BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 187 /15 vom 14. Oktober 2015 in der Betreuungs sache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . Oktober 201 5 durch den Vorsit zenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter, Dr. Botur und Guhlin g beschlossen: Die Rechtsbeschw erde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 17 . April 2015 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Verfahrens wert : 425 Gründe: Die Rechtsbeschwerde, mit der die Betreuerin die Festsetzung einer Ver - gütung auf Grund lage eines Stundensatzes von 44 r- de gericht zuerkannten 33,50 Entscheidung hält re chtlicher Überprüfung stand. 1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann der Betreu er die erhöhte Vergütung von 44 Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind , und wenn er diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochsch u- le oder durch eine verglei chbare Ausbildung erworben hat. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Vorau ssetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG d ie Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung 1 2 3 - 3 - des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgeblichen Tatsachen vol l- ständig und fehle rfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt und Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksic h- tigt und richtig angewan dt hat (Senatsbeschluss vom 17. September 2014 XII ZB 684/13 FamRZ 2015, 253 Rn. 3 mwN). 2 . Der von der Betreuerin berufsgl eitend an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung im "Angestelltenlehrgang II " erworbene Fortbildungsa b- schluss zur Verwaltungsfachwirtin ist einem Hochschulabschluss rechtlich nicht gleichgestellt. Eine rechtliche Gl eichstellung lässt sich insbesondere nicht schon daraus herleiten, dass der Abschluss zum geprüften Fachwirt im Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) mit dem Bachelor - Abschluss und dem Fachhochschuldiplom auf der gleichen Stufe ei n- ge ordnet worden ist (vgl . auch BayVGH Beschluss vom 15. Januar 2013 7 C E 12.2407 juris Rn. 23 f. und Urteil vom 13. Juli 2015 7 BV 14.1507 juris Rn. 22 f. ; VG Münster Urteil vom 12. Mai 2 014 4 K 3369/12 juris Rn. 19 ). 3. Soweit das Beschwerdege richt in tatrichterlicher Verantwortung die Vergleichbarkeit der von der Betreuerin im "Angestelltenlehrgang II " absolvie r- ten Ausbildung mit einer Hochschulausbildung insbesondere dem dreijährigen Studium an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltun g mit dem Abschluss eines Diplom - Verwaltungswirts (FH) oder eines " Bachelor of Laws " bzw. eines " Bachelor of Arts Allgemeine Verwaltung " verneint hat, hält dies den Angri f- fen der Rechtsbeschwerde stand. a) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist e ine Ausbildung, die ihr in ihrer Wertigkeit entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist sie, wenn sie staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissen s- 4 5 6 - 4 - stand nach Art und Umfang dem eines Hochschul - oder Fachhochschulstud i- ums entspricht. Als Kriterien hierfür können insbesondere der mit der Ausbi l- dung verbundene Zeitaufwand, Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Z u- lassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Bei der Prüfung der Ve r- gleichbarkeit hat der Tatrichter streng e Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsb e- schlüsse vom 18. Januar 2012 XII ZB 409/10 FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f. und vom 4. April 2012 XII ZB 447/11 NJW - RR 2012, 774 Rn. 16) . b ) § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG knüpft als Quelle für den Erwerb von verg ü- tungserhöhen den besonderen Kenntnissen ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stu n- densatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende R e- gelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Verg ü- tungspraxis sichern. Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin entgegen, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind. Der Senat hat vor diesem Hintergrund mehrfach entsch i e den , dass eine an die berufliche Ausbildung anschließende berufliche Fortbildung nicht schon deshalb mit einer ( Fach - )H ochschul ausbildung vergleichbar ist, weil die durch den For t bildungsabschluss nachgewiesene n Kenntnisse und Fähigkeiten im Ta - rifrecht des öffentlichen Dienstes nach den konkreten Einzelfallumständen die Eingruppierung eines Angestellten in eine dem gehobenen Dienst entspreche n- de Vergütungsgruppe rechtfertigen können ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 30 . Oktober 2013 XI I ZB 23/13 FamRZ 2014, 117 Rn. 16 und vom 4. April 2012 XII ZB 447/11 NJW - RR 2012, 774 Rn. 20 f.). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des von der Recht s- beschwerde besonders herausgehobenen Umstands fest, dass die Ab schlüsse 7 8 - 5 - des geprüften Fachwirts und des Bachelors im DQR auf der gleichen (sechsten) Niveaustufe verortet worden sind . Der am 1. Mai 2013 eingeführte DQR ist die nationale Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR), mit dem nationale Qualifi kationen europaweit besser verständlich gemacht werden soll en . Die im deutschen Bi l- dungssystem erworben en Qualifikationen ordnet der DQR in acht Niveaus ein , die ihrerseits den acht Niveaus des E QR zugeordnet werden können. Eine Einordnung in die sechst e Niveaustufe , dem der geprüfte Fachwirt , der Fachschulabsolvent und der Bachelor /Fachhochschulabsolvent aber auch d er geprüfte Meister zugeordnet sind, setzt auf der Ebene der Fachkompetenz (Wissen) ein " breites und integriertes Wissen einschließlich der wissenschaftl i- chen Grundlagen, der praktischen Anwendung eines wissenschaftlichen F a- ches sowie eines kritischen Verständnisses der wichtigsten Theorien und M e- thoden (entsprechend der Stufe 1 [Bachelor - Ebene] des Qualifikationsrahmens für Deutsche Hochs chulabschlüsse) " oder aber " ein breites und integriertes b e- rufliches Wissen einschließlich der aktuellen fachlichen Entwicklungen " voraus. Die für die Einstufung eines nationalen Abschlusses in eine bestimmte Nivea u- stufe tragenden Erwägungen sind im DQR ni cht im Einzelnen offengelegt, weil sich der DQR insoweit auf den Hinweis beschränkt, dass die Zuordnung nach " dem Konsensprinzip im Arbeitskreis DQR " erfolgt (vgl. auch VG Münster Urteil vom 12. Mai 2014 4 K 3369/12 juris Rn. 22). Schon daraus ersch ließt sich, dass sich aus der Einordnung eines A b- schlusses in die sechste Niveaustufe des DQR unabhängig von de r rechtl i- chen Unverbindlichkeit des DQR keine besonderen Erkenntnisse für die im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG zu beurteilende Frag e gewinnen lassen , ob in der zum Abschluss führenden Ausbildung eine der Hochschul - 9 10 11 - 6 - oder Fachhochschulausbildung nach Art und Umfang entsprechende Wissen s- v ermittlung stattgefunden hat. c) Gemessen daran vermag die Rechtsbeschwerde keine durchgreife n- den Rechtsfehler bei der Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts aufzuzeigen. Das Beschwerdegericht konnte seine Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei schon darauf stützen , dass der von ihm festgestellte Zeitau f- wand von 1 . 050 Stunden für die Fortbildung im " Angestelltenlehr gang II " deu t- lich hinter dem Zeitaufwand für ein Fachhochschulstudium mit einer Regelst u- dienzeit von sechs Semestern zurückbleibt. 4 . Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitliche n Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Werl, Entscheidung vom 28.01.2015 - 2 XVII G 294 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 17.04.2015 - I - 5 T 72/15 - 12 13
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