BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 188/05 vom 18. M344rz 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 a Abs. 3; FGG 247 12; ATV-EVAG Teil II 247 3 Abs. 2; ATV-K 247 33 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG 247 18 Abs. 2 a) Zur Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisen-bahnen und Stra337enbahnen VVaG (im Anschluss an die Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.; vom 5. M344rz 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147 ff. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862 ff.). b) Die 334bergangsregelung f374r rentenferne Jahrg344nge in Teil II 247 3 Abs. 2 des Tarifvertrags vom 9. Februar 2004 374ber die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer und Auszubildenden der Essener Verkehrs-AG (ATV-EVAG), 247 33 Abs. 2 Satz 1 des Altersvorsorge-Tarifvertrags-Kommunal (ATV-K) i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG ist unwirksam. Verf374gt ein Ehegatte 374ber ein Anrecht, in dessen Ehezeitanteil eine auf die-ser unwirksamen 334bergangsregelung berechnete Startgutschrift enthalten ist, ist das Verfahren 374ber den Versorgungsausgleich grunds344tzlich entspre-chend 247 148 ZPO bis zu einer Neuregelung der Berechungsgrundlage aus-zusetzen (im Anschluss an die Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff.; - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211 ff. und - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.; vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). BGH, Beschluss vom 18. M344rz 2009 - XII ZB 188/05 - OLG Hamm AG Essen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. M344rz 2009 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. Senats f374r Familiensachen des Oberlandes-gerichts Hamm vom 27. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien haben am 19. Oktober 1990 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 17. Mai 1961) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 29. August 1963) am 3. M344rz 2005 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskr344ftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenver-sicherung Rheinland (DRV Rheinland; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versiche-rungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 1 - 3 - 120,17 200 - bezogen auf den 28. Februar 2005 - 374bertragen hat, wobei nach den Gr374nden der Entscheidung 119,055 200 auf das Splitting (247 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB) und 1,115 200 auf das erweiterte Splitting (247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) ent-fallen. Weiter hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch analoges Quasi- Splitting (247 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Stra337enbahnen (PKDEuS; weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 13,54 200 begr374ndet (wieder-um bezogen auf den 28. Februar 2005). Nach den vom Amtsgericht - Familiengericht - eingeholten Ausk374nften der beteiligten Versorgungstr344ger haben beide Parteien w344hrend der Ehezeit (1. Oktober 1990 bis 28. Februar 2005; 247 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwart-schaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehe-mann bei der DRV Rheinland in H366he von 410,53 200 sowie die Ehefrau bei der DRV Bund in H366he von 172,42 200 (jeweils monatlich und bezogen auf den 28. Februar 2005). Der Ehemann verf374gt weiter 374ber unverfallbare, in der Ehe-zeit erworbene Rentenanwartschaften bei der PKDEuS (Abteilung A) in H366he von j344hrlich 1.206,72 200 (monatlich 100,56 200, bezogen auf den 28. Februar 2005). Er hat zudem bei der Essener Verkehrs-AG (EVAG; weitere Beteiligte zu 4) betriebliche Rentenanwartschaften erworben, deren Ehezeitanteil j344hrlich 291,36 200 betr344gt (monatlich 24,28 200, wiederum bezogen auf das Ende der Ehe-zeit). 2 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehezeitanteil des Anrechts bei der EVAG jedoch nach dem Verh344ltnis der in die Ehezeit fallenden Be-triebszugeh366rigkeit des Ehemanns zu der insgesamt m366glichen Betriebszuge-h366rigkeit mit nur j344hrlich 99,39 200 (monatlich 8,28 200) bestimmt. Zudem hat es die betrieblichen Anrechte bei der PKDEuS und der EVAG als lediglich im Leis- 3 - 4 - tungsstadium volldynamisch bewertet und nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V. mit der Barwert-Verordnung (in der bis 30. Mai 2006 geltenden Fassung der Zweiten Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl I 2003, 728) in insgesamt volldynamische Anrechte von monatlich 27,07 200 (PKDEuS) und 2,23 200 (EVAG) umgerechnet. Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Ausgleichsbetrag zugunsten der Ehefrau mit ([ - 172,42] : 2 =) 133,71 200 ermittelt. Das Oberlandesgericht hat die gegen die Entscheidung zum Versor-gungsausgleich gerichtete Beschwerde der PKDEuS zur374ckgewiesen. Mit ihrer hiergegen erhobenen (zugelassenen) Rechtsbeschwerde m366chte die PKDEuS das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemanns als insgesamt statisch qualifi-ziert wissen. 4 II. Das zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Es f374hrt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 5 1. Das Oberlandesgericht hat den vom Amtsgericht - Familiengericht - geregelten Versorgungsausgleich nicht beanstandet und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Die PKDEuS k366nne sich f374r die angebliche Statik des bei ihr bestehenden Anrechts nicht darauf berufen, von der Anpas-sungs374berpr374fungspflicht nach 247 16 Abs. 1 BetrAVG deshalb entbunden zu sein, weil sie auf der Grundlage von 247 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG anfallende 334berschussanteile zur Erh366hung laufender Rentenleistungen verwende. Zwar habe sie nach 247 57 ihrer Satzung (in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fas- 6 - 5 - sung) alle drei Jahre durch einen versicherungsmathematischen Sachverst344n-digen eine versicherungstechnische Bilanz f374r jede Abteilung erstellen zu las-sen, wobei eventuelle 334bersch374sse in den Bilanzen der einzelnen Abteilungen f374r eine Anhebung der laufenden Renten und/oder Anwartschaften zu verwen-den seien. Der danach fehlende Rechtsanspruch der Versicherten auf Erh366-hung ihrer Versorgung rechtfertige jedoch nicht die Annahme einer Statik im Leistungsstadium. Ein im Leistungsstadium volldynamisches Anrecht k366nne vielmehr auch dann vorliegen, wenn sich durch die Verwendung von 334ber-schussertr344gen tats344chlich eine mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleichbare Wertsteigerung ergebe. Eine Volldynamik komme dabei nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofes dann in Betracht, wenn der durchschnittliche Zuwachs der Renten im Leistungsstadium nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte zur374ckbleibe. Diese Voraus-setzungen seien im Falle der PKDEuS erf374llt. Im Vergleichszeitraum 1998 bis 2004 sei die gesetzliche Rente durchschnittlich um 1,07 % p.a., die der Beam-tenversorgung durchschnittlich um 1,41 % p.a. gestiegen. Demgegen374ber seien die Leistungen der PKDEuS im Durchschnitt um 0,83 % p.a. erh366ht worden, was zu einer deutlich unter 1 % liegenden Differenz zu den Steigerungsraten der Ma337stabsversorgungen f374hre. Die f374r einen in der Vergangenheit liegenden Vergleichszeitraum ermittelten Steigerungsraten k366nnten zwar nicht einfach fortgeschrieben werden. Denn es k366nne nicht unber374cksichtigt bleiben, dass sich die Renten der PKDEuS wegen des anstehenden Rechtsformwechsels und der damit verbundenen Solvabilit344tsanforderungen voraussichtlich in den kommenden Jahren nicht mehr in gleicher Weise erh366hten wie bisher. Dies gel-te zumindest dann, wenn die PKDEuS die von ihr aufzubringenden Kapitalbe-tr344ge - wie behauptet - ganz oder zumindest 374berwiegend aus den bisher f374r die Erh366hung der laufenden Renten verwendeten 334bersch374ssen finanzieren 7 - 6 - m374sse. Jedoch ergebe sich eine vergleichbare Situation auch f374r die Anwart-schaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversor-gung. Zwar seien diese kraft Gesetzes als volldynamisch anerkannt. Grundlage dieser Bewertung sei aber die Annahme, dass die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sowohl im Anwartschafts- als auch im Leis-tungsteil regelm344337ig an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst w374rden. Davon k366nne aber k374nftig wegen der bestehenden Finanznot der Ren-tenversicherungstr344ger und angesichts der derzeitigen schlechten wirtschaftli-chen Lage in Deutschland nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden. Aufgrund der leeren Rentenkassen und des statistisch prognostizierten 374ber-proportionalen Anstiegs an Rentenempf344ngern gegen374ber den Beitragszahlern sei mit einer nennenswerten Erh366hung der laufenden gesetzlichen Renten mit-telfristig nicht zu rechnen. Wegen der derzeitigen 366ffentlichen Diskussion in Po-litik und Medien sei eine umfassende Rentenreform zu erwarten, wobei sich bereits jetzt abzeichne, dass alternativen Rentenmodellen und insbesondere der St344rkung der betrieblichen Altersvorsorge ein besonderes Gewicht zukom-men werde. Eine zuverl344ssige Prognose 374ber die langfristige Entwicklung lau-fender Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenver-sorgung k366nne deshalb ebenso wenig vorgenommen werden wie eine Progno-se 374ber die Entwicklung betrieblicher Renten, insbesondere derjenigen der PKDEuS. Da sich eine wesentliche Abweichung der zuk374nftigen Wertentwicklung der Renten der PKDEuS von der Wertentwicklung der gesetzlichen Rentenver-sicherung bzw. der Beamtenversorgung nicht feststellen lasse und sich auch in der Vergangenheit keine wesentliche Abweichung ergeben habe, sei es nicht gerechtfertigt, die betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes bei der PKDEuS im Leistungsstadium als statisch und damit schlechter zu behandeln als die gesetzliche Rente und die Beamtenversorgung. Vielmehr sei es in einem 8 - 7 - solchen Fall geboten, von einer Volldynamik im Leistungsstadium auszugehen. Vor diesem Hintergrund sei die der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - zugrunde liegende Berechnung des Wertausgleichs nicht zu beanstanden. 9 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punk-ten stand. 2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil die PKDEuS mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von einer K366rper-schaft des 366ffentlichen Rechts - in deren Eigenschaft sie die Rechtsbe-schwerde wirksam eingelegt und begr374ndet hat (247 78 Abs. 4 ZPO) - in einen rechtsf344higen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) umgewandelt worden ist (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur 304nderung des Versicherungsaufsichts-gesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004, BGBl. 2004 I, 3416, 3426 f.). Das vom Amtsgericht - Familiengericht - zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes bei der PKDEuS angeordnete und vom Beschwerdegericht nach damaliger Rechtslage nicht beanstandete analoge Quasi-Splitting kommt indes nach 247 1 Abs. 3 VAHRG nur in Betracht, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen inl344ndischen 366ffentlich-rechtlichen Versorgungstr344ger rich-tet. Dies gilt selbst dann, wenn ein privatrechtlich organisierter Versorgungstr344-ger die betriebliche Altersversorgung f374r einen 366ffentlich-rechtlich organisierten Arbeitgeber durchf374hrt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 297; vom 5. M344rz 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1148 f. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 863). Ist eine Realteilung - wie hier - nicht m366glich, kann ein unverfallba-res, dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegendes Anrecht eines privatrecht-lichen Versorgungstr344gers im 366ffentlich-rechtlichen Wertausgleich allenfalls nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting oder nach 247 3 b 10 - 8 - Abs. 1 Nr. 2 VAHRG durch Beitragsentrichtung des ausgleichspflichtigen Ehe-gatten (teilweise) ausgeglichen werden. 11 3. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen zudem die Behandlung der Anwartschaft des Ehemannes bei der PKDEuS als im Leis-tungsstadium volldynamisch nicht. 12 a) Ein Anrecht ist im Leistungsstadium volldynamisch, wenn der Wertzu-wachs der laufenden Renten mit der Wertentwicklung in der gesetzlichen Ren-tenversicherung oder der Beamtenversorgung als den in 247 1587 a Abs. 3 BGB definierten Vergleichsanrechten ann344hernd Schritt h344lt. Dabei kommt es f374r die Beurteilung einer mit diesen Ma337stabversorgungen vergleichbaren Wertsteige-rung nicht darauf an, dass die Satzung des Versorgungstr344gers einen Rechts-anspruch auf eine regelm344337ige Anpassung vorsieht. Ein in der Versorgungs-ordnung enthaltener Vorbehalt k374nftiger wirtschaftlicher Leistungsf344higkeit schlie337t die Annahme einer Volldynamik ebenso wenig aus wie ein bestimmtes Finanzierungssystem des Versorgungstr344gers. Ma337gebend ist allein, ob laufen-de Renten tats344chlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigen wie eine der gesetzlichen Ma337stabversorgungen (vgl. Senatsbeschl374sse vom 5. Novem-ber 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 f.; vom 5. M344rz 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1148 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 863 f.; jew. m.w.N.). b) Die PKDEuS ist eine Pensionskasse im Sinne des 247 1 b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG (vgl. zum Begriff Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz 247 1 Rdn. 220 ff.), die f374r die beteiligten Tr344gerunternehmen die betriebliche Alters-versorgung durchf374hrt und den Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen im Versicherungsfall einen direkten Rechtsanspruch gew344hrt. Als Pensionskasse 13 - 9 - finanziert sie ihre Verpflichtungen im Wege der Anwartschaftsdeckung (vgl. Blomeyer/Otto/Rolfs aaO 247 1 Rdn. 225 i.V.m. StR A Rdn. 120). 14 Nach 247 57 ihrer Satzung (in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung; ver366ffentlicht bei Juris) hat die PKDEuS mindestens alle drei Jahre durch einen versicherungsmathematischen Sachverst344ndigen im Rahmen eines der Auf-sichtsbeh366rde einzureichenden Gutachtens eine Pr374fung ihrer Verm366genslage vorzunehmen. Ein sich nach den erforderlichen Verlustr374cklagen ergebender 334berschuss ist nach 247 57 Abs. 3 der Satzung der R374ckstellung f374r Beitrags-r374ckerstattung zuzuf374hren, die durch Beschluss der Hauptversammlung zur Erh366hung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Erm344337igung der Beitr344ge oder f374r alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden ist. Bereits vor dem Rechtsformwechsel war die M366glichkeit zur Anhebung laufender Renten nach 247 57 a.F. der Satzung ausdr374cklich gegeben. Mit der Regelung des 247 57 der Satzung soll die in 247 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene regelm344337ige Anpas-sungs374berpr374fung des Arbeitgebers vermieden werden; dies ist nur unter den Voraussetzungen des 247 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG m366glich und verlangt, dass auf den Rentenbestand entfallende 334berschussanteile - nach Abzug von Ver-lustr374cklagen - stets und ohne Ermessensspielraum f374r die Erh366hung laufender Renten zu verwenden sind. 247 57 der Satzung ist deshalb als eine Verpflichtung der PKDEuS zu verstehen, ab Rentenbeginn s344mtliche 334berschussanteile, die auf die individuell f374r die Renten der Berechtigten vorhandenen Deckungsr374ck-stellungen anfallen (vgl. Blomeyer/Otto/Rolfs aaO 247 16 Rdn. 321) ausschlie337lich zur Erh366hung ihrer laufenden Leistungen zu verwenden. Zwar k366nnen die laufenden Renten der PKDEuS eine Wertsteigerung nur durch 334bersch374sse erfahren, die dadurch m366glich werden, dass aus dem an-gesammelten Kapital h366here Ertr344ge erzielt werden als sie im so genannten rechnungsm344337igen Zins ohnehin schon ber374cksichtigt sind, dass Verwaltungs- 15 - 10 - kosten eingespart werden oder dass sich das Verh344ltnis von Versorgungs-empf344ngern und Beitragszahlern unvorhergesehen verschiebt. Die PKDEuS hat in der Vergangenheit indes entsprechende 334bersch374sse auch tats344chlich er-wirtschaftet und diese zur Erh366hung der laufenden Renten verwendet. So stie-gen im Vergleichszeitraum 1998 bis 2007 die Renten der Abt. A um durch-schnittlich 0,70 % p.a. und damit in vergleichbarer H366he wie die gesetzliche Rentenversicherung an, die im entsprechenden Zeitraum eine Wertsteigerung von durchschnittlich 0,80 % p.a. erfahren hat (vgl. Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 297; vom 5. M344rz 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 864). c) Entscheidend f374r die Bewertung des Anrechts des Ehemannes bei der PKDEuS ist deshalb, ob die f374r eine Volldynamik im Leistungsstadium spre-chenden, mit einer der Ma337stabversorgungen i.S.d. 247 1587 a Abs. 3 BGB ver-gleichbaren Steigerungsraten auch k374nftig zu erwarten sind. Dies setzt die hin-reichend gesicherte Prognose einer entsprechenden weiteren Wertentwicklung des Anrechts voraus, f374r die dessen bisherige Entwicklung 374ber einen ange-messenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz herangezogen werden kann. In-dessen d374rfen die Daten der Vergangenheit nicht ohne weiteres fortgeschrie-ben werden. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose, die alle hierf374r bedeutsa-men Umst344nde ber374cksichtigt. Hierzu geh366ren auch die versicherungstechni-schen Rechnungsgrundlagen, das Verh344ltnis der Beitragszahler zu den Rent-nern und die Verm366genslage des Versorgungstr344gers (vgl. Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 297; vom 5. M344rz 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 864; jew. m.w.N.). 16 - 11 - d) Vorliegend fehlt eine tragf344hige Grundlage f374r die Prognose, dass die PKDEuS auch in Zukunft ausreichend 334bersch374sse erwirtschaften wird, die 374ber 247 57 Abs. 3 der Satzung zu einer mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleichbaren Wertentwicklung laufender Renten der Abteilung A f374hren. 17 18 Die Rechtsbeschwerde hat gegen die Prognose des Oberlandesgerichts vor allem eingewandt, es sei bereits jetzt absehbar, dass die laufenden Renten der PKDEuS in absehbarer Zukunft 374berhaupt keine Wertsteigerungen mehr erfahren w374rden. Die Auffassung des Beschwerdegerichts trage den Besonder-heiten der PKDEuS nicht Rechnung. Anders als die gesetzliche Rentenversi-cherung und die Beamtenversorgung m374sse diese auf ver344nderte Situationen mit der Erh366hung von Deckungsr374ckstellungen reagieren. Wegen des steigen-den Lebensalters der Rentenempf344nger und der h344ufigen Fr374hverrentungen m374sse sie diese deutlich erh366hen. Dies f374hre dazu, dass k374nftig keine 334ber-sch374sse zur Wertsteigerung der Anwartschaften und Renten mehr ausgesch374t-tet werden k366nnten. Allein f374r die neuen Generationentafeln m374sse die PKDEuS rund 10 Mio. 200 aufbringen. Hinzu komme, dass die PKDEuS seit dem 1. Januar 2006 keine K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts mehr sei, sondern als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in vollem Umfang dem Versiche-rungsaufsichtsgesetz (VAG) unterliege. Deshalb habe sie die sog. Solvabilit344ts-anforderungen nach 247 53 c VAG und der Kapitalausstattungs-Verordnung (Ver-ordnung 374ber die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom 13. Dezember 1983, BGBl. I, 1451, zuletzt ge344ndert durch das achte VAG-304nderungsgesetz vom 28. Mai 2007, BGBl. I, 923) zu erf374llen. Allein daf374r be-n366tige die PKDEuS einen Betrag von rund 24 Mio. 200, der bereits die k374nftigen verteilungsf344higen 334bersch374sse der n344chsten drei bis f374nf Jahre vollst344ndig aufzehren werde. Diese wesentliche Sonderentwicklung der PKDEuS habe das - 12 - Beschwerdegericht bei seiner Prognoseentscheidung nicht ausreichend gew374r-digt. 19 Diese Einw344nde k366nnen f374r die zu treffende Prognoseentscheidung von Bedeutung sein. Zwar kann bei einem Anrecht, das in der Vergangenheit nahe-zu in gleicher Weise im Wert gestiegen ist wie eine der Ma337stabversorgungen, bei unver344nderten Bedingungen eine 344hnliche Entwicklung auch f374r die Zukunft erwartet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054). Die Rechtsbeschwerde beruft sich aber nicht nur auf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Rah-menbedingungen, die gleicherma337en Einfluss auf die Ma337stabversorgungen haben k366nnen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241, 1242). Sie macht individuelle, in der Rechtsform, der Mit-gliederstruktur und der wirtschaftlichen Situation der PKDEuS begr374ndete ver-344nderte Umst344nde geltend, die gegen ein Fortschreiben der bisherigen Steige-rungsraten f374r die Zukunft sprechen. Hinzu kommt, dass das von der PKDEuS angewandte Anwartschaftsdeckungsverfahren als ein von der allgemeinen Lohnentwicklung unabh344ngiges Finanzierungssystem gerade keine Volldyna-mik indiziert. Entsprechend ist die wirtschaftliche Situation der PKDEuS struktu-rell nicht mit derjenigen der grunds344tzlich am Durchschnittsentgelt der Versi-cherten orientierten gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Macht aber ein Versorgungstr344ger solche konkreten Umst344nde geltend, so ist dem im Rahmen der tatrichterlichen Pflicht zur Amtsermittlung (247 12 FGG) nachzuge-hen; es sind die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um auf einer hinrei-chend tragf344higen Grundlage eine Prognose zu erm366glichen. Verbleiben da-nach erhebliche Unsicherheitsfaktoren, die es nicht ausschlie337en, dass die Ver-sorgungsleistungen der PKDEuS k374nftig auf l344ngere Sicht nicht entsprechend der Entwicklung der Vergleichsanrechte ansteigen, ist die Annahme einer Voll-dynamik nicht gerechtfertigt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - 13 - - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 298; vom 5. M344rz 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 865). Die Entscheidung kann deshalb in diesem Punkt keinen Be-stand haben. 20 4. Das Oberlandesgericht hat zudem in seiner Ausgleichsbilanz die An-wartschaft des Ehemanns auf eine Betriebsrente der EVAG mit einem unzutref-fenden Wert ber374cksichtigt. Der Anwartschaft liegt nach der Auskunft der EVAG ausschlie337lich eine aus Gr374nden des Besitzstandsschutzes zum 1. Januar 2004 gutgebrachte Startgutschrift zugrunde, sie berechnet sich f374r den am 29. August 1963 geborenen Ehemann nach der 334bergangsregelung f374r renten-ferne Versicherte in Teil II 247 3 Abs. 2 lit. a des Tarifvertrags vom 9. Februar 2004 374ber die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer und Auszubil-denden der Essener Verkehrs-Aktiengesellschaft (ATV-EVAG), 247 33 Abs. 1 Satz 1 des Altersvorsorge-Tarifvertrages-Kommunal (ATV-K) i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG. Diese Regelung ist jedoch unwirksam. a) Mit dem ATV-EVAG vom 9. Februar 2004 haben die Tarifver-tragsparteien im Zuge des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des 366ffent-lichen Dienstes (vgl. hierzu allgemein Langenbrinck/M374hlst344dt aaO Rdn. 1 ff.) das bisherige betriebliche Gesamtversorgungssystem zum 1. Januar 2004 ab-gel366st und vereinbart, dass unter Wahrung der bisher erdienten Versorgungs-anrechte die Anspr374che aufgrund k374nftiger Dienstzeiten in dem kapitalgedeck-ten Durchf374hrungsweg einer Pensionskasse (der PKDEuS; vgl. oben Ziff. II. 2 ff.) erworben werden. F374r die vor dem Systemwechsel zum Stichtag 31. De-zember 2003 erworbenen Anrechte enth344lt Teil II 247 3 Abs. 2 ATV-EVAG i.V.m. 247 33 ATV-K differenzierende 334bergangsregelungen. Nach Teil II 247 3 Abs. 2 lit. a ATV-EVAG, 247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K wird dabei f374r die Pflichtversicherten der sog. rentenfernen Jahrg344nge, die zum 1. Januar 2004 das 55. Lebensjahr noch 21 - 14 - nicht vollendet hatten und zu denen auch der am 29. August 1963 geborene Ehemann geh366rt, der bis zum 31. Dezember 2003 erworbene Besitzstand auf der Grundlage von 247 18 Abs. 2 BetrAVG errechnet. Von dem so ermittelten An-recht bei der EVAG wird eine zum 31. Dezember 2003 bei der PKDEuS bereits bestehende betriebliche Rentenanwartschaft in Abzug gebracht. Die sich erge-bende Differenz (beim Ehemann 127,21 200 226 103,17 200 = 24,04 200) ergibt dann eine sog. "Startgutschrift". Diese Startgutschrift wird dem Versicherten zum 1. Januar 2004 als Anwartschaft auf eine selbst344ndige, weiterhin von der EVAG gef374hrte (und von der PKDEuS unabh344ngige) Besitzstandsrente gutgebracht. Eine Wertsteigerung erf344hrt dieses Anrecht nachfolgend allenfalls durch eine vom Versorgungstr344ger (EVAG) vorgenommene Dynamisierung. Ma337gebliche Grundlage f374r die Bemessung des Besitzstandes f374r Pflicht-versicherte der rentenfernen Jahrg344nge ist 374ber 247 18 Abs. 2 BetrAVG das ge-samtversorgungsf344hige Entgelt. Bis zur Systemumstellung ergab sich dieses aus dem durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der Versicherungsfall ein-getreten war (Langenbrinck/M374hlst344dt Betriebsrente der Besch344ftigten des 366f-fentlichen Dienstes Rdn. 125; vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Lan-genbrinck/M374hlst344dt aaO Rdn. 109 ff., 145). F374r die Ermittlung des Besitzstan-des wird nach 247 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zun344chst eine sog. Voll-Leistung be-rechnet, die der Versicherte erhalten h344tte, wenn er 45 Jahre im 366ffentlichen Dienst besch344ftigt gewesen w344re und damit den H366chstversicherungssatz er-reicht h344tte. Die Voll-Leistung wird dabei 344hnlich wie die Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsf344higen Ent-gelts und der gesamtversorgungsf344higen Zeit wird die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens be-rechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/M374hlst344dt aaO Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erh344lt der Versicherte dann je nach Dauer 22 - 15 - der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen Anteil von 2,25 % pro Pflichtversicherungsjahr. 23 b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des ange-fochtenen Beschlusses allerdings entschieden, dass die (mit der Regelung in Teil II 247 3 Abs. 2 lit. a ATV-EVAG, 247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG weitgehend inhaltsgleiche) auf dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) beruhende 334bergangsregelung f374r Pflichtversicherte der rentenfernen Jahrg344nge in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (247247 78 Abs. 1 u. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG) unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345). Es f374hre zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG ver-sto337enden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Ver-sicherten, soweit nach 247 79 Abs. 1 Satz 1 der VBL-Satzung i.V.m. 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverh344ltnisses be-stehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompabilit344t beider Faktoren (vgl. dazu n344her BGHZ 174, 127, 174) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 % Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschlie337e. Die Un-gleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit l344ngeren Ausbildungs-zeiten die zum Erwerb der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtver-sicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen k366nnten und deshalb von vornherein 374berproportionale Abschl344ge hinnehmen m374ssten. Davon seien ne-ben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anfor- 24 - 16 - derungen eines Arbeitsplatzes im 366ffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlosse-nen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst sp344ter in den 366ffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach 247 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 u. 5 VBL-S a.F. die H366he sowohl des Brut-toversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsf344higen Zeit gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.). c) Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senatsbe-schl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304, - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 und - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 300; vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Weil die in Teil II 247 3 Abs. 2 lit. a ATV-EVAG, 247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K enthaltene 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte - wie 247247 78 Abs. 1 u. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S - auf 247 18 Abs. 2 BetrAVG als Berechnungsgrundlage ver-weist, ist auch sie aus den dargestellten Gr374nden wegen Versto337es gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. 25 aa) Der Unwirksamkeit steht nicht entgegen, dass sich die ma337gebliche 334bergangsregelung unmittelbar aus dem ATV-EVAG ergibt. Auch die Tarifver-tragsparteien sind grunds344tzlich an den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. f374r den ATV BGHZ 174, 127, 149 m.w.N.). Dieser ist verletzt, wenn sich - wie hier - ein vern374nftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund f374r die jeweilige Differenzie-rung oder Gleichbehandlung nicht finden l344sst (vgl. BGHZ 174, 127, 149). Zwar erfolgt die Rechtssetzung durch Tarifvertrag ebenfalls in Aus374bung eines Grundrechts (Art. 9 Abs. 3 GG). Allerdings sind dabei die mit einer Typisierung oder Generalisierung verbundenen H344rten und Ungerechtigkeiten im Sinne von 26 - 17 - Art. 3 Abs. 1 GG nur hinzunehmen, wenn lediglich eine verh344ltnism344337ig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht intensiv ist oder wenn die Dringlichkeit der Typisierung bzw. die mit ihr verbundenen Vorteile dies gebietet (vgl. BGHZ 174, 127, 149 f.). Nach diesen Ma337st344ben kann die 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte indessen aus den genannten Gr374nden keinen Bestand haben. bb) Der auf einer unwirksamen Rechtsgrundlage ermittelte Wert einer Startgutschrift darf auch im Versorgungsausgleich nicht Grundlage einer ge-richtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304, - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 und - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 300; vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Ver366ffentli-chung bestimmt und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Da die Regelung in Teil II 247 3 Abs. 2 lit. a ATV-EVAG, 247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K auf einer ma337geblichen Grundentscheidung der Tarifpartner be-ruht (vgl. zu 247 33 Abs. 1 ATV BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der zu beach-tenden Tarifautonomie eine Neufassung der 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben (vgl. zu den Regelungsm366glichkeiten der Tarifpartner BGHZ 174, 127, 177 ff.). 27 Auch ist der Wert der Startgutschrift nicht etwa aus prozess-366konomi-schen Gr374nden anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfas-sungswidrigen) 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte zu bestimmen. Zwar w344re diese L366sung aus Sicht der Familiengerichte w374nschenswert (vgl. Borth FamRZ 2008, 1085); zudem hat der Senat in der Vergangenheit aus Gr374nden der Prozess366konomie z.B. die vor374bergehende Anwendung der ver-fassungswidrigen Barwert-Verordnung gebilligt (Senatsbeschluss BGHZ 148, 351, 366 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1699 f.). Allerdings stehen hier keine allge- 28 - 18 - meinen, die Dynamik eines Anrechts betreffenden Bewertungsvorschriften in Frage, sondern die das Rechtsverh344ltnis zwischen dem einzelnen Versiche-rungsnehmer und dem Versorgungstr344ger regelnden Satzungsbestimmungen. F374r die Frage, ob und in welcher H366he eine in der Ehezeit begr374ndete bzw. auf-rechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung 374berhaupt be-steht und dem Versorgungsausgleich unterliegt (247247 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungs-tr344ger ma337gebliche Rechtsverh344ltnis zu beachten. Im Verfahren 374ber den Ver-sorgungsausgleich d374rfen dabei keine rechtlichen Ma337st344be gelten, die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsver-h344ltnis zwischen dem Ehemann und der EVAG ma337gebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsver-fahren zu ber374cksichtigen (vgl. Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 f. und - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 301; vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Ob dies auch dann gilt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf ei-nen zeitnahen Versorgungsausgleich unter Einbeziehung eines unter die 334ber-gangsregelung f374r rentenferne Jahrg344nge fallenden Anrechts aus der Zusatz-versorgung des 366ffentlichen Dienstes dringend angewiesen ist, bedarf hier kei-ner Entscheidung. Ein Rentenbezug der am 17. Mai 1961 geborenen Ehefrau ist nicht ersichtlich. 29 5. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, damit es zum einen f374r die Wertermittlung des Anrechts des Ehemannes bei der PKDEuS die erforder-lichen Feststellungen trifft und zum anderen nach einer Neuregelung der 334ber- 30 - 19 - gangsbestimmung f374r rentenferne Jahrg344nge im ATV-EVAG eine aktuelle Aus-kunft 374ber den Ehezeitanteil des Anrechts des Ehemanns auf eine Besitz-standsrente bei der weiteren Beteiligten zu 3 einholt. Auf dieser Grundlage wird der Wertausgleich neu zu berechnen sein. 31 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 32 a) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwen-dung von 247 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte in 247 3 Abs. 2 ATV-EVAG, 247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG f374r die Berechnung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt. Dem Oberlandesgericht ist es dabei grunds344tzlich verwehrt, das Verfah-ren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der 334ber-gangsregelung an das Amtsgericht - Familiengericht - zur374ckzuverweisen (vgl. Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305, - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214 und - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 301; vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt). b) Bei der hier gegeben Sachlage ist grunds344tzlich - nach einer Bewer-tung des Anrechts bei der PKDEuS - eine Teilentscheidung 374ber den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zul344ssig. 33 Da nur der ausgleichspflichtige Antragsgegner 374ber eine betriebliche Al-tersversorgung und zudem 374ber die h366heren gesetzlichen Rentenanwartschaf-ten verf374gt, kann der Versorgungsausgleich teilweise durch Rentensplitting (247 1587 Abs. 1 BGB) geregelt werden. Eine entsprechende Teilentscheidung ist 34 - 20 - zul344ssig, weil hinsichtlich des Ausgleichs des betrieblichen Anrechts des An-tragsgegners bei der PKDEuS ein aussonderbarer Teil des Verfahrensgegens-tandes vorliegt. 334ber ihn kann unabh344ngig von der Entscheidung 374ber den rest-lichen Verfahrensgegenstand entschieden werden, denn er wird durch das Ren-tensplitting nicht beeinflusst (vgl. Senatsbeschl374sse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39; vgl. zum Verfahren Borth FamRZ 2008, 326, 327). Eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich ist aber erst dann zwingend, wenn beim Ausgleichsberechtigten der Rentenfall bereits eingetreten ist oder zumin-dest bald bevorsteht. Ohne eine solche Teilentscheidung drohten dann Nachtei-le, weil die infolge des Wertausgleichs um den Zuschlag nach 247 76 SGB VI er-h366hte Rente erst vom Beginn des Kalendermonats an zu zahlen ist, in dem die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wirksam geworden ist (Senatsbe-schluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 301). Sol-che Umst344nde sind hier jedoch nicht ersichtlich; die ausgleichsberechtigte Ehe-frau ist vielmehr erst 47 Jahre alt. c) Die Zur374ckverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, auch Feststellungen dazu zu treffen, ob das Anrecht des Ehemannes bei der PKDEuS im Anwartschaftsstadium volldynamisch ist (vgl. zur m366glichen An-wartschaftsdynamik von Anrechten bei der PKDEuS Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 301; vom 5. M344rz 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149 f. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 865 f.). 35 d) Den Ehezeitanteil der Anwartschaft des Ehemannes bei der EVAG hat das Amtsgericht - Familiengericht - zeitratierlich nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB bestimmt, indem es den von der EVAG mitgeteilten Wert im Verh344ltnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugeh366rigkeit zu der Zeit vom Beginn der Be- 36 - 21 - triebszugeh366rigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze gek374rzt hat. Dieser vom Oberlandesgericht nicht beanstandete Rechenweg verkennt aber, dass die Anwartschaft ausschlie337lich auf einer stich-tagsbezogenen Startgutschrift beruht, die den bis zum Systemwechsel in der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes erworbenen Besitzstand des Versi-cherten verk366rpert. Soweit aber einer betrieblichen Anwartschaft eine solche stichtagsbezogene Startgutschrift zugrunde liegt, errechnet sich ihr Ehezeitan-teil grunds344tzlich zeitratierlich aus dem Verh344ltnis der gesamtversorgungsf344hi-gen Zeit w344hrend der Ehe zur gesamten gesamtversorgungsf344higen Zeit, bei-des bezogen auf den f374r die Ermittlung der Startgutschrift ma337geblichen Stich-tag (vgl. Senatsbeschluss vom14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Ver366ffentli-chung bestimmt). Da der Ehemann erst seit dem 1. Januar 1993 bei der EVAG besch344ftigt ist und das Ehezeitende nach dem Stichtag 31. Dezember 2003 liegt, hat er das durch die Startgutschrift ausgewiesene Versorgungsanrecht insgesamt in der Ehezeit (1. Oktober 1990 bis 28. Februar 2005) erworben. Weil der Monatsbetrag der Startgutschrift mit einem auf den 31. Dezember 2003 bezogenen Wert ermittelt ist, muss aber f374r die Zwecke des Versorgungs-ausgleichs die in der Zeit vom 31. Dezember 2003 bis zum Ehezeitende 28. Februar 2005 erfolgte Dynamisierung des Anrechts hinzugerechnet werden (hier nach Teil II 247 3 Abs. 3 ATV-EVAG i.V.m. 247 11 Abs. 1 ATV-K 1 % zum 1. Juli eines jeden Jahres). Denn f374r die Bewertung eines Anrechts ist im 366ffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleich grunds344tzlich der bei Ehezeitende er-reichte Wert ma337geblich. e) Da nach der derzeitigen Fassung von Teil II 247 3 Abs. 3 ATV-EVAG i.V.m. 247 11 Abs. 1 ATV-K ein zum 31. Dezember 2003 festgestellter Anwart-schaftsbetrag auf eine Besitzstandsrente j344hrlich in H366he von 1 % dynamisiert wird, sofern der Berechtigte - wie hier der Ehemann - zum Stichtag mindestens 120 Beitragsmonate in der Pensionskasse zur374ckgelegt hat, ist das Anrecht bei 37 - 22 - der EVAG entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts im Anwartschafts-stadium volldynamisch. 38 f) Die Rechtsbeschwerde hat eingewandt, auch die beiden gesetzlichen Vergleichsanrechte stiegen in den kommenden 10 Jahren nicht mehr an. Dies d374rfe aber nicht dazu f374hren, ein statisches betriebliches Anrecht als mit den Ma337stabversorgungen vergleichbar und damit volldynamisch zu behandeln. Hierzu hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses bereits mehrfach entschieden, dass auch k374nftig bei der Bestimmung der Dynamik ei-nes Anrechts nicht davon ausgegangen werden kann, dass die gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgung mittelfristig 374berhaupt nicht oder nur knapp 374ber 0 % p.a. ansteigen werden (Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 302; vom 5. M344rz 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1150 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 866). So sind die gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2008 um 1,1 % erh366ht worden; f374r 2009 wird nach Presseinformationen eine Erh366hung von 2,41 % (allgemeiner Rentenwert bzw. 3,38 % allgemeiner Rentenwert Ost) erwogen. g) Im Ansatz zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Senat in der Vergangenheit von einer mit den Ma337stabversorgungen vergleich-baren Wertsteigerung ausging, wenn der durchschnittliche Zuwachs des betref-fenden Anrechts nicht mehr als einen Prozentpunkt hinter der Dynamik der ge-setzlichen Renten bzw. der Beamtenversorgung zur374ckblieb (vgl. Senatsbe-schl374sse BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 83, 40, 42; vom 25. M344rz 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168). Allerdings lagen dieser Rechtsprechung tatrichterlich prognostizierte Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung von mindestens 3,82 % p.a. bzw. der Beamtenversorgung von mindestens 3,26 % 39 - 23 - p.a. zugrunde (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.; in dem Senatsbeschluss BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42 lagen die Steigerungsraten bei durchschnittlich 6,85 % p.a. bzw. 8,64 % p.a. ). Angesichts der nun deut-lich niedrigeren, aus heutiger Sicht durchschnittlich bei knapp 1 % p.a. liegen-den Steigerungsraten der Ma337stabversorgungen ist deshalb die f374r eine Ver-gleichbarkeit noch zul344ssige Abweichung nach unten entsprechend geringer anzusetzen. F374r die Annahme einer Volldynamik wird deshalb ein verh344ltnis-m344337ig geringerer Abstand als ein Prozentpunkt zur Steigerungsrate einer der Vergleichsanrechte erforderlich sein (Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 302; vom 5. M344rz 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1150 f. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 865; vgl. f374r die Behandlung minderdynamischer Anrechte BVerfG FamRZ 2006, 1002, 1003 ff., dort als teildynamische Anrechte bezeichnet). - 24 - Anderenfalls m374ssten nahezu statische Anrechte in einer Art. 3 Abs. 1 GG ver-letzenden Weise als volldynamisch behandelt werden. Hahne Wagenitz Fuchs V351zina Dose Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 05.07.2005 - 101 F 38/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.09.2005 - 2 UF 310/05 -
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