BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 188/15 vom 14. Oktober 2015 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2015 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 14. April 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten mit der Maßgabe z u- rückgewiesen, dass der Verfahrenswert für die Rechtsmittelve r- fahren 36 Gründe: Die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Betreuer die Festsetzung einer e- f- fene Entschei dung hält rechtlicher Überprüfung stand. 1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann der Betreuer die erhöhte Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und we nn er diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochsch u- le oder durch eine vergleichbare Ausbildung erworben hat. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung 1 2 3 - 3 - des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgeblichen Tatsachen vol l- stän dig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt und Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksic h- tigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 684/13 - FamRZ 2015, 253 Rn . 3 mwN). 2. Die von dem Betreuer berufsgleitend am Studieninstitut für kommun a- le Verwaltung Hellweg - Sauerland und an der Verwaltungs - Akademie für Wes t- Hochschulabschluss rechtlich nicht gleichgestellt. Eine rechtliche Gleichstellung lässt sich insbesondere nicht schon aus der Einordnung von Abschlüssen in die Niveaustufen des Deutschen Qualifikationsrahmens f ür lebenslanges Lernen (DQR) herleiten (vgl. auch BayVGH Beschluss vom 15. Januar 2013 - 7 CE 12.2407 - juris Rn. 23 f. und Urteil vom 13. Juli 2015 - 7 BV 14.1507 - juris Rn. 22 f.; VG Münster Urteil vom 12. Mai 2014 - 4 K 3369/12 - juris Rn. 19). 3. So weit das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Verantwortung die Vergleichbarkeit der von dem Betreuer absolvierten Fortbildungen mit einer Hochschul - oder Fachhochschulausbildung - insbesondere dem dreijährigen Studium an einer Fachhochschule für öffentli che Verwaltung mit dem Abschluss eines Diplom - - - verneint hat, hält dies den Angri f- fen der Rechtsbeschwerde stand. a) Einer Hochschulausbildung vergl eichbar ist eine Ausbildung, die ihr in ihrer Wertigkeit entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig 4 5 6 - 4 - ist sie, wenn sie staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissen s- stand nach Art und Umfang dem eines Hochschul - oder Fachh ochschulstud i- ums entspricht. Als Kriterien hierfür können insbesondere der mit der Ausbi l- dung verbundene Zeitaufwand, Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Z u- lassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Bei der Prüfung der Ve r- gleichbarkeit hat der Tatr ichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsb e- schlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f. und vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW - RR 2012, 774 Rn. 16). b) § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG knüpft als Quelle für den Erwerb von verg ü- tungserhöhenden besonderen Kenntnissen ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stu n- densatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende R e- gelung zur Verfügung stellen und au f diese Weise eine einheitliche Verg ü- tungspraxis sichern. Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin entgegen, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sin d. Der Senat hat vor diesem Hintergrund mehrfach entschieden, dass eine an die berufliche Ausbildung anschließende berufliche Fortbildung nicht schon deshalb mit einer (Fach - )Hochschulausbildung vergleichbar ist, weil die durch den Fortbildungsabschluss na chgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes nach den konkreten Einzelfallumständen die Eingruppierung eines Angestellten in eine dem gehobenen Dienst entspr e- chende Vergütungsgruppe rechtfertigen können (vgl. Senatsbeschl üsse vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 16 und vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW - RR 2012, 774 Rn. 20 f. ). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des von der Recht s- beschwerde besonders herausgehobenen Umstands fest, dass die Abschlüsse 7 8 - 5 - des geprüften Fachwirts, des Fachschulabsolventen und des Bachelors im DQR auf der gleichen (sechsten) Niveaustufe verortet worden sind. Der am 1. Mai 2013 eingeführte DQR ist die nationale Umsetzung des Europäischen Qualifikationsra hmens (EQR), mit dem nationale Qualifikationen europaweit besser verständlich gemacht werden sollen. Die im deutschen Bi l- dungssystem erworbenen Qualifikationen ordnet der DQR in acht Niveaus ein, die ihrerseits den acht Niveaus des EQR zugeordnet werden kö nnen. Eine Einordnung in die sechste Niveaustufe, dem der geprüfte Fachwirt, der Fachschulabsolvent und der Bachelor/Fachhochschulabsolvent - aber auch der geprüfte Meister - zugeordnet sind, setzt auf der Ebene der Fachkompetenz breites u nd integriertes Wissen einschließlich der wissenschaftl i- chen Grundlagen, der praktischen Anwendung eines wissenschaftlichen F a- ches sowie eines kritischen Verständnisses der wichtigsten Theorien und M e- thoden (entsprechend der Stufe 1 [Bachelor - Ebene] des Qu alifikationsrahmens b e- Die für die Einstufung eines nationalen Abschlusses in eine bestimmte Nivea u- stu fe tragenden Erwägungen sind demgegenüber im DQR nicht im Einzelnen offengelegt, weil sich der DQR insoweit auf den Hinweis beschränkt, dass die VG Münster Urteil vom 12. Mai 2014 - 4 K 3369/12 - juris Rn. 22). Schon daraus erschließt sich, dass sich aus der Einordnung eines A b- schlusses in die sechste Niveaustufe des DQR - unabhängig von der rechtl i- chen Unverbindlichkeit des DQR - keine besonderen Erkenntnisse für die im Rahmen de s § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG zu beurteilende Frage gewinnen lassen, ob in der zum Abschluss führenden Ausbildung eine der Hochschul - 9 10 11 - 6 - oder Fachhochschulausbildung nach Art und Umfang entsprechende Wissen s- vermittlung stattgefunden hat. c) Gemessen daran vermag die Rechtsbeschwerde keine durchgreife n- den Rechtsfehler bei der Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts aufzuzeigen. aa) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht die fehlende Vergleic h- barkeit der Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt mit ein er Hochschulausbildung schon darauf gestützt, dass der von ihm festgestellte Zeitaufwand von 1.050 dem Zeitaufwand für ein Fachhochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von sechs Se mestern zurückbleibt. bb) Soweit es die Ausbildung des Betreuers an der Verwaltungs - Akademie für Westfalen betrifft, verweist das Beschwerdegericht auf die Au s- führungen des Senats in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2013 , wonach ein an der Sächsisch en e- ( Senat s- beschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 15 f.). Soweit das Beschwerdegericht hiernach in tatsächlicher H insicht erkennbar d a- von ausgeht, dass auch der mit der Ausbildung an der Verwaltungs - Akademie für Westfalen verbundene Zeitaufwand deutlich unter dem für ein Hochschul - oder Fachhochschulstudium erforderlichen Zeitaufwand zurückbleibt und dieser Abschluss im beamtenrechtlichen Laufbahnrecht nicht mit einem Fachhoc h- schulabschluss als gleichwertig angesehen wird, erinnert die Rechtsbeschwe r- de dagegen nichts. cc) Richtig und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat es das Beschwerdegericht auch abg elehnt, aus der Gesamtschau beider berufl i- 12 13 14 15 - 7 - cher Weiterbildungen des Betreuers eine Vergleichbarkeit mit einer Hochschu l- ausbildung herzuleiten. 4. Unbehelflich ist letztlich auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, dass im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz einer mit öffentlich - rechtlichen Rüc k forderungsansprüchen einhergehenden gerichtlichen Festsetzung der B e- treuervergütung nach Treu und Glauben entgegenstehen kann, wenn das Ve r- trauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit recht swidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Unabhängig davon, ob dem Vorbringen des Betreuers hinreichend deutlich entnommen werden kann, dass er sich wegen des mit der Festsetzung verbundenen öffentlich - rechtlichen A n- spruchs auf Rückzahlung der überzahl den Vertrauensgrundsatz berufen wollte, dürfte dieser unter den obwaltenden Umständen ersichtlich nicht zum Tragen kommen. Denn die Überzahlungen beruhen darauf, dass dem Betreuer (noch) am 5. Dezember 2013 und am 5. Fe bruar 2014 im Verwaltungswege Leistungen gewährt wurden, denen noch der erhöhte Stundensatz von 44 konnte der Betreuer im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bereits veröffen t- lichte Senatsrechtsprechung kein uneing eschränktes Vertrauen mehr dahin in Anspruch nehmen, dass seine Ausbildung an einer Verwaltungsakademie in einem Festsetzungsverfahren - weiterhin - als einer Hochschulausbildung ve r- gleichbar anerkannt werden würde. 16 - 8 - 5. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Werl, Entscheidung vom 29.01.2015 - 2 XVII B 562 - LG A rnsberg, Entscheidung vom 14.04.2015 - I - 5 T 69/15 - 17
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