BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 188/07 vom 26. Juni 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 26. Juni 2008 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Gl344ubigers gegen den Beschluss des Senats vom 17. April 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13. September 2007 wird auf Kosten des Gl344ubigers als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Gl344ubigers vom 28. April 2008 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. 1 Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 17. April 2008 abzu344ndern und dem Gl344ubiger einen Notanwalt beizuordnen. Bei den Ausf374hrungen in diesem Beschluss hat es sein Bewenden. Die Gegen-vorstellung zeigt nichts auf, was einer Rechtsbeschwerde zum Erfolg verhelfen k366nnte. Der allein geltend gemachte Verfassungsversto337 verleiht der Sache 2 - 3 - keine grunds344tzliche Bedeutung. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine abstrakt auf die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen 374ber die Restschuldbefreiung gest374tzte Rechtsbeschwerde unzul344ssig ist (Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 30/03, NZI 2004, 510). Die Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet worden und musste daher als unzul344ssig verworfen werden (247247 575 Abs. 2 Satz 1, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 3 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 19.06.2007 - 19 IK 200/00 - LG Aachen, Entscheidung vom 13.09.2007 - 6 T 107/07 -
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