindernis berufen, wenn er Gelegenheit zur Verteidigung erhalten hat (im Anschluss an EuGH NJW 1993, 2091). - 2 - c) Grundsätzlich ist die Rüge eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public da nn ausgeschlossen, wenn der Antragsgegner des Vollstreckba r- keitsverfahrens im Erkenntnisverfahren nicht alle nach dem Recht des Ursprung s- sta a tes statthaften, zulässigen und zumutbaren Rechtsmittel ausgeschöpft hat (im Anschluss an den Senatsbeschluss BGHZ 182, 188 = FamRZ 2009, 1816). Weil d adurch die Rechtsposition des Beklagten nicht unerheblich eingeschränkt wird, setzt dies voraus, dass der Beklagte nicht nur von der Existenz eines Urteils, so n- dern auch von dessen genauem Inhalt Kenntnis erlangt hat. B GH, Beschluss vom 3. August 2011 - XII ZB 187/10 - OLG Karlsruhe LG Baden - Baden - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schi l- ling und Dr. Gün ter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. April 2010 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen . Beschwerdewert: b is 2.000 Gründe: I. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarkeit der Unterhaltspflicht des Antragsgegners aus dem Urteil des polnischen Amtsgerichts S. vom 26. November 2008. Der am 14. Juni 2007 nichtehelich geborene Antragsteller lebt bei seine r Mutter in Polen. Die Klageschrift in dem polnischen Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft, Zahlung von Kindesunterhalt und weiterer, mit der Vaterschaft verbundener Ansprüche wurde dem Antragsgegner am 7. Dezember 2007 auf der Grundlage der Verordnu ng (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zuste l- lung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil - oder Handelss a- chen in den Mitgliedstaaten vom 29. Mai 2000 (im Folgenden: E u ZVO 2000) an seinem Wohnort in Deutschland zugestellt. Mit Zustellu ng der Klageschrift wu r- de dem Antragsgegner ein Formular nach Art. 8 EuZVO 2000 ausgehändigt, 1 2 - 4 - wonach er die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer in dieser Vorschrift genannten Sprache, also der Amtssprache des Em p- fangsmitglieds taats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht, abgefasst ist. Noch am gleichen Tag erschien der A n- tragsgegner bei der deutschen Empfangsstelle und gab die zugestellten Unte r- lagen mit dem Bemerken zurück, er habe mit d ieser Sache nichts zu tun. Er kenne weder das Kind noch die Mutter. Er wohne an der angegebenen Adre s- se, sein Geburtsdatum stimme aber nicht mit dem der " wohl gemeinten " Person überein. Unter Hinweis auf die verweigerte Entgegennahme der Klageschrift sandt e das deutsche Amtsgericht das Ersuchen an das polnische Amtsgericht zurück. In der Folgezeit wurde zur Frage der Vaterschaft des Antragsgegners ein DNA - Gutachten eingeholt. Die Blutprobe des Antragsgegners wurde im Wege der Rechtshilfe entnommen und dem polnischen Sachverständigen übersandt. Das Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner mit an G e- wissheit grenzender Wahrscheinlichkeit Vater des Antragstellers ist. Mit Urteil vom 26. November 2008 wurde die Vaterschaft festgestellt und der Antrag s- gegner verurteilt, an den Antragsteller ab dem 14. Juni 2007 monatlichen U n- terhalt in Höhe von 600 PLN zu zahlen. Dem Antragsgegner wurden die G e- richtskosten, die Kosten für Übersetzungen in Höhe von 383,84 PLN und die Kosten für die Erstellung des DNA - Gutachtens in Höhe von 1.863 PLN aufe r- legt. D as Landgericht hat die Unterhaltspflicht des Antragsgegners aus dem Urteil des polnischen Amtsgerichts S. vom 26. November 2008 für in der Bu n- desrepublik Deutschland vollstreckbar erklärt. Das Oberlandes gericht hat die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. 3 4 - 5 - Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er seinen Abwe i sungsantrag weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach Art . 44 i.V.m. Anhang IV der Veror d nung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Ane r- kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelss a chen vom 22. Dezember 2000 (Eu G VVO = Brüssel I - VO) i.V.m. § 15 Abs. 1 AVAG und § 574 Abs. 1 Nr . 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die V o- raussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung noch wegen grundsätzlicher Bedeutung od er zur Rechtsfortbildung erforderlich. 1. Zutreffend sind die Instanzgerichte davon ausgegangen, dass sich die Vollstreckbarkeit des polnischen Unterhaltstitels in der Bundesrepublik Deutsc h- land nach den Vorschriften der EuGVV O richtet. Die Verordnung i st für die Bundesrepublik Deutschland am 1. März 2002 in Kraft getreten und gilt für P o- len seit dem 1. Mai 2004. Die neue Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidunge n und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008 (EuUnth VO) und das zur Ausführung erlassene G esetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG) sind erst zum 18. Juni 2 011 in Kraft getreten (Art. 76 EuUnthVO und Art. 20 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung vom 23. Mai 2011 BGBl. I 898, 919) und gelten nicht für die bei ihrem Inkrafttreten bereits eingeleiteten Vollstreckbarkeitsverfah ren (Art. 75 5 6 - 6 - Abs. 1 EuUnt h VO und § 77 Nr. 1 AUG; vgl. insoweit Heger/Selg FamRZ 2011, 1101 ff. und Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 675 ff.). 2. Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht die inländische Vol l- streckbarkeit nicht n ach Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO versagt . a) Soweit der Antragsgegner einwendet, der Antrag in dem polnischen Ausgangsverfahren sei ihm nicht so rechtzeitig zugestellt worden, dass er sich gegen die Klage verteidigen konnte, hat das Oberla ndesgericht dies mit zutre f- fender Begründung zurückgewiesen. aa) Die Zustellung der Klageschrift in dem polnischen Ausgangsverfa h- ren erfolgte am 7. Dezember 2007 nach den Vorschriften der EuZVO 2000 . Die neue Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäische n Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil - oder Handelssachen in den Mitglieds taaten ("Zustellung von Schriftst ü- cken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates , vom 13. N ovember 2007 (EuZVO 2007) , ist nach ihrem Art . 26 erst zum 13. November 2008 in Kraft getreten und galt deswegen bei den hier relevanten Zustellungen noch nicht. D ie Erwägungsgründe 2 der EuZVO 2000 führen zum Zweck der Ve r- ordnung Folgendes aus: Für d as reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts muss die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil - oder Hande lssachen, die in einem Mitglied staat zugestellt werden sollen, zw i- schen den Mitgliedstaaten verbessert und beschleun igt werden." Nach dem Erwägungsgrund 7 erfordert die gebotene schnelle Übermittlung " den Einsatz aller geeigneten Mittel, wobei bestimmte Anforderungen an die Lesbarkeit und die Übereinstimmung des empfangenen Schriftstücks mit dem Inhalt des ve r- 7 8 9 10 - 7 - sandten Sc hriftstücks zu beachten sind. Aus Sicherheitsgründen muss das zu übermittelnde Schriftstück mit einem Formblatt versehen sein, das in der Spr a- che des Ortes auszufüllen ist, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer anderen vom Empfängerstaat anerk annten Sprache. " Um die Interessen des Empfängers zu wahren, erfolgt die Zustellung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Orts, an dem sie vorgenommen wird, oder in einer anderen Sprache des Übermittlungsmitgliedsta ats, die der Empfänger versteht." Entsprechend ist nach Art . 8 EuZVO 2000 der Empfänger davon in Kenntnis zu setzen, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern darf, wenn dieses in einer anderen als der genannten Sprache abgefasst ist. Insoweit ist in Erw ä- gungsgrund 8 der EuZVO 2000 allerdings ausdrücklich aus geführt : "Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, ist die Möglichkeit, die Zuste l- lung von Schriftstücken zu verweigern, auf Ausnahmefälle beschränkt." Bei der Aus legung der gemeinschaftsrechtlichen Möglichkeit zur Verwe i- gerung der Annahme nach Art. 8 EuZVO 2000 kann auch der weitere Zweck der Verordnung, eine Vollstreckbarkeit der nachfolgenden Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, nicht außer B etracht bleiben (vgl. EuGH FamRZ 2009, 1471 Rn. 50 ff.). Die insoweit hier anwendbare Eu G VVO will für die Vollstreckbarkeit ein angemessenes Gleichgewicht schaffen zw i- schen de m gegenseitigen Vertrauen in die Justiz einerseits , das es rechtfe r tigt, die in e inem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in einem anderen Mi t- gliedstaat grundsätzlich von Rechts weg en an zuerkennen und zu vollstr e cken , und der Wahrung der Verteidigungsrechte andererseits , die dem Schuldner e i- nen in einem streitigen Verfahren zu prüf enden Rechtsbehelf ermöglichen , wenn er einen Gr und für die Versagung der Vollstreckung geltend macht . 11 12 - 8 - Art . 34 Nr. 2 Eu G VVO stellt nicht mehr auf die formal o rdnungsgemäß e Zustellung des v erfahrenseinleitenden Schriftstücks ab , wie dies noch in Art . 27 Nr. 2 EuGVÜ der Fall war , sondern auf die tatsächliche Wahrung der Verteid i- gungsrechte . Diese gelten als gewahrt, wenn der Beklagte Kenntnis vom la u- fenden Gerichtsverfahren erlangt hat und deswegen seine Rechte geltend m a- chen konnte (EuGH Slg. 2009, I - 357 1 Rn. 73, 75 ; Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05 - FamRZ 2008, 586 Rn. 27 ) . Diese Änd e- rung stützt zugleich die Auslegung des Begriffs eines v erfahrenseinleitenden Schriftstücks, das den Beklagten zur Wahrung seines rechtlichen G e hörs von dem gegen ihn gerichteten gerichtliche n Verfahren in Kenntnis setzen soll . Durch die rechtzeitige Zustellung soll der Beklagte in die Lage versetzt werden, seine Rechte in einem gerichtlichen Verfahren des Übermittlungsstaats geltend zu machen. Einem solc hen Schriftstück müssen sich deswegen zumindest G e- genstand und Grund des Antrags sowie die Au f forderung entnehmen lassen, sich vor Gericht einzulassen (EuGH NJW 2008, 1721 Rn. 66 ff. , 73; vgl. auch Kropholler / von Hein Europäisches Zivilpr ozessrecht 9. Aufl . Art. 34 EuGVO Rn. 30 und Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. § 34 EuGVVO Rn. 91). bb) Unter Berücksichtigung d essen hat das Oberlandesgericht mit zutre f- fenden Gründen eine berechtigte Annahmeverweigerung im Si n ne von Art . 8 EuZV O 2000 i.V.m. Art . 34 Nr. 2 EuGV V O wegen fehlender Übe r setzung der Klageschrift verneint . Zwar steht die erst nachträgliche Rückgabe der Klageschrift durch den Antragsgegner einer berechtigten Annahmeverweigerung nach Art . 8 Eu ZVO 2000 nicht entgegen. Denn die Entscheidung, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks wegen fehlender Übersetzung zu verweigern, muss nicht sofort bei Übergabe fallen. Insbesondere im Falle einer Ersatzzustellung durch Einl e- 13 14 15 - 9 - gung in den Briefkasten nach § 180 ZPO muss dem Zu stellungsempfänger die Möglichkeit verbleiben, eine Zustellung in angemessener Frist auch nachträ g- lich zu verweigern (vgl. Schlosser EU - Zivilprozessrecht 3. Aufl. Art. 8 EuZVO Rn. 4). Eine nach Art. 8 EuZVO 2000 zulässige Annahmeverweigerung wegen nich t ausreichender Übersetzung liegt hier schon nicht vor. Ausweislich des Vermerks de r Empfangsstelle hat der Antragsgegner die Annahme nicht wegen fehlender Übersetzung , sondern deswegen verweigert, weil er behauptet hat, mit dem Verfahren nichts zu tun zu haben. Er kenne weder das Kind noch die Mutter und sein Geburtsdatum stimme, trotz richtig angegebener Adresse, nicht mit dem Geburtsdatum des Beklagten in der Klageschrift überein. Diese B e- gründung der Annahmeverweigerung ist dem polnischen Amtsgericht vo m Rechts hilfe gericht auch mitgeteilt worden. Auf dieser Grundlage ist das poln i- sche Gericht von einer Einlassung des Antragsgegners zur Sache ausgega n- gen und hat nicht im Versäumnisverfahren entschieden. Aufgrund seiner Ei n- lassung hat te das polnische Ausga ngsgericht auch keine Veranlassung mehr , die jetzt behauptete fehlende Übersetzung nachzureichen. Denn schon auf der Grundlage der EuZVO 2000 konnte der Mangel einer nicht ausreichenden Übersetzung dadurch geheilt werden, dass die geforderte Übersetzung na chg e- reicht wird (EuGH NJW 2006, 491 Rn. 37 ff.). Die an die Stelle der hier a n- wendbaren Eu Z VO 2000 getretene neue EuZVO 2007 sieht eine solche He i- lungsmöglic h keit nunmehr sogar ausdrücklich in Art . 8 Abs. 3 vor. Weil der Antragsgegner sich nicht nach A rt . 8 EuZVO 2000 i.V.m. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO auf eine fehlende Übersetzung berufen hat, kommt es nicht d a- rauf an, ob eine solche Übersetzung in die deutsche Sprache tatsächlich fehlte. Dagegen spricht allerdings, dass das polnische Amtsgericht dem Antragsg e g- 16 17 - 10 - ner die konkret bezifferten Kosten für Übersetzungen in dem Ausgangsverfa h- ren auferlegt hat. cc) Der Antragsgegner, der die Annahme der Klageschrift im polnischen Ausgangsverfahren nicht wegen fehlender Übersetzung verweigert hatte, hat sich stattdes sen in jenem Verfahren zur Sache eingelassen. Auch dies steht nach Art . 45 Abs. 1, 34 Nr. 2 EuGVVO einem Vollstreckungshindernis entg e- gen. Denn der Schutz des § 34 Nr. 2 EuGVVO beschränkt sich ausdrücklich auf solche Beklagte, die sich auf das Verfahren ni cht eingelassen haben. Der Begriff der Einlassung ist dabei unionsrechtlich autonom zu besti m- men. Im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, das rechtliche Gehör des B e- klagten zu gewährleisten, gilt als Einlassung im Sinne der Vorschrift jedes Ve r- handel n, aus dem sich ergibt, dass der Beklagte von dem gegen ihn eingeleit e- ten Verfahren Kenntnis erlangt und die Möglichkeit der Verteidigung gegen den Angriff des Klägers erhalten hat, es sei denn, sein Vorbringen beschränk t sich darauf, den Fortgang des Verf ahrens zu rügen, weil das Gericht unzuständig sei oder weil die Zustellung nicht so erfolgt sei, dass er sich verteidigen könne (Kropho l l er /von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 34 EuGVO Rn. 27; Gei mer /Schütze Europäisches Zivilverfahrensre cht 3. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 109 ff.; Schlosser E U - Zivilprozessrecht 3. Aufl. Art. 34 - 36 Eu G- VVO Rn. 20). Entsprechend hat te der Eu ropäische Gerichtshof bereits zur Vo r- gängerregelung des Art . 27 Nr. 2 EuGVÜ entschieden, dass sich ein Bekla g ter, der sich auf das Verfahren eingelassen hat, zumindest dann nicht mehr auf das Vollstreckung s hindernis berufen kann, wenn er Gelegenheit zur Verteidigung erhalten hat (EuGH NJW 1993, 2091 Rn. 36 ff.). Auf d ie Rechtsfrage, ob eine das Vollstreckungshindernis des Art . 34 Nr. 2 EuGVVO ausschließende Einlassung auch dann vorliegt, wenn die Ei n- 18 19 20 - 11 - lassung zur Sache neben der Rüge einer unwirksamen Zustellung oder der U n- zuständigkeit des Gerichts er folgt , kommt es hier nicht an (zum Streit vgl. EuGH Slg. 1981, 1671 Rn. 14, EuGH Slg. 1981, 2431 und OGH Wien ZfRV 2000, 112) . Denn der Antragsgegner hat im Ausgangsverfahren nicht eine fe h lende Übersetzung der Klageschrift gerügt, sondern sich darauf beschränkt, in der Sache vorzutragen. Seine Einlassung, er kenne weder das Kind noch die Mu t- ter und sei nicht als Beklagter gemeint, zielt auf eine fehlende Passivlegitimat i- on und richtet sich somit gegen die Begründetheit der Klage (vgl. Zö l ler/Greger ZPO 28. Aufl. vor § 253 Rn. 25 ). Auch die weitere Frage, ob eine Einlassung de s Beklagten im Sinne des Art . 34 Nr. 2 EuG V VO darin zu erblicken ist, dass er durch Abgabe einer Blu t- probe an der vom Gericht angeordneten Beweisaufnahme durch Einholung e i- nes DNA - Gutachtens mitgewirkt hat, kann hier dahinstehen . D enn d er Antrag s- gegner hat te sich bereits zuvor entschieden, nicht die unterbliebene Überse t- zung nach Art . 8 EuZVO 2000 zu rügen, sondern sich in der Sache selbst ei n- z u lassen. b) Schließlich entfällt ein Vollstreckungshindernis nach Art . 45 Abs. 1, 34 Nr. 2 EuG V VO auch deswegen , weil der Antragsgegner gegen das Ausgang s- urteil des polnischen Amtsgerichts kein Rechtsmittel eingelegt hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Grundsätzlich ist die Rüge eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtl i- chen ordre public dann ausgeschlo ssen, wenn der Antragsgegner des Vol l- streckbarkeitsverfahrens im Erkenntnisverfahren nicht alle nach dem Recht des Ursprungsstaates statthaften, zulässigen und zumutbaren Rechtsmittel ausg e- schöpft hat (Senatsbeschluss BGHZ 182, 188 = FamRZ 2009, 1816 Rn. 4 0 mwN). Für die Rüge einer nicht rechtzeitigen Zustellung des v erfahren s einle i- 21 22 23 - 12 - tenden Schriftstücks ist dies in § 34 Nr. 2 EuGVVO ausdrücklich geregelt. Diese Regelung lässt sich damit rechtfertigen, dass über Verfahrensfehler möglichst sachnah im Urs p rungs staat entschieden werden soll. Zudem ist die prozessuale Lage, auf der das Vollstreckungshindernis des Ar t. 34 Nr. 2 EuGVVO b e ruht, wenn der Beklagte das verfahrenseinleitende Schriftstück zwar nicht rechtzeitig erhalten, von der anhängigen Klage aber in e inem späteren Stadium, z. B. durch Zustellung des Urteils, erfahren hat, durch die weitere Entwicklung übe r- holt. Dadurch wird die Rechtsposition des Beklagten allerdings nicht unerhe b- lich eingeschränkt. Erforderlich ist deshalb, dass der Beklagte nicht nur von der Existenz eines Urteils, sondern auch von dessen genauem Inhalt Kenntnis e r- langt (Kropho l l er /von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 34 EuGVO Rn. 42; Geimer in Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Art. 34 EuGVVO R n. 94 ff.; Schlosser EU - Zivilprozessrecht 3. Aufl. Art. 34 - 36 EuGVVO Rn. 19). Selbst wenn der Beklagte erst im Vollstreckbare r- klärungsverfahren nach Art . 42 Abs. 2 EuGVVO vom Inhalt der Entsche i dung Kenntnis erlangt, ist er verpflichtet, die ihm zur Verfüg ung stehenden Rechtsb e- helfe gegen die Entscheidung im Ausgangssta a t einzulegen ( vgl. BGH B e- schlüsse vom 17. Dezember 2009 - IX ZB 124/08 - NJW - RR 2010, 571 und vom 21. Januar 2010 - IX ZB 193/07 - NJW - RR 2010, 1001). Gegen das Urteil des polnischen Amt sgerichts war nach Art . 367 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuches (ZVGB) eine Berufung zulässig. Nach dem Inhalt der Entscheidung und der ausdrücklichen Stellungnahme des B e- zirksgerichts im Vollstreckbarkeitsverfahren hatte das Amtsgericht berücksic h- t igt, dass der Antragsgegner auf die Zustellung der Klageschrift in der Sache geantwortet hatte und deswegen nicht in Form eines Versäumnisurteils en t- schieden. Anhaltspunkte dafür, dass de m Antragsgegner nach Art . 1135 § 1 und 2 ZVGB keine weiteren Zustellu ngen zugegangen sind und ihm auch das Urteil des Amtsgerichts nicht zugestellt wurde, liegen nicht vor (vgl. insoweit 24 - 13 - Senatsbeschluss BGHZ 182, 188 = FamRZ 2009, 1816 Rn. 41 ff.). Zwar sind die Versagungsgründe des § 34 EuGVVO im Vollstreckbarkeitsverfahre n von Amts wegen auch ohne eine entsprechende Rüge des Beklagten zu prüfen. Dabei besteht allerdings keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln (S e- natsbeschluss vom 12. Dezember 20 07 - XII ZB 240/05 - FamRZ 2008, 586 Rn. 22 ff.). Eine fehlende Zustellung des polnischen Ausgangsurteils hat der Antragsgegner im Vollstreckbarkeitsverfahren nicht behauptet. - 14 - 3. Weil auch keine sonstige n Gründe gegen eine Versagung der Vol l- streckbarkei t des Unterhaltsausspruchs aus dem polnischen Urteil vom 26. November 2008 im Sinne der Art . 45 Abs. 1, 34 f. EuGVVO ersichtlich sind, hat das Oberlandesgericht die Beschwerde des Antragsgegners gegen die a n- geordnete Vollstreckbarkeit zu Recht als unbegrün det zurückgewiesen. Hahne Dose Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: LG Baden - Baden, Entscheidung vom 04.12.2009 - 3 O 521/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.04.2010 - 8 W 1/10 - 25
Full & Egal Universal Law Academy