BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 188/10 vom 30. Juni 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. F i sch er und Dr. Pape a m 30. Juni 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 6. August 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens w ird auf 14.875.129,52 festgesetzt . Gründe: I. Auf eigenen Antrag der Schuldnerin hin wurde am 7. Mai 2010 das I n- solvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 24. Juni 2010 hat die Schuldn e- rin die Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Eröffnung s- grundes beantragt . Das Insolvenzgericht hat den Antrag als unzulässig abg e- wiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos gebli e ben. Mit 1 - 3 - ihrer Rech tsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Einstellung des I n- solvenzverfahrens erre i chen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 216 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat ke i- n e grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die S i cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Insolvenzgerichts. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Eröf f- nungsgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung nicht vorliegen, wenn konkrete Umstände mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit e r- warten lassen, dass eine bestehende Liquiditätslücke in absehbarer Zeit bese i- tigt und die Vollbefriedigung sämtlicher Gläub iger erreicht werden wird, ist nicht entscheidungserheblich. Die Schuldnerin verfügt derzeit - was die Rechtsb e- schwerde nicht in Zweifel zieht - nicht über ausreichende Mittel, um alle Ve r- bindlichkeiten zu befriedigen. Ihren Einstellungsantrag hat die Schu ldnerin vielmehr auf mehrere dem Insolvenzverwalter vorliegende Kaufangebote g e- stützt, die sich auf Anteile an einer Tochtergesellschaft beziehen. Der zu erzi e- lende Kaufpreis reiche aus, um alle Gläubiger zu befriedigen. Solange der Kaufvertrag jedoch nich t nur nicht erfüllt, sondern noch nicht einmal geschlo s- sen worden ist, ist der Wegfall der Eröffnungsgründe nicht im Sinne von § 212 Satz 1 InsO gewährleistet. 2 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Vill L ohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 25.06.2010 - 1542 IN 981/10 - LG München I, Entscheidung vom 06.08.2010 - 14 T 14345/10 - 4
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