BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 188/11 vom 9. Februar 2012 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Loh mann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape a m 9. Februar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 20. Mai 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rech tsbeschwerdeverfahrens wird auf 596 . 306,96 festgesetzt. Gründe: I. Am 22. November 2010 beantragte die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubigerin) wegen rückständiger Entwässerungsgebühren, Abfallgebühren, Säumniszuschläge und Mahngebühren in H Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Der weitere Beteiligte z u 2 wurde zunächst zum Gutachter, dann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Er erstattete am 16. Februar 2011 ein Gutachte n, - darunter die Fo r- derung der Gläubigerin, die sich mittlerweile au 1 - 3 - hatte - gegenüber standen. Der Inhalt des Gutac h- tens war mit dem Schu ldner besprochen worden . Am 18. Februar 2011, 11.00 Uhr, ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der weitere Beteil igte zu 2 zum Inso l- venzverwalter bestellt worden. Der Schuldner hat sofortige Beschwerde gegen diesen Be schluss eingelegt und dazu vorgetragen, dass die Forderungen, we l- che dem Antrag zugrunde lagen, am 17. Februar 2011 und am 18. Februar 2011 um 7.56 Uhr durch Zahlungen eines Dritten beglichen worden waren. Die Gläubigerin hat den Eingang der Zahlungen best ätigt, jedoch auf die noch off e- nen Forderungen von insgesamt sen ; auf Nachfrage des Gerichts hat sie erklärt, sie betrachte die noch offenen Forderungen ebenfalls als Gegenstand des Insolvenzantrags und werde keine Erledigungserklärung a bgeben. Der Schuldner hat nicht bestritten, dass die weiteren Forderungen be standen . Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Aufhebung des E r- öffnungsbeschlusses und d ie Abweisung des Eröffnungsantrags der Gläubig e- rin erreichen. 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO aF, Art. 103 f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätz liche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Die Rechtsbeschwerde beanstandet eine Verletzung des Grundrecht s des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie meint, dem Schuldner hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, auch die weitere n Forderung en der Gläubigerin vor der Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens zu begleichen oder begleichen zu lassen. Dies trifft indes nicht zu. a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens s etzt den schriftlichen Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners (§ 13 InsO) sowie einen Eröffnung s- grund (§§ 16, 17 InsO) voraus. Beide Voraussetzungen waren hier im ins oweit maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, B e- schluss vom 27. Juni 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17 Rn. 8 ff) erfüllt. Der Schuldner war zahlungsunfähig (§ 17 InsO). Ein schriftlicher Antrag der Gläub i- gerin lag ebenfalls vor. Die Forderungen der Gläubigerin waren im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses schließlich nicht vollständig erfüllt. Entgegen der Ansicht des Schuldners hatte das Beschwerdegericht nicht zu prüfen, ob das Insolvenzgericht im Zeitpunkt de s Eröffnungsbes chlusses von einer ausre i- chenden Glaubhaftmachung der Forderungen der Gläubigerin ausge hen durfte. Entscheidend war vielmehr, ob das Beschwerdeg ericht selbst die Forderung für 4 5 6 - 5 - ausreichend glaubhaft gemacht hielt; denn g emäß § 571 Abs. 2 und 3 ZPO hat das Beschwerdege richt auch neue Angriffs - und Verteidigungsmittel zu berüc k- sichtigen. Der Schuldner hat nicht in Abrede gestellt, dass di e weiteren Ford e- l- venzver fahrens offen standen . W ie der Senat bereit s entschieden hat, kann der antragstellende Gläubiger, dessen Forderung im Eröffnungsverfahren getilgt wird, seinem Antrag weitere Forderungen unterlegen (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, NZI 2004, 587, 588 mwN ; vgl. auc h BT - Drucks. 17/3030, S. 42 zu Nr. 1 ). b ) Die Insolvenzordnung sieht nicht vor, dass dem Schuldner vor der E r- öffnung des Insolvenzverfahrens Gelegenheit gegeben werden muss, die dem Antrag zugrunde liegende Forderung zu begleichen. Die Rechtsbeschwerde weist nicht nach, dass in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung oder in der Literatur abweiche nde Ansichten vertreten werden. c ) Das Verfahrensg rundrecht des Schuldn ers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verl etzt. Das Beschwerdegericht hat das Vo r- bringen des Schuldners vollständig zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dass es zu einem anderen als dem vom Schul d- ner für richtig ge haltenen Ergebnis gelangt ist, berührt nicht den Anwend ung s- bereich des Art. 103 Abs. 1 GG . 7 8 - 6 - 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 18.02.2011 - 1 IN 636/10 - LG Mannheim, Entscheidung vom 20.05.2011 - 4 T 30/11 - 9
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