BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 188/06 vom 9. Mai 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, VAHRG 247 10 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 8 a) Der Ehezeitanteil einer schon vor der Satzungs344nderung zum 1. Januar 2002 laufenden Versorgungsrente des 366ffentlichen Dienstes (hier: Zusatzversorgung der DRV Knappschaft-Bahn-See), die als Startgutschrift in die Betriebsrente nach neuem Satzungsrecht 374bergegangen ist, ist auch weiterhin im Wege der VBL-Methode zu ermitteln. b) Wurde dem Versicherten vor der Satzungs344nderung eine - h366here, aber jeden-falls vom Rentenbeginn bis zur Satzungs344nderung statische - qualifizierte Min-destversorgungsrente bewilligt, ist deren - zeitratierlich zu ermittelnder - Ehezeit-anteil nur dann in den Versorgungsausgleich einzustellen, wenn er auch nach Dynamisierung und R374ckrechnung auf das Ende der Ehezeit den insgesamt volldynamischen Ehezeitanteil der Versorgungsrente 374-bersteigt (Fortf374hrung des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380). c) 334bersteigt hingegen der Ehezeitanteil der insgesamt volldynamischen Versor-gungsrente den dynamisierten und auf das Ende der Ehezeit zur374ckgerechneten Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente, ist er mit seinem auf das Ende der Ehezeit bezogenen Nominalbetrag dem Versorgungsausgleich zugrunde zu le-gen. d) Zur Begrenzung einer Ab344nderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach 247 10 a Abs. 3 VAHRG. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 188/06 - OLG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes gegen den Beschluss des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. September 2006 wird zur374ckgewiesen. 2. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der oben genannte Beschluss aufgehoben. Die Beschwerde des Ehemannes gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21. Juni 2004 wird mit der Ma337-gabe zur374ckgewiesen, dass die im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Ren-tenversicherung Knappschaft-Bahn-See (fr374her: Bundesbahn-Versicherungsanstalt) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (fr374her: Bundes-versicherungsanstalt f374r Angestellte) 374bertragenen Rentenan-wartschaften 135,57 200 (statt 135,72 200) und die im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Anrechte des Ehe-mannes auf Zusatzversorgung bei der Deutschen Rentenver-sicherung Knappschaft-Bahn-See (fr374her: Bahnversicherungs-anstalt Teil B) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (fr374her: Bundesversiche-rungsanstalt f374r Angestellte) begr374ndeten Rentenanwartschaf-ten 65,82 200 (statt 65,83 200) betragen, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1981. - 3 - 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbe-schwerde hat der Ehemann zu tragen. 4. Beschwerdewert: 2.000 200. Gr374nde: I. Die Parteien streiten im Ab344nderungsverfahren um die H366he des 366ffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleichs. 1 Sie hatten am 10. August 1962 die Ehe geschlossen. Auf den Schei-dungsantrag der Ehefrau, der dem Ehemann am 21. Januar 1982 zugestellt worden war, hatte das Amtsgericht durch rechtskr344ftiges Urteil die Ehe ge-schieden und u.a. den Versorgungsausgleich durchgef374hrt. Insoweit hatte es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Ehemannes in der gesetzli-chen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 296,55 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau 374bertragen und den Ehe-mann verurteilt, zur Begr374ndung weiterer Anwartschaften von monatlich 20,26 DM einen Betrag von 3.775,08 DM auf das Versicherungskonto der Ehe-frau in der gesetzlichen Rentenversicherung einzuzahlen. Diesen Betrag hat der Ehemann in der Folgezeit geleistet. 2 W344hrend der Ehezeit (1. August 1962 bis 31. Dezember 1981, 247 1587 Abs. 2 BGB) hatten beide Eheleute Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung 3 - 4 - Knappschaft-Bahn-See (DRV K-B-S; fr374her: Bundesbahn-Versicherungsanstalt) und die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; fr374-her: Bundesversicherungsanstalt f374r Angestellte), erworben. Au337erdem hatte der Ehemann w344hrend der Ehezeit Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung bei der DRV K-B-S (fr374her: Bundesbahn-Versicherungsanstalt) erworben, die in der Ausgangsentscheidung mit dem unverfallbaren Ehezeitanteil einer stati-schen Versicherungsrente von 224,80 DM ber374cksichtigt wurden. Nachdem dem Ehemann f374r die Zeit ab Juni 1998 Altersrente wegen Er-werbslosigkeit bewilligt und auch hinsichtlich der Zusatzversorgung ein unver-fallbarer Anspruch auf Versorgungsrente entstanden war, beantragte die weite-re Beteiligte zu 1 am 10. M344rz 1999 die Ab344nderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gem344337 247 10 a VAHRG. Seit dem 1. Januar 2006 erh344lt auch die Ehefrau Vollrente wegen Alters. 4 Die gesetzliche Altersrente des Ehemannes bei der DRV K-B-S bel344uft sich seit Juli 2005 - nach Abzug der Beitr344ge zur Kranken- und Pflegeversiche-rung - auf 1.011,76 200. Der Ehezeitanteil dieser Altersrente betr344gt auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts zum Ende der Ehezeit 701,26 DM. Die gesetzliche Rente der Ehefrau bei der DRV Bund bel344uft sich seit Januar 2006 - ebenfalls nach Abzug der Beitr344ge zur Kranken- und Pflegeversicherung - auf monatlich 1.250,97 200. Der Ehezeitanteil dieser Rente betr344gt auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts zum Ende der Ehezeit 170,97 DM. Ebenfalls seit dem 1. Juni 1998 bezieht der Ehemann Leistungen aus der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes. Der auf das Ende der Ehezeit bezogene Anteil seiner somit unverfallbaren Versorgungsrente belief sich auf 257,47 DM. Tats344chlich bezog der Ehemann aber die - h366here - qualifizierte Versicherungsrente (vgl. insoweit RGRK/Wick BGB 12. Aufl. 247 1587 a Rdn. 272), deren ma337gebendes Entgelt bei Ende der Ehezeit noch 3.511,49 DM betrug und zum Rentenbeginn 5 - 5 - auf 5.089,91 DM angewachsen war. Mit 304nderung der dieser Zusatzversorgung zugrunde liegenden Satzung zum 1. Januar 2002 wurde die statische Versiche-rungsrente, die am 31. Dezember 2001 insgesamt 631,15 DM monatlich betrug, in eine Startgutschrift und somit in eine laufende Besitzstandsrente umgewan-delt. Der Ehezeitanteil dieser auf dem ma337gebenden Entgelt bei Rentenbeginn beruhenden Besitzstandsrente bel344uft sich unter Ber374cksichtigung von 202 Beitrags- und Umlagemonaten w344hrend der Ehezeit zu 375 gesamten Bei-trags- und Umlagemonaten auf 339,98 DM. Nach 247 160 der Satzung wird die laufende Besitzstandsrente seit dem 1. Januar 2002 j344hrlich zum 1. Juli um 1 % erh366ht. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Entscheidung zum Versor-gungsausgleich aus dem Scheidungsverbundurteil abge344ndert und im Wege des Splittings Rentenanwartschaften des Ehemannes in H366he von 135,72 200 auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung 374bertragen sowie weitere 65,83 200 im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begr374ndet, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1981 als Ende der Ehezeit. Au337erdem hat es die DRV Bund verpflichtet, die aufgrund der Aus-gangsentscheidung vom Ehemann zur Begr374ndung von Rentenanwartschaften der Ehefrau gezahlten Betr344ge zu erstatten. 6 Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Ent-scheidung (unter Zur374ckweisung der weitergehenden Beschwerde) teilweise abge344ndert und die im Wege des Splittings zu 374bertragenden Anwartschaften wegen ge344nderter ehezeitlicher Anwartschaften der Ehefrau auf 135,57 200 sowie die im Wege des analogen Quasi-Splittings zu begr374ndenden Anwartschaften auf 51,95 200 herabgesetzt. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerde des Ehemannes, der eine vollst344ndige Abweisung des Ab344nderungsantrags an- 7 - 6 - strebt, und die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1, die sich gegen die R374ckrechnung der Besitzstandsrente am 31. Dezember 2001 nach dem Verh344ltnis des aktuellen Rentenwerts in diesem Zeitpunkt zu demjenigen bei Ende der Ehezeit (31. Dezember 1981) richtet. II. Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes ist unbegr374ndet. Die Rechtsbe-schwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat Erfolg. Sie f374hrt - bis auf eine gering-f374gige Reduzierung der auszugleichenden und zu begr374ndenden Anwartschaf-ten - zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. 8 1. Das Oberlandesgericht hat neben den Ehezeitanteilen der laufenden Renten beider geschiedener Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch den Ehezeitanteil der laufenden Zusatzversorgung in den Versorgungs-ausgleich einbezogen. Den Ehezeitanteil der Zusatzversorgung, der insgesamt auf die Startgutschrift aus dem fr374heren Gesamtversorgungssystem zur374ckzu-f374hren sei, hat es zeitratierlich ermittelt. Weil sich die laufende Zusatzversor-gung allerdings erst seit der Satzungsumstellung ab Januar 2002 j344hrlich um 1 % erh366he, k366nne ihr Ehezeitanteil nicht ungek374rzt in den Versorgungsaus-gleich eingestellt werden. Wegen dieser erst deutlich nach Ehezeitende einge-tretenen Leistungsdynamik sei der Ehezeitanteil anhand der aktuellen Renten-werte auf das Ehezeitende zur374ckzurechnen und deswegen durch den aktuel-len Rentenwert bei Antragstellung im M344rz 1999 (47,65 DM) zu dividieren und mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit im Dezember 1981 (28,48 DM) zu multiplizieren. Das ergebe einen volldynamischen Ehezeitanteil der Zusatzversorgung in H366he von 203,20 DM. Auch unter Ber374cksichtigung dieses gek374rzten Ehezeitanteils liege eine wesentliche 304nderung im Sinne des 9 - 7 - 247 10 a Abs. 2 VAHRG vor, was die Ab344nderung der Ausgangsentscheidung rechtfertige. Soweit der Ehemann durch die fr374here Entscheidung zur Beitrags-zahlung verpflichtet worden sei, sei die DRV Bund nach 247 10 a Abs. 8 VAHRG zur Erstattung der gezahlten Betr344ge verpflichtet. 10 2. Die Entscheidung h344lt der Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 nicht stand, weil die Bemessung des auf die Ehezeit bezogenen Anteils der Zusatzversorgung des Ehemannes der Rechtsprechung des Senats wider-spricht. Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes hat hingegen keinen Erfolg. a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der gesetzli-chen Renten beider geschiedener Ehegatten nach 247 1587 Abs. 1 i.V.m. 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in voller H366he in den 366ffentlich-rechtlichen Versor-gungsausgleich einbezogen. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des E-hemannes bel344uft sich auf 24,6228 Entgeltpunkte (EP) und - multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 28,48 DM - auf 701,26 DM. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente der Ehefrau bel344uft sich auf 6,0033 EP und - ebenfalls multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit - auf 170,97 DM. 11 b) Ebenso zu Recht hat das Oberlandesgericht die Zusatzversorgung des Ehemannes bei der DRV K-B-S in den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungs-ausgleich einbezogen (247 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei ist es zwar zutreffend von der laufenden Besitzstandsrente des Ehemannes ausgegangen, hat aber schon bei der Bemessung des Ehezeitanteils unber374cksichtigt gelassen, dass die in die Startgutschrift der Zusatzversorgung eingeflossene Mindestversor-gungsrente zum 374berwiegenden Teil aus einer volldynamischen Versorgungs-rente bestand. Sie war lediglich um einen nach alter Satzung nur bis zum Ren-tenbeginn einkommensdynamischen (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 12 - 8 - 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1423 f.) und danach bis zur Satzungs344nderung abschmelzenden Rentenanteil erh366ht, der gew344hrt wurde, um einem im 366ffentlichen Dienst verbliebenen Besch344ftigten wenigstens die Rente zu erhalten, die ein zuvor ausgeschiedener Besch344ftigter als Versi-cherungsrente erhielt (vgl. RGRK/Wick BGB 12. Aufl. 247 1587 a Rdn. 270). 13 aa) Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings von der im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits laufenden Betriebsrente ausgegangen. Zwar bezog der Ehemann bei Ende der Ehezeit im Dezember 1981 noch keine Rente aus seiner Zusatzversorgung. Der Entscheidung 374ber den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist aber gleichwohl im Ab344nderungsverfahren nach 247 10 a VAHRG eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufende Rente zugrunde zu legen, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz am ehesten entspricht (zum Rentenbezug vor einer Entscheidung im Ausgangsverfahren vgl. Senats-beschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 142/06 - zur Ver366ffentli-chung bestimmt). (1) Allerdings wurde die Satzung der Zusatzversorgungskasse zum 1. Januar 2002 grundlegend ge344ndert. Dabei wurde anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelung des 247 18 BetrAVG ein so genanntes "Punktemodell" eingef374hrt. Da-nach bestimmen sich die Versorgungsanrechte jetzt grunds344tzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 erworben werden k366nnen (247 157 der Satzung). Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann im We-ge der Multiplikation mit dem Messbetrag von vier Euro (247 156 Abs. 1 der Sat-zung). Anwartschaften, die bis zum 31. Dezember 2001 erworben wurden, wer-den den Versicherten als "Startgutschrift" gutgeschrieben und in Versorgungs-punkte umgerechnet (247247 192 ff. der Satzung). Eine Verzinsung findet insoweit 14 - 9 - jedoch nur im Rahmen der 334berschussverteilung nach 247 178 a der Satzung statt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 23. M344rz 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und BGHZ 160, 41, 43 ff. = FamRZ 2004, 1474 f. [zur entsprechenden Regelung bei der VBL] sowie vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Ver366f-fentlichung bestimmt [zur Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versor-gungsverbandes Baden-W374rttemberg]). Eine - wie hier - am 31. Dezember 2001 bereits laufende Versorgungs- oder Versicherungsrente wird nach 247247 189 f. der Satzung als Besitzstandsrente weitergezahlt und nach 247 160 der Satzung um j344hrlich ein Prozent erh366ht. (2) Die unverfallbare Mindestversorgungsrente, die der Ehemann ab dem 1. Juni 1998 bezog, ist deswegen am 1. Januar 2002 in eine Betriebsrente nach neuem Satzungsrecht 374bergegangen. Sie beruhte allerdings auf dem ma337geb-lichen Entgelt bei Rentenbeginn und der in diesem Zeitpunkt erreichten, jetzt statischen Versicherungsrente nach 247 164 der fr374heren Satzung des Versor-gungstr344gers in H366he von monatlich 631,15 DM (sog. Mindestversorgungsren-te). Weil die Mindestversorgungsrente im Zeitpunkt der Bewilligung zum 1. Juni 1998 und auch noch bei 304nderung der Satzung zum 1. Januar 2002 die volldy-namische Versorgungsrente auf der Grundlage der zugesagten Gesamtversor-gung 374berstieg, war diese Mindestversorgung zur Wahrung des erreichten Be-sitzstandes der Startgutschrift zugrunde zu legen. Die laufende Betriebsrente geht deswegen zur374ck auf die nach alter Satzung mit Rentenbeginn am 1. Juni 1998 volldynamische Versorgungsrente und den diese Rente bei Rentenbeginn 374bersteigenden einkommensdynamischen Anteil bis zur H366he der gesamten Mindestversorgungsrente. 15 (3) Mit Zusage der Mindestversorgungsrente auf der Grundlage der nach altem Satzungsrecht geregelten Gesamtversorgung war dem Versorgungsbe-rechtigten - hier dem Ehemann - allerdings zugleich eine volldynamische Ver- 16 - 10 - sorgungsrente bewilligt worden, die die ab Rentenbeginn statische und damit abschmelzende Mindestversorgungsrente erreichen und sogar 374bersteigen konnte. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ist der Ehezeitanteil dieser volldynamischen Versorgungsrente der Entscheidung zum 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, wenn er den - ebenfalls unverfallba-ren - zun344chst statischen und damit zu dynamisierenden Ehezeitanteil der Min-destversorgungsrente 374bersteigt (vgl. zur VBL Senatsbeschluss vom 19. De-zember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381). Das ist hier allerdings nicht der Fall. Denn der auf die Versorgungsrente zur374ckzuf374hrende und damit von Beginn an volldynamische Anteil der Betriebsrente steigt seit der Sat-zungs344nderung (w344hrend der hier vorliegenden Leistungsphase) in gleichem Umfang, wie die - durch einen statischen Anteil - aufgestockte Mindestversor-gungsrente, n344mlich j344hrlich um 1 %. Soweit die Mindestversorgungsrente die volldynamische Versorgungsrente am 31. Dezember 2001 374berstieg, bleibt der Aufstockungsbetrag dauerhaft in der Betriebsrente nach neuem Satzungsrecht enthalten, was bei der Bewertung des Ehezeitanteils der Betriebsrente zu be-r374cksichtigen ist. bb) Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht eine R374ckrechnung der Betriebsrente auf das Ende der Ehezeit f374r erforderlich gehalten, weil die Mindestversorgungsrente als deren Grundlage auf dem ma337geblichen Entgelt bei Rentenbeginn beruhte und auch sonst die nacheheliche Entwicklung mit einschlie337t (so im Ansatz auch Bergner FamRZ 2005, 602, 603 f.). Im Rahmen der gebotenen R374ckrechnung hat das Oberlandesgericht jedoch verkannt, dass die auf der fr374heren Mindestversorgungsrente beruhende Betriebsrente nicht in gesamtem Umfang volldynamisch ist, was zu einer unterschiedlichen Bewer-tung ihrer Anteile zwingt. 17 - 11 - (1) Die gesamte Mindestversorgungsrente, die der Ehemann seit dem 1. Juni 1998 bezog, wurde zum 1. Januar 2002 in eine Besitzstandsrente nach neuem Satzungsrecht 374berf374hrt. Damit ist sie zum 1. Januar 2002 in eine Be-sitzstandsrente 374bergegangen, die im Leistungsstadium j344hrlich um 1 % steigt. Grunds344tzlich sind deswegen auch die Versorgungsanrechte bei der Zusatz-versorgungskasse der DRV K-B-S seit der Umstellung der Satzung zum 1. Januar 2002 erst im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Se-natsbeschl374sse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959 und vom 23. Februar 2005 - XII ZB 105/04 - FamRZ 2005, 880). Insoweit gilt nichts anderes als f374r die entsprechend umgestellten Zusatzversorgungen der Versor-gungsanstalt des Bundes und der L344nder (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474) und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-W374rttemberg (Senatsbeschl374sse vom 23. M344rz 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879, vom 13. April 2005 - XII ZB 59/02 - FamRZ 2005, 1460, 1461 und vom 25. April 2007 226 XII ZB 206/06 226 zur Ver366ffentlichung bestimmt). Auch im Rahmen der Zusatzversor-gung der DRV K-B-S ist die auf der Grundlage fr374herer Anwartschaften aus Be-sitzstandsgr374nden errechnete und in Versorgungspunkte umgerechnete Start-gutschrift im Anwartschaftsstadium nicht volldynamisch, sondern allenfalls im Rahmen einer 334berschussverteilung anzupassen. Hier ergibt sich auch nichts anderes aus dem Umstand, dass der Ehemann schon vor der Satzungsumstel-lung eine Zusatzrente bezog, soweit es sich dabei um die jedenfalls ab Renten-beginn statische Mindestversorgungsrente nach 247247 159 Abs. 4, 164 der Sat-zung alter Fassung handelte, die deswegen nur mit diesem statischen Betrag der Startgutschrift zugrunde gelegt wurde und erst ab diesem Zeitpunkt zu dy-namisieren ist. 18 (2) Andererseits ist jedenfalls der Ehezeitanteil der (in der Mindestver-sorgungsrente enthaltenen) Versorgungsrente ungek374rzt in den Versorgungs- 19 - 12 - ausgleich einzubeziehen. Denn soweit die Startgutschrift auf diesem Anteil der schon vor der Satzungs344nderung bezogenen Versorgungsrente beruht, war sie auch schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1989 226 IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381). Die Satzungs-344nderung hat mit der j344hrlich einprozentigen Steigerung der Rente diese Leis-tungsdynamik fortgeschrieben; die schon zuvor eingetretene und sich bis zur Satzungs344nderung auswirkende Anwartschaftsdynamik hat sie aber unber374ck-sichtigt gelassen (zum abweichend zu beurteilenden Fall einer erst nach Sat-zungs344nderung bewilligten Rente vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Zwar war der Ehemann bei Ende der Ehezeit noch berufst344tig und die Betriebsrente ist ihm erst viele Jahre sp344ter bewilligt worden. In solchen F344llen ist der Ehezeitanteil einer noch nicht bei Ende der Ehezeit, sondern erst im Zeit-punkt der (Ab344nderungs-) Entscheidung bezogenen Rente zwar grunds344tzlich nach den Werten der Barwert-Verordnung in eine volldynamische Rentenan-wartschaft umzurechnen (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Mit seinem Nennbetrag und ohne weitere Um-rechnung ist er allerdings dann auszugleichen, wenn die Versorgung - wie hier - schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war (Senatsbeschl374sse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602) oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462 und vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48). 20 cc) Diese unterschiedliche Dynamik kann dazu f374hren, dass die wegen der statischen Anwartschaftsphase zwischen Rentenbeginn und Satzungs344nde-rung nach der Barwert-Verordnung erst noch in eine volldynamische Renten- 21 - 13 - anwartschaft umzurechnende - nominal h366here - Mindestversorgungsrente hin-ter dem Nominalbetrag der insgesamt volldynamischen Versorgungsrente zu-r374ckbleibt. Dann ist aber jedenfalls der Ehezeitanteil der insgesamt volldynami-schen Betriebsrente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. 22 (1) Ausweislich der insoweit nicht zu beanstandenden und von den Par-teien auch nicht angezweifelten Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 betrug der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil der Versorgungsrente monatlich 257,47 DM. Da der Ehemann bereits am 31. Dezember 2001 diese in der Anwartschafts- und Leistungsphase volldynamische (vgl. insoweit Senats-beschluss vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381) Versorgungsrente bezog, wurde auch dieser Anteil der Mindestversorgungsren-te nach 247 189 Abs. 2 der Satzung als Besitzstandsrente weitergezahlt und wird nach 247 160 der Satzung mit j344hrlich 1 % dynamisiert. Jedenfalls dieser Ehezeit-anteil ist deswegen mit seinem Nennbetrag in den Versorgungsausgleich ein-zubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Ver-366ffentlichung bestimmt), was das Oberlandesgericht verkannt hat. (2) Es kann dahin stehen, ob neben dem Ehezeitanteil der volldynami-schen Versorgungsrente grunds344tzlich auch ein ggf. 374berschie337ender Ehezeit-anteil der zu dynamisierenden Mindestversorgungsrente in den Versorgungs-ausgleich einzubeziehen ist. Denn hier wird der Ehezeitanteil der Versorgungs-rente (257,47 DM) auch unter Ber374cksichtigung der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Satzungs344nderung und der damit einhergehenden Leistungsdyna-mik von dem Ehezeitanteil der bis zur Satzungs344nderung vor374bergehend stati-schen Versicherungsrente, die der Mindestversorgungsrente zugrunde lag, nicht erreicht. 23 - 14 - Den Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente hat das Oberlandesge-richt zutreffend zeitratierlich mit (631,15 DM x 202 Monate : 375 Monate =) 339,98 DM ermittelt (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664, 1666). Dabei ist allerdings noch nicht ber374cksichtigt, dass auch dieser Ehezeitanteil auf dem ma337geblichen Entgelt bei Beginn der Ren-tenzahlung am 1. Juni 1998 (5.089,91 DM) und nicht auf dem f374r den Versor-gungsausgleich ma337geblichen Entgelt bei Ende der Ehezeit (3.511,49 DM) be-ruht und deswegen auf das Ende der Ehezeit zur374ckzurechnen ist (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1423 f. und RGRK/Wick BGB 12. Aufl. 247 1587 a Rdn. 272). Der dann noch verbleibende, auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil ist wegen der Statik vom Rentenbeginn bis zur Satzungs344nderung zum 1. Januar 2002 nach den Werten der Barwert-Verordnung (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) in eine volldyna-mische Rentenanwartschaft umzurechnen. Das ergibt einen Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente, der offensichtlich hinter dem auf das Ende der Ehe-zeit bezogenen Ehezeitanteil der volldynamischen Versorgungsrente zur374ck bleibt. Dem Versorgungsausgleich ist hier deswegen nur der Ehezeitanteil der Versorgungsrente mit 257,47 DM zugrunde zu legen. 24 d) Danach ergibt sich folgende Berechnung der auszugleichenden, je-weils volldynamischen und auf das Ende der Ehezeit bezogenen Rentenanteile: 25 Gemeinsam mit den ehezeitlichen Anwartschaften aus seiner gesetzli-chen Vollrente wegen Alters in H366he von 701,26 DM belaufen sich die ehezeit-lichen Rentenanwartschaften des Ehemannes auf insgesamt 958,73 DM (701,26 DM + 257,47 DM). Abz374glich der ehezeitlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in H366he von 170,97 DM ergibt sich mithin eine Differenz in H366he von 787,76 DM (958,73 DM - 26 - 15 - 170,97 DM). In H366he der H344lfte dieses Betrages, mithin in H366he von 393,88 DM (= 201,39 200), steht der Ehefrau ein Versorgungsausgleich zu. 27 Der Ausgleich vollzieht sich in zwei Schritten: 28 Im Umfang der Differenz der Anwartschaften beider Ehegatten in der ge-setzlichen Rentenversicherung hat das Oberlandesgericht zu Recht Rentenan-wartschaften in H366he von 135,57 200 vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der DRV K-B-S auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund 374bertragen (701,26 DM - 170,97 DM = 530,29 DM : 2 = 265,15 DM = 135,57 200). Danach verbleiben weitere 65,82 200 (201,39 200 - 135,57 200), die zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes im Wege des analogen Quasi-Splittings nach 247 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in der ge-setzlichen Rentenversicherung zu begr374nden sind. 29 e) Schlie337lich hat das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen, dass die zu 374bertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen sind (247 1587 b Abs. 6 BGB) und die Entscheidung auf den 31. Dezember 1981 als Ende der Ehezeit bezogen ist. Die vom Ehemann nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung geleisteten Betr344ge zur Begr374ndung von Rentenan-wartschaften der Ehefrau sind im Hinblick auf die nunmehr m366gliche Aus-gleichsform des analogen Quasi-Splittings gem344337 247 10 a Abs. 8 VAHRG von der DRV Bund als zust344ndigem Versicherungstr344ger zu erstatten. 30 3. Entgegen der Auffassung des Ehemannes ist eine Ab344nderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht nach 247 10 a Abs. 3 VAHRG we-gen grober Unbilligkeit ausgeschlossen. Danach findet eine Ab344nderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht statt, soweit sie unter Ber374ck-sichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verh344ltnisse, insbesondere des 31 - 16 - Versorgungserwerbs nach der Ehe, grob unbillig w344re. Damit beschr344nkt die gesetzliche Regelung die Billigkeitspr374fung auf die wirtschaftlichen Verh344ltnis-se, wobei insbesondere ein nachehelicher Verm366genserwerb zu ber374cksichti-gen ist (Senatsbeschl374sse vom 7. Juni 1989 - IVb ZB 70/88 - FamRZ 1989, 1058, 1059, vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - FamRZ 1989, 42, 43 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150 f.). Danach ist zwar zu ber374cksichtigen, dass die Ehefrau erhebliche Teile ih-rer eigenen Altersversorgung erst nach dem Ende der Ehezeit am 31. Dezember 1981 erworben hat. Soweit der Ehemann allerdings darauf hin-weist, dass sich seine gegenw344rtige Rente nach Abzug der Kranken- und Pfle-geversicherung auf nur monatlich 1.011,76 200 belaufe, w344hrend diejenige seiner geschiedenen Ehefrau monatlich 1.250,97 200 betrage, l344sst er seine Zusatzrente unber374cksichtigt, deren leistungsdynamischer Besitzstand sich schon zum 31. Dezember 2001 auf 631,15 DM (= 322,70 200) belief und die bei j344hrlich ein-prozentiger Steigerung jetzt 339,16 200 betragen d374rfte. Rechnet man der gesetz-lichen Rente des Ehemannes (nach Abzug von Kranken- und Pflegeversiche-rung) die Zusatzrente hinzu, ergibt sich eine Gesamtrente von (1.011,76 200 + 339,16 200 =) 1.350,92 200, die diejenige der Ehefrau um (1.350,92 200 2261.250,97 200 =) 99,95 200 374bersteigt. Au337erdem hat der Ehemann die gegenw344rti-gen Renten benannt, wie sie sich nach Durchf374hrung des Versorgungsaus-gleichs auf der Grundlage der Ausgangsentscheidung ergeben. Das ergibt sich schon daraus, dass der Rente der Ehefrau insgesamt lediglich 41,7776 eigene Entgeltpunkte zugrunde liegen, w344hrend sich die gesetzliche Rente des Ehe-mannes aus 53,0077 Entgeltpunkten errechnet. Eine grobe Unbilligkeit k366nnte 32 - 17 - sich deswegen allenfalls aus einer wesentlichen Erh366hung des Versorgungs-ausgleichs gegen374ber der Ausgangsentscheidung ergeben, was aber nicht der Fall ist. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 21.06.2004 - 282 F 46/99 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.09.2006 - 12 UF 138/04 -
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