BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 188/08 vom 24. September 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 24. September 2008 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 4. Juli 2008 wird abgelehnt. Gr374nde: Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gew344hrt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). Es ist wegen Fristvers344umung unzul344ssig. 1 Einer Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinset-zung in die vers344umte Frist gew344hrt (247247 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Pro-zesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kr344ften stehende getan hat, damit 374ber den Antrag ohne Verz366gerung sachlich entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag stellt und alle f374r die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, st. Rspr.). Daran fehlt 2 - 3 - es vorliegend. Die Antragstellerin hat den Antrag auf Gew344hrung von Prozess-kostenhilfe erst nach Ablauf der nach 247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Monat betragenden Frist f374r die Einlegung der Rechtsbeschwerde gestellt. Der ange-fochtene Beschluss ist der Antragstellerin am 17. Juli 2008 zugestellt worden, so dass die Frist am Montag, den 18. August 2008 abgelaufen ist. Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe ist aber erst am 20. August 2008 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Soweit die Antragstellerin behauptet, die Ent-scheidung 374ber die sofortige Beschwerde sei erst am 25. Juli 2008 zugestellt worden, handelt es sich um eine Zustellung durch das Amtsgericht (nicht das Landgericht) Waldshut-Tiengen. Die Vers344umung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbe-schwerde war somit nicht unverschuldet. 3 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 06.05.2008 - 4 IN 16/03 - LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 04.07.2008 - 1 T 114/08 -
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