ECLI:DE:BGH:2019:090119BXIIZB188.17. 0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 188/17 vom 9 . Januar 201 9 i n der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WRV Art. 109 Abs. 3; GG Art. 123; AEUV Art. 21 Zur Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter en glischem Recht ("deed poll") erfolgten privatautonomen Namensänderung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - juris). BGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - XII ZB 188/17 - OLG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der XII. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 201 9 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Ric hter Prof. Dr. Klinkhammer , Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschw erde gegen den Beschluss des 1 1 . Zivilsenats des Obe rlandesgerichts Karlsruhe vom 30 . März 201 7 wird auf Kos ten des Antragstellers zurückgewie sen. Wert: 5.000 Gründe: I . D er Antragsteller wurde am 9 . Januar 196 3 geboren. Im Geburtenregi s- ter des Standesamts K . wurde seine Geburt mit de m Vornamen " Nabiel " und dem Familien namen " El - Bagdadi " beurkundet. Seit 1983 führt er die Vornamen " Nabiel Peter " . Sein Fami lienname wurde im Wege öffentlich - rechtlicher N a- mensänderung 1987 zunächst in " Bagdadi " und 1993 dann in " Bogendorff " g e- ändert. Im Rahmen einer Erwachsenenadoption erlangte er 1996 den Familie n- namen " Bogendorff von Wolffersdorff " . Im Jahr 2004 erwarb der A ntragsteller während eines Aufenthalts im Vereinigten Königreich zusätzlich zu seiner deu t- schen Staatsangehörigkeit auch die britische Staatsangehörigkeit. Im gleichen Jahr gab er eine in " The London Gazette " veröffentlichte Erklärung zur pr i- vatautonom en Namensänderung ab ( " deed poll " ) , wonach er künftig den N a- men " Peter Mark Emanuel Graf von Wolffers dorff Freiherr von Bogen dorff " fü h- 1 - 3 - ren wolle. Unter diesem Namen wurde dem Antragsteller unter anderem ein br itischer Reisepass ausgestellt. D er Antragste ller hat im Mai 2013 unter Bezugnahme auf Art. 48 EGBGB gegenüber dem Standesamt K. in öffentlich beglaubigter Form erklärt , dass der nach englischem Recht gebildete Name in das deutsche Geburtenregister ei n- zutragen sei. Dem ist das Standesamt (Beteiligte zu 1 ) nicht nachgekommen. Im gerichtlichen V erfahren hat der Antragsteller beantragt, das Standesamt zu dem begehrten Eintrag anzuweisen. D as Amtsgericht hat das Verfahren ausg e- setzt und es im Vorabentscheidungsverfahren dem Europäischen Gerichtshof vorgel e gt (AG Karlsruhe StAZ 2015, 113 ff.). D er Europäische Gerichtshof hat über die Vorlage entschieden ( EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 Rs. C - 438/14 FamRZ 2016, 1239 ff. , Bogendorff von Wolffersdorff) . Anschließend hat das Amtsgericht das Verfahren wieder au fgenommen und den Antrag abgelehnt . Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2017, 1532 veröffen t- licht ist, hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückg e- wiesen. H iergegen richte t sich die zugelassene Rechtsbeschwerde de s An tra g- steller s , d er weiterhin das Ziel verfolgt, das Standesamt zur erstrebte n Eintr a- gung in das Geburten register anzuweisen. II . Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist d er Senat gebunden (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, ha t in der Sache aber keinen Erfolg. Mit Recht und mit zutre f- 2 3 4 - 4 - fender Begründung hat es das Beschwerdegericht abgelehnt, die den Antra g- steller bet reffende Eintragung im deutschen Geburtenregister mit dem nach englischem Recht gewählten Namen " Peter Mark Emanuel Graf von Wolffer s- dorff Freiherr von Bogendorff " fortzuschreiben. 1. Unterliegt der Name einer Person deutsche m Recht, so kann sie g e- mäß Ar t. 48 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB durch Erklärung gegenüber dem Stande s- amt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitglie d- staat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregi s- ter eingetragenen Namen wählen. Dieses Namen swahlrecht steht auch demj e- nigen Namensträger zu, dessen Namenserwerb im EU - Ausland aufgrund einer isolierten (d.h. nicht mit einem familienrechtlichen Statusereignis wie Geburt, Adoption oder Eheschließung zusammenhängenden) Namensänderung erfolgt ist, un d zwar selbst dann, wenn die Namensänderung wie beim " deed poll " im Vereinigten Königreich einseitig auf einer privaten Willenserklärung beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - juris Rn. 12 ff.) . Mit Recht ist das Beschwerd egericht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Namenswahl nach dieser Vorschrift vor behaltlich der gemäß Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB vorzunehmenden Prüfung des ordre public bei dem Antragsteller vorliegen. Gegen diese für den Antragsteller günstige Beurteilung erinnert au ch die Rechtsbeschwerde nichts. Die begehrte Folgeeintragung in das Geburtenregister kommt gleichwohl nicht in Betracht . D ie Wahl des Name ns " Peter Mark Emanuel Graf von Wol f- fersd orff Freiherr von Bo g en dorff " ist jedenfalls wegen der darin enthaltenen deutschsprachigen Adelsbezeichnungen mit wesentlichen Grundsätze n des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar (Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB) , und auch eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Anerkenn ung dieses Namens besteht nicht . 5 6 - 5 - 2. Eine von familienrechtlichen Statusvorgängen vollständig losgelöste Annahme einer frei gewählten deutschsprachigen Adelsbezeichnung verstößt gegen d en Rechtsgedanken des gemäß Art. 123 GG als einfaches Bunde s- recht fo rtgeltenden ( vgl. BGBl. III Gliederungsnummer 401 - 2) Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - juris Rn. 22 ff.) . a) Der noch heute geltende Rechtszustand bezüglich der namensrechtl i- chen Behandlung von Ade lsbezeichnungen beruht auf Art. 109 Abs. 3 WRV, der den folgenden Wortlaut hat: " Öffentlich - rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen w erden. " Während Art. 109 Abs. 3 Satz 1 WRV einen bloßen Programmsatz en t- hielt, der an die Gesetzgebung des Reichs und der Länder gerichtet war, schaf f te Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV bezüglich der namensrechtlichen Behan d- lung von Adelsbezeichnungen unmittel bar geltendes Recht. Dem ersten Hal b- satz des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV konnte entnommen werden, dass vormals adelige Namen nicht mehr nach den Hausgesetzen der ehemaligen Adelsg e- schlechter oder einem allgemeinen Adelsrecht übertragen werden, sondern dem n amensrechtlichen Regime des allgemeinen bürgerlichen Rechts unte r- worfen sind (vgl. RGZ 103, 190, 194). Durch das im zweiten Halbsatz von Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV ausgesprochene Verbot der Neuverleihung von Adelsbezeichnungen wurde unmittelbar eine Regelu ngsaufgabe aus dem auf die Aufhebung von Standesvorrechten gerichteten Programm des Art. 109 Abs. 3 Satz 1 WRV umgesetzt (vgl. Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 129; Dumoulin Die Adelsbezeichnung im deutschen und au s- ländischen Rech t [1997] S. 77). 7 8 9 - 6 - Entstehungsgeschichtlich stellt Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV dabei einen Kompromiss zwischen adelsfeindlichen und konservativen Strömungen im Ve r- fassungsgebungsverfahren dar. Ein Antrag, die Führung von Adelsbezeichnu n- gen im Namen wie n ach dem Ersten Weltkrieg beispielsweise in Österreich oder in der Tschechoslowakei geschehen generell zu verbieten, fand weder im Verfassungsausschuss noch in der verfassunggebenden Nationalversammlung eine Mehrheit, weil hierin ein Eingriff in wohlerwor bene Namensrechte der Tr ä- ger ehemaliger Adelsprädikate gesehen wurde (vgl. RGZ 113, 107, 109 ff; Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 129 Fn. 6). Die endgültige Fassung des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV brachte die unterschiedl i- chen Interess en in der Weise zum Ausgleich, dass die Neuverleihung von Adelsbezeichnungen verboten wurde, jedoch demjenigen Personenkreis, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 berechtigterweise eines der früheren Adelsprä dikate erworben hatte, die Weiterführung der zu einer bloßen Silbe des bürgerlichen Familiennamens he r- abgestuften Adelsbezeichnung gestattet wurde. b) Bereits kurz nach dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung entwickelte sich in Schrifttum, Rech tsprechung und Verwaltungspraxis eine Kontroverse über die Reichweite des in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV statuierten Verbots der Neuverleihung von Adelsbezeichnungen. Diese entzündete sich insbesondere an der Streitfrage, ob die Änderung eines Namens ohne A del s- bezeichnungen in einen Namen mit Adelsbezeichnungen nach den seinerzeit landesrechtlich geregelten Vorschriften über die öffentlich - rechtliche Namen s- änderung rechtlich überhaupt noch zulässig war. Teilweise wurde die Annahme von Namen mit Adelsbeze ichnungen im Wege der öffentlich - rechtlichen N a- mensänderung als Durchbrechung des reichsrechtlichen Verbots der Neuve r- leihung von Adelsbezeichnungen nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV angesehen und deshalb für unzulässig erachtet (vgl. KG OLGRspr. 42 [1922], 93 Fn. 1; 10 11 - 7 - Baring LZ 1922, Sp. 89, 93 f. unter Hinweis auf einen Erlass des Reichsminist e- riums des Innern vom 10. Oktober 1921; Rensch Der adelige Name nach deu t- schem Recht [1931] S. 245 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus dem zeitgenö s- sischen Schrifttum; äh nlich Ra demacher Das Recht des Artikels 109 Absatz 3 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 [1927] S. 88: Umgehung des Ve r- leihungsverbots). Die Gegenansicht begründete ihre abweichende Auffassung insbesondere mit der Gleichstellung von " bürgerlichen " und " adeligen " Namen im öffentlich - rechtlichen Namensrecht und damit, dass die Weimarer Reichsve r- fassung den Begriff der " Verleihung " ohne Sinnänderung dem früheren Adel s- recht entnommen habe und sich das Verbot des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV daher lediglich a uf den Neuerwerb von Adelsbezeichnungen durch einen vom Willen des Beliehenen unabhängigen landesherrlichen Gnadenakt beziehe (vgl. RGZ 109, 243, 253; Anz DJZ 1920 Sp. 899, 901; Rietzsch VerwArch 28 [1921], 323, 328 f.; Opet JW 1925, 2115, 2117). Doch auch Vertreter der Auffassung, die eine öffentlich - rechtliche Namensänderung nicht vom unmittelbaren Anwe n- dungsbereich des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV erfasst sahen, maßen dem ve r- fassungsmäßigen Verbot der Neuverleihung von Adelsbezeichnungen auf dem Gebiet der öffentlich - rechtlichen Namensänderung Bedeutung bei; es müsse jedenfalls der Anschein vermieden werden, dass die erstrebte Annahme des geänderten Namens nach Gründen und Wirkung der Verleihung einer Adelsb e- zeichnung gleichkomme (vgl. Anz DJZ 1920, Sp. 899 , 901). Eine vollständig einheitliche Verwaltungspraxis in den Ländern bildete sich bis zum Ende der Weimarer Republik nicht heraus. Überwiegend waren die zuständigen Behö r- den zurückhaltend bei der Vergabe von Adelsbezeichnungen im Rahmen von Namensänderun gen; in mehreren Ländern wurden Ersuchen auf Namensänd e- rung sogar prinzipiell abgelehnt, wenn der gewünschte Name eine Adelsb e- zeichnung enthalten sollte (vgl. Nachweise bei Wagner - Kern Staat und N a- mensänderung [2002], S. 147 ff.). - 8 - c) In der Bundesrepubl ik Deutschland knüpfte die Handhabung des nunmehr bundeseinheitlich geregelten Rechts der öffentlich - rechtlichen N a- mensänderung in Bezug auf die Gewährung von Namen mit Adelsbezeichnu n- gen an die eher restriktive Praxis aus der Zeit der Weimarer Republi k an. Nach der derzeit geltenden und für die Verwaltungsbehörden bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ( NamÄndVwV ) vom 11. August 1980 in der Fassung vom 18. April 1986 soll ein Familienname mit einer früheren Adelsbezeichnung nur " au s- nahmsweise " gewährt werden, was sich " aus dem Normzweck des fortgelte n- den Artikels 109 Abs. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 " ergebe (Nr. 53 Abs. 4 Satz 1 und 2 NamÄndVwV; vgl. davor etw a Nr. VII Ziff. 2 der Anlage zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesr e- gierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen und über die Änderung von Vornamen vom 18. Dezember 1951, GMBl 1951, 267, 272). Auch nach ständiger Rechtsprech ung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Abs. 1 NÄG gebietet Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV iVm Art. 123 GG Zurückha l- tung bei der Vergabe von Namen mit Adelsbezeichnungen (vgl. BVerwG NJW 1997, 1594; BVerwG Beschluss vom 17. März 1993 6 B 13/93 juris Rn. 2 ; BVerwG VerwRspr 1979, 781; BVerwG Beschluss vom 8. März 1974 VII B 86.73 juris Rn. 4). Die Gewährung eines Namens mit Adelsbezeic h- nungen im Wege öffentlich - rechtlicher Namensänderung ist nach dieser Rech t- sprechung in der Regel ausgeschlossen, wenn es an einer " besonders gewic h- tigen sozialen Beziehung " zu einem Träger des gewünschten Namens fehlt (BVerwG NJW 1997, 1594). d) Das dieser Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zugrunde liegende Verständnis vom Regelungsgehalt des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WR V ist nach Ansicht des Senats zutreffend. Es mag zwar richtig sein, dass der im zweiten Halbsatz des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV verwendete Begriff der " Verleihung " 12 13 - 9 - dem bis 1918 für die Gewährung von Adelstiteln maßgeblich gewesenen Adel s- recht entnommen war . Eine insoweit vollständig auf das überkommene Wor t- verständnis beschränkte Auslegung würde die Verfassungsbestimmung inde s- sen nahezu bedeutungslos machen. Denn die Verleihung einer Adelsbezeic h- nung durch einen vom Willen des Geehrten unabhängigen und mi t öffentlich - rechtlichen Vorteilen verbundenen landesherrlichen Gnadenerweis war unter der durch die Weimarer Reichsverfassung etablierten republikanischen Staat s- form allenfalls noch theoretisch möglich. Angesichts der grundlegend geände r- ten staatsrechtl ichen Verhältnisse dürfte die Gefahr, dass in der demokrat i- schen Republik nach der Beseitigung der Vorrechte des früheren Adels durch " Verleihung " ein neuer mit Standesvorrechten ausgestatteter Adel entstehen könnte, nicht als so schwerwiegend eingeschätzt worden sein, als dass allein ihretwegen eine besondere Verfassungsvorschrift erforderlich erscheinen mus s- te (vgl. Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 246). Daher spricht weitaus mehr für die Annahme, dass Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV z u- mi ndest in seiner Tendenz jedes staatliche Handeln gerade auf dem Gebiet der öffentlich - rechtlichen Namensänderung missbilligt, welches zu einer Schaffung von neuen Adelsbezeichnungen oder zum Wiederaufleben erlosch e- ner Adelsbezeichnungen führt, auch wen n diese nur noch Bestandteile des Namens sein können (vgl. Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 246 f; vgl. zuletzt auch OVG Hamburg StAZ 2007, 46, 48). 3 . Die frei gewählte Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeic h- nung im Wege eine r unter ausländischem Recht erfolgten isolierten Namen s- änderung verstößt im vorliegenden Fall gegen den materiellen ordre public (Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB ) . a) Hierfür reicht es allerdings noch nicht aus, dass der von de m Antra g- steller gewählte Nam e wegen zwingend entgegenstehender Vorschriften unter 14 15 - 10 - deutschem R echt nicht hätte gebildet werden könn en . Vielmehr kommt es d a- rauf an , ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im konkr e- ten Einzelfall zu den Grundgedanken der deutschen Regelun gen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erscheint (vgl. BGH Urteile vom 8. Mai 2014 III ZR 371/12 SchiedsVZ 2014, 151 Rn. 29 mwN und BGHZ 104, 240, 24 3 = NJW 1988, 2173, 2174 ) . b) Ebenso wie das Beschwerdegericht kann es der Senat unentschieden lassen, ob es bereits gegen den inländischen ordre public verstößt, wenn ein ausländisches Recht dem Namensträger freie Hand lässt, seinen Namen durch private Willenserklärung ( bzw. im Wege eine r gebundenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung ) jederzeit nach Belieben zu ändern, weil die für das deutsche Recht zentrale Ordnungsfunktion des Namens dessen Kontinuität und Stabilität verlangt (OLG Jena StAZ 2016, 116 f.; OLG Naumburg StAZ 2014, 338, 340; Erman/Hohloch BGB 15. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 13; Wall StAZ 2015, 41, 49; Rauscher LMK 2016, 381541; dagegen Staudinger/ Hepting/ Hausmann BGB [Stand: 2013] Art. 10 EGBGB Rn. 163; jurisPK - BG B/Janal [Stand: Mä rz 2017] Art. 10 EGBGB Rn. 39; BeckOK BGB/ Mäsch [Stand: August 2018] Art. 10 EGBGB Rn. 13) . Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung ist aber jedenfalls dann zu bejahen , wenn die isolierte Namensänd e- rung wie es bei de m Antragsteller erkennbar der Fall i st allein v o n der Mot i- vation getragen wird , durch die Führung eines Namens mit Adelsbezeichnu n- gen den Eindruck der Zugehörigkeit zu einer (vermeintlich) herausgehoben en sozialen Gruppe zu erwecken. aa) Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV dient wie bereits se ine systematische Stellung bei den Gleichheitsgrundrechten der Weimarer Reichsverfassung ve r- deutlicht der Verwirklichung der staatsbürgerlichen Gleichheit (Art. 3 GG), mi t- 16 17 - 11 - hin einem wesentlichen materiellen Grundwert der inländischen Rechtsordnung. Zwar h aben die Adelsbezeichnungen mit der Aufhebung der Standesvorrechte durch die Länder des damaligen Deutschen Reichs ihre ursprüngliche Funktion verloren, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten öffentlich - rechtlich privilegierten Bevölkerungsgruppe zu kennzei chnen. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, hat d ie bloße Abschaffung des Adels als rechtlicher Institution aber auch mehrere Generationen nach dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsve r- fassung unzweifelhaft noch nichts daran geändert, dass den fun ktionslos g e- wordenen Adelsbezeichnungen im Namen in der Vorstellung breiter Bevölk e- rungskreise weiterhin eine besondere soziale und gesellschaftliche Bedeutung beigemessen wird (vgl. OLG Jena StAZ 2016, 114, 116; Voppel NZFam 2014, 1051, 1052; Otto StAZ 20 16, 225, 231; vgl. auch BVerwG VerwRspr 1979, 781). Es entspricht dem Gebot staatsbürgerlicher Gleichheit, wenn der Staat dem Bestreben Einzelner, sich durch eine isolierte Änderung des Namens den Anschein einer gegenüber anderen Bürgern herausgehobenen so zialen oder gesellschaftlichen Stellung zu geben, seine Mitwirkung verweigert. bb) Demgegenüber ist eingewendet worden, dass es der konsequenten Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes sogar besser diene, wenn der E r- werb einer Adelsbezeichnung als Nam ensbestandteil im Wege der isolierten Namensänderung für jedermann eröffnet werden würde, weil die abweichende Handhabung die vermeintliche Exklusivität der Adelsbezeichnungen überhaupt erst absichere (vgl. Dutta FamRZ 2016, 1213, 1218; Otto StAZ 2016, 225 , 231; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 14. Januar 2016 in der Rechtssache C - 438/14 - Bogendorff von Wolffersdorff, juris Rn. 107). Die Adelsbezeichnung als Namensbestandteil verlöre im Sinne einer fortschreite n- den " Verwässerung " er st dann ihre besondere gesellschaftliche Wertigkeit, wenn sie für jeden zugänglich werde und sich dadurch ihre frühere Bedeutung verwische (vgl. Wall StAZ 2015, 41, 49; von Spoenla - Metternich Namense r- 18 - 12 - werb, Namensführung und Namensänderung unter Berücksicht igung von N a- mensbestandteilen [1997] S. 125 mwN). Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das Gesetz hat es als unvermeidbare Folge der Abschaffung von Standesvorrechten bei der Namen s- führung des früheren Adels zwar hingenommen, dass die zu Silbe n des Fam i- liennamens herabgestuften Adelsbezeichnungen durch familienrechtliche St a- tusvorgänge verbreitet werden können und sich auf diese Weise eine Bevölk e- rungsgruppe bildet, deren Namen bis zu einem vollständigen gesellschaftlichen Bedeutungswandel mit einem vermeintlich höheren sozialen Ansehen in Ve r- bindung gebracht werden. Der Senat verkennt auch nicht, dass einzelne Rechtsentwicklungen, namentlich die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1926 (RGZ 113, 107, 112 ff.) zurückgehende und dem deutschen Namensrecht an sich fremde Befugnis zur Führung von Adelsbezeichnungen in geschlechtsspezifischer und deklinierter Form (vgl. OLG Köln NJW 2015, 1121, 1122; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1554, 1555; BayObLG FamRZ 2003, 1016 mwN; vgl. Nr. A 1.3. 3 PStG - VwV; kritisch dagegen Staudinger/Voppel BGB [Stand: 2018] § 1355 Rn. 35; Staudinger/Hilbig - Lugani BGB [Stand: A u- gust 2016] § 1616 Rn. 8; wohl auch Otto StAZ 2016, 225, 232), den Eindruck einer Reminiszenz an früheres Adelsrecht entstehen lassen und deshalb dem eigentlich erwünschten gesellschaftlichen Bedeutungswandel bezüglich der Adelsbezeichnungen nicht förderlich sind. Daraus folgt aber nicht, dass der Gleichheitsgrundsatz die unbeschränkte Freigabe von Adelsbezeichnungen bei einer von familienre chtlichen Statusvorgängen unabhängigen Namensänderung gebiete. Das Gegenteil ist der Fall. Denn schon nicht alle Staatsbürger haben sofern sie daran überhaupt interessiert sind die Möglichkeit, über eine isolie r- te Namensänderung einen Namen mit Adelsbe zeichnungen zu wählen. Eine solche Namenswahl wäre an tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen etwa das Vorliegen eines wichtigen Grundes bei der öffentlich - rechtlichen 19 - 13 - Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NÄG oder an einen hinreichenden Au s- landsbezug bei d er Namensangleichung nach Art. 48 EGBGB geknüpft, die nur wenige Personen überhaupt erfüllen können und die einer isolierten N a- mensänderung deshalb einen ausgesprochenen Ausnahmecharakter verleihen. Würde der Staat entgegen der aus dem zweiten Halbsatz d es Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV zu entnehmenden Grundentscheidung einzelnen Personen, denen es bei der isolierten Namensänderung gerade um die Teilhabe an der vermein t- lichen Exklusivität von Adelsbezeichnungen geht, die von ihnen gewünschte Namensführung erm öglichen, wäre schon wegen der Begrenztheit dieses Pe r- sonenkreises kein messbarer Einfluss auf den gesellschaftlichen Bedeutung s- wandel in Bezug auf Adelsbezeichnungen zu erwarten (vgl. auch OVG Ha m- burg StAZ 2007, 46, 48). 4. Auch das Unionsrecht gebiete t es nicht, d en von dem Antragsteller u n- ter englischem Recht gewählten Namen im Wege einer Namensangleichung anzuerkennen. a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berührt es die Ausübung des in Art. 21 AEUV verankerten Freizügigkeitsre chts, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats es ablehnen, den von einem seiner Staatsang e- hörigen bei einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Namen so anzuerkennen, wie er dort bestimmt wurde. Von einer Beschränkung des Fre izügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV ist dann auszugehen, wenn dem Betroffenen als Folge der Nichtanerkennung schwerwiegende Nac h- teile administrativer, beruflicher oder privater Art drohen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die unterschiedliche Namen sführung Zweifel an der Ident i- tät der Person, an der Echtheit der Dokumente oder an der Wahrheitsg e- mäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken kann (EuGH Urteile vom 2. Juni 2016 Rs. C - 438/14 FamRZ 2016, 1239 Rn. 39, Bogendorff von Wol f- 20 21 - 14 - fersdorff und U rteil vom 22. Dezember 2010 Rs. C - 208/09 FamRZ 2011, 1486 Rn. 69 , Sayn - Wittgenstein). Davon geht das Beschwerdegericht im vorli e- genden Fall offensichtlich aus. b) Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen eine Namensänderung nach englischem Recht mit dem Ziel, eine frei gewählte Adelsbezeichnung auch nach deutschem Recht führen zu dürfen, einen Missbrauch des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts darstellt (vgl. MünchKommBGB/von Hein 7. Aufl. Art. 3 EGBGB Rn. 120; Janal GPR 2017, 67, 70). Denn das Beschwerdegericht ist mit Recht und mit überzeuge n- der Begründung davon ausgegangen, dass die Beschränkung des Freizügi g- keitsrechts nach Art. 21 A EUV durch die Versagung der Namensangleichung unionsrechtlich jedenfalls unter Berufung auf den nationalen o rdre public g e- rechtfertigt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich eine Beschränkung der Freizügigkeit von Personen innerhalb der Europä i- schen Union nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht berec h- tigterweise verfolgten Zweck steht (vgl. EuGH Urteile vom 22. Dezember 2010 Rs. C 208/09 FamRZ 2011, 1486 Rn. 81, Sayn - Wittgenstein und vom 14. Okto ber 2008 Rs. C - 353/06 FamRZ 2008, 2089 Rn. 29 , Grunkin/Paul) . In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof den Beurteilung s- spielraum der Mitgliedstaaten bei der Prüfung ihres namensrechtlichen ordre public ausdrücklich betont (vgl. EuGH Urtei le vom 2. Juni 2016 Rs. C - 438/14 FamRZ 2016, 1239 Rn. 68 , Bogendorff von Wolffersdorff und Urteil vom 22. Dezember 2010 Rs. C - 208/09 FamRZ 2011, 1486 Rn. 87 , Sayn - Wittgenstein) . Das entspricht der Zuständigkeitsv erteilung zwischen den Mi t- glied staat en und der Union, die auf dem Gebiet des Namensrechts keine mat e- 22 23 - 15 - rielle Kompetenz besitzt. Den Mitgliedstaaten muss bei der Prüfung, welche Grundsätze des Namensrechts unverzichtbarer Bestandteil ihrer öffentlichen Ordnung sind, ein der inhaltlichen Kontrol le entzogener Kernbereich verbleiben, innerhalb dessen sie auch eigene rechtspolitische Wertungen zur Geltung bri n- gen können (vgl. MünchKommBGB/von Hein 7. Aufl. Art. 3 EGBGB Rn. 120). Insbesondere achtet die Union die nationale Identität ihrer Mitglied sta a- ten, zu der auch die republikanische Staatsform gehört. Die vom deutschen Gesetzgeber in Art. 109 Abs. 3 WRV gesetzten Schranken der Benutzung von Adelsbezeichnungen und das von ihm aufgestellte Verbot, den Anschein einer adeligen Herkunft neu zu schaf fen, sind Teil dieser nationalen Identität und können unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlich legitimen Ziels der U m- setzung der Gleichheit aller deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz grundsät z- lich als Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der Pers onenfreizügigkeit Berücksichtigung finden . Weil in Deutschland die Führung von Adelsbezeic h- nungen im Namen allerdings nicht generell verboten ist, sondern bestimmte Personen in Deutschland in ihrem Namen zulässigerweise Bestandteile führen können, die ehem aligen Adelsbezeichnungen entsprechen, darf einem im Au s- land frei gewählten Namen mit Adelsbezeichnungen die Anerkennung nur dann verweigert werden, wenn dies zur Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl . EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 Rs. C 438/14 FamRZ 2016, 1239 Rn. 64, 80, Bogendorff von Wolffersdorff ). Dies zu beurteilen ist Sache der nationalen Gerichte, weil hierzu eine Analyse und Abwäg ung verschiedener, dem Mitglied staat eigener rechtl i- cher und tatsächlicher Aspekte erforderlich ist (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 Rs. C 438/14 FamRZ 2016, 1239 Rn. 78 , Bogendorff von Wolffer s- dorff ). 24 - 16 - aa) Wie der Senat bereits ausgeführt hat, entspricht es einer bis in die Zeiten der Weimarer Republik zu rückreichenden deutschen Rechtstradition, zur Durchsetzung des Grundsatzes staatsbürgerlicher Gleichheit dem Bestreben einzelner Personen entgegenzutreten, durch eine isolierte Änderung des N a- mens neue Adelsbezeichnungen zu schaffen oder erloschene Adelsbe zeic h- nungen wiederzubeleben, um sich dadurch den Anschein einer gegenüber a n- deren Staatsbürgern herausgehobenen sozialen oder gesellschaftlichen Ste l- lung zu geben. Zur Verwirklichung dieses legitimen Zwecks ist es geeignet, aber auch erforderlich, einem in einem anderen Mitglied staat der Europäischen Union ohne jeglichen familiären Hintergrund frei gewählten Namen jedenfalls in Bezug auf die dem Namen hinzugefügten Adelsbezeichnungen die Anerke n- nung im Inland zu versagen. bb) Die Abwägung zwischen den Be langen der deutschen öffentlichen Ordnung, für die der Grundsatz der staatsbürgerlichen Gleichheit kennzeic h- nend ist und dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht ergibt, dass die B e- schränkung des Freizügigkeitsrechts der Antragstellerin unter den hier obw a l- tenden Umständen auch verhältnismäßig ist. Dies ergibt sich unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachtenden Gesichtspunkte (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 Rs. C 438/14 FamRZ 2016, 1239 Rn. 81 f., Bogendorff von Wolffersdorff) aus dem Folgenden: (1) Der Antragsteller besitzt sowohl die deutsche als auch die britische Staatsangehörigkeit, und er hat mit der freien Namenswahl durch " deed poll " von einem Re cht Gebrauch gemacht, das jedem britischen Staatsangehörigen zukommt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die von dem Antragsteller g e- wählten Namensbestandteile " Graf " und " Freiherr von " formell weder nach 25 26 27 - 17 - deutschem noch nach englischem Recht die Zugehö rigkeit zu einem herausg e- hobenen Stand bezeichnen. (2) Andererseits hat es der Europäische Gerichtshof ausdrücklich gebi l- ligt, dass die Freiwilligkeit einer Namensänderung im Rahmen der Verhältni s- mäßigkeitsprüfung Beachtung finden kann. Die unter englis chem Recht erfolgte Namensänderung beruht auf rein persönlichen Gründen des Antragstellers und die daraus folgende Namensverschiedenheit unter deutschem und englischem Recht geht weder auf ein familienrechtliches Ereignis noch auf den zusätzlichen Erwerb d er britischen Staatsangehörigkeit zurück. Der Europäische Gerichtshof betont insoweit die Berücksichtigung der Motive für die freiwillig erfolgte N a- mensänderung (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 Rs. C 438/14 FamRZ 2016, 1239 Rn. 56, 58 , Bogendorff von Wolffersdorff). Ob hieraus gefolgert werden kann, dass die Mitgliedstaaten schon beim Fehlen einer gewichtigen, zumindest aber nachvollziehbaren Motivation für die Namensänderung deren Anerkennung verweigern dürfen, braucht nicht entschieden zu werden. Je de n- falls ist die Verweigerung der Namensangleichung nicht unverhältnismäßig, wenn das erkennbar einzige Motiv für die isolierte Namensänderung unter e i- nem ausländischen Recht darin besteht, fortan einen Namen tragen zu können, der aus Gründen der öffentlic hen Ordnung in Deutschland auf diesem Wege nicht erworben werden kann. Eine andere Motivation als die, über die Namen s- änderung unter englischem Recht deutschsprachige Adelsbezeichnungen a n- nehmen und mit diesen anschließend (auch) im deutschen Rechtsraum au ftr e- ten zu können, ist nicht erkennbar und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. (3 ) Die Versagung der Namensangleichung ist auch nicht deshalb unve r- hältnismäßig, weil etwa die Gefahr bestünde, die verwandtschaftlichen Bezi e- hungen des Ant ragstellers zu seiner Tochter nicht belegen zu können, deren 28 29 - 18 - Name aufgrund einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden im deu t- schen Geburtsregister mit dem Familiennamen " Gräfin von Wolf f ersdorff Freiin von Bogendorff " eingetragen ist. Wie das Beschw erdegericht zutreffend au s- führt, ist die Namensidentität in der Realität weder ein notwendiger noch ein hinreichender Ausdruck verwandtschaftlicher Beziehungen ( vgl. Janal GPR 2017, 67, 68) . Im Übrigen trägt d er Antragsteller nach englischem Recht gerade n icht den gleichen Familiennamen wie seine Tochter . Das englische Recht sieht eine geschlechtsspezifische Namensführung nur bei tatsächlich adeligen N a- mensträgern, nicht aber bei solchen Personen vor, deren Name lediglich B e- standteile enthält, die Adelsbeze ichnungen nachgebildet sind (vgl. Rauscher NJW 2016, 3493, 3494). Der unter englischem Namensrecht gebildete Name " Gräfin von Wolf f ersdorff Freiin von Bogendorff " ist deshalb nicht obwohl di e- ser Eindruck beabsichtigt sein dürfte eine geschlechtsspezifi sche Abwand lung des von dem Antragsteller unter dem englischen Namensrecht gewählten N a- mens " Gr af von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff " . - 19 - 5 . Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeign et wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.08.2016 - UR III 26/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2017 - 11 W 107/16 (Wx) - 30
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